Zur Frage, wie der Anteilswert einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft im Rahmen des Stuttgarter Verfahrens bei Beteiligung
an einer Personengesellschaft zu ermitteln ist
Leitsatz
Der gemeine Wert von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich auch dann nach der Regelbewertung
des Stuttgarter Verfahrens zu schätzen, wenn die Kapitalgesellschaft an einer Kommanditgesellschaft zu 50% beteiligt ist und
die Kommanditgesellschaft ihre Gewinne thesauriert hat. Soweit die Gewinne der Kommanditgesellschaft im Rahmen des Stuttgarter
Verfahrens mehrfach berücksichtigt werden, ist dies im Interesse einer Typengerechtigkeit hinzunehmen, solange die Regelbewertung
nicht zu einer Überbewertung führt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1508 Nr. 24 EFG 2009 S. 1272 Nr. 16 RAAAD-22581
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