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Sächsisches FG Urteil v. - 1 K 939/03

Gesetze: UStG 1993 § 4 Nr. 12 Buchst. aUStG 1993 § 3 Abs. 12 S. 2UStG 1993 § 10 Abs. 2 S. 2UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1UStG 1993 § 15 Abs. 2 Nr. 1UStG 1993 § 15 Abs. 4UStG 1993 § 15a Abs. 1UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1 EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. b EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2

Umsatzsteuerpflicht eines von Unternehmen und Bauträgern für die bevorzugte Überlassung von Wohnungen gezahlten Entgelts bzw. gewährten zinslosen Darlehens

Anteiliger Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung in den Folgejahren

Leitsatz

1. Vereinnahmt eine Genossenschaft von Unternehmen, Bauträgern und Maklern für die Bereitstellung von Wohnungen an Angestellte und an Mieter sanierungsbedürftiger Gebäude einen Förderbeitrag, liegt keine umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung, sondern eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung vor, da die bevorzugte Wohnungsüberlassung der Förderung der Unternehmen dient und keine Identität zwischen den Leistungsempfängern (Unternehmen und Mietern) besteht.

2. Verpflichtet sich eine AG im Rahmen eines Werkförderungsvertrages gegenüber einer Genossenschaft bei Bezugsfertigkeit von 6 zu sanierenden Wohnungen zur Bereitstellung eines zinslosen Darlehens und hat die Genossenschaft im Gegenzug, die von der AG geförderten Wohnungen ab Bezugsfertigkeit für eine bestimmte Dauer an eine GmbH zur Untervermietung an die Mitarbeiter der AG zu einem bestimmten Netto-Mietpreis zu überlassen, liegt ein tauschähnlicher Umsatz gem. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG 1993 vor. Die Schätzung des Entgelts für die Überlassung der Wohnungen an die GmbH mit 5,5 v.H. des Darlehensbetrags erscheint im Jahr 1993 wirtschaftlich vernünftig und möglich (hier: Abgrenzung zur steuerfreien Vermietungsleistung).

3. Einer Wohnungen vermietenden Genossenschaft steht ein anteiliger Vorsteuerabzug aus den allgemeinen Verwaltungskosten und den Kosten der Sanierung von Wohnungen zu, für die sie – neben steuerfreien Mietentgelten – ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für die bevorzugte Nutzungsüberlassung an Dritte bzw. die Einräumung eines Belegungsrechts an Dritte erzielt hat. Ändert sich in den Folgejahren das Verhältnis der Anteile zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Ausgangsumsätzen ist eine Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG durchzuführen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAD-22577

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