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Grundlagen - Stand: 03.08.2023

Genussrechte

Reinald Gehrmann und
Ertragsteuerliche Behandlung von Genussrechtskapital -

Das BMF hat am ein umfassendes Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung des Genussrechtskapitals herausgegeben.

I. Zivilrecht

Eine spezielle gesetzliche Regelung zu Genussrechten existiert nicht. Sie entstehen auf der Grundlage eines schuldrechtlichen Vertrages zur Kapitalüberlassung.

In der Praxis werden Genussrechte fast ausschließlich von Kapitalgesellschaften - und hier vornehmlich den Aktiengesellschaften - emittiert, können aber auch von Unternehmen anderer Rechtsform - wie etwa Kommanditgesellschaften oder Sparkassen als Anstalten öffentlichen Rechts - ausgegeben werden.

Genussrechte gewähren grundsätzlich lediglich Gläubigerrechte „sui generis” und regelmäßig keine Mitgliedschaftsrechte, so dass sie dem Genussrechtsinhaber prinzipiell keinen Einfluss auf die Geschäftsführung, keine Kontrollrechte, kein Stimmrecht und kein Anwesenheitsrecht in der Gesellschafterversammlung vermitteln.

Beispielhaft sind folgende Gläubigerrechte zu nennen:

  • eine Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös;

  • eine Beteiligung ausschließlich am Gewinn;

  • eine Beteiligung am Gewinn eines bestimmten Teilbetriebs oder bestimmter geschäftlicher Aktivitäten des Emittenten;

  • eine feste Verzinsung;

  • eine Gewinnbeteiligung mit garantierter Mindestverzinsung.

Typischerweise enthält eine Genussrechtsvereinbarung Regelungen zum Umfang der Vermögensrechte, zur Gewinn-/Verlustbeteiligung, zur Laufzeit und zu Kündigungs- wie Informationsrechten. Allerdings ist auch eine Vereinbarung bestimmter, grundsätzlich nur Gesellschaftern vorbehaltener Rechte wie etwa auf Teilnahme an der Haupt - oder der Gesellschafterversammlung mit der Rechtsnatur des Genussrechts vereinbar.

Aus handelsrechtlicher Sicht können Genussrechte auch aktienähnlich ausgestaltet sein. Dies ist der Fall, wenn die am Gewinn und Liquidationserlös des Unternehmens beteiligten Genussrechtsinhaber hinsichtlich der Befriedigung ihrer Ansprüche im Rang hinter die Ansprüche der anderen Gläubiger zurücktreten.

Genussrechte können als Genussscheine in Form von Inhaber- oder Namenspapieren verbrieft werden. Ihre nähere Ausgestaltung wird grundsätzlich in den vom Emittenten vorgegebenen Genussscheinbedingungen geregelt. Sie enthalten Regelungen zur Laufzeit, Kündigung, Fälligkeit eines Gewinnanspruchs, zur Rückzahlung des Nennbetrags des Genusskapitals, zu einer etwaigen Verlustbeteiligung etc.

Werden die ausgegebenen Genussrechte verbrieft, können die Wertpapiere auf den Namen oder den Inhaber lauten. Ihre Übertragung richtet sich bei Inhaberpapieren nach den Regeln über die Übertragung beweglicher Sachen, bei Namenspapieren nach denen zur Abtretung von Forderungen. Sie können zum Handel an der Börse zugelassen werden.

Genussrechte sind zivilrechtlich abzugrenzen von der (typisch) stillen Gesellschaft und partiarischen Darlehen.

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