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Gesellschaftsrecht | Verjährungseinrede durch GmbH-Geschäftsführer als Bürge
Allein deshalb, weil der Bürge, der zugleich alleiniger Geschäftsführer der insolventen GmbH war, seine Pflicht zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrags verletzt hat, ist ihm die gegenüber der Gläubigerbank erhobene Verjährungseinrede (§ 768 Abs. 1 BGB) bezüglich der Hauptforderung nicht unter dem Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit verwehrt. Denn der Verstoß gegen § 64 GmbHG führte lediglich dazu, dass der Hausbank der GmbH nicht die Möglichkeit eröffnet worden ist, durch Anmeldung ihrer Ansprüche in einem von der insolventen GmbH selbst beantragten Insolvenzantrag die Verjährung ihrer Forderungen gegen die GmbH als Hauptschuldnerin hemmen zu können (§ 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB). Ihr bleibt es aber stets unbenommen, selbst einen Insolvenzeröffnungsantrag zu stellen oder gegen die GmbH unmittelbar Klage zu erheben.