Erfordernis des Eintritts nicht nur der Behinderung, sondern auch der Fähigkeit zum Selbstunterhalt vor Vollendung des 27.
Lebensjahrs
Leitsatz
Die Berücksichtigung eines behinderten Kindes über das 27. Lebensjahr hinaus ist nur möglich, wenn nicht nur die Behinderung
vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, sondern auch die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt aufgrund der Behinderung.
Ist ein Kind, bei dem der Grad der Behinderung auf 50 v.H. festgestellt wurde und dessen Behinderung bereits seit dem Kindesalter
vorlag, zum Zeitpunkt der Vollendung des 27. Lebensjahres noch fähig, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten, besteht kein
Anspruch auf Kindergeld gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG.
Tatbestand
Fundstelle(n): GAAAD-22576
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