Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verfassungsrecht | Vereinbarkeit allgemeiner Studienbeiträge mit der Bayerischen Verfassung
Die Erhebung von Studienbeiträgen nach Maßgabe des Bayerischen Hochschulgesetzes und der Verordnung über Darlehen zur Studienbeitragsfinanzierung ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof wies eine Popularklage ab, mit der die Beschwerdeführer Verstöße der bayerischen Studienbeitragsregelungen u. a. gegen das aus Art. 128 Abs. 1 Bayerische Verfassung abgeleitete Recht auf einen chancengleichen Zugang zum Hochschulstudium und gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) gerügt hatten. Der Studienbeitrag stelle keine finanzverfassungsrechtlich nur ausnahmsweise zulässige Sonderabgabe, sondern eine nicht steuerliche Abgabe in der Form eines Beitrags dar, weil er als Gegenleistung für die potenzielle Inanspruchnahme des von der Hochschule bereitgeste...