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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 11 V 582/09

Gesetze: EStG § 7g Abs. 3, EStG § 52 Abs. 23, FGO § 69, EStG § 4a, EStG § 4 Abs. 3

Anwendungsbereich des § 7g EStG in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008

Leitsatz

  1. Die Neuregelung des § 7g EStG nach dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 gilt nach summarischer Prüfung für Freiberufler erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2008.

  2. Die spezielle Regelung des § 52 Abs. 23 EStG findet auf Steuerpflichtige, die Gewinne aus selbständiger Arbeit erzielen keine Anwendung.

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 1231 Nr. 20
GStB 2009 S. 195 Nr. 6
SAAAD-22572

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