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Ausübung steuerlicher Wahlrechte bei Nichtigkeit der Handelsbilanz
Zugleich Anmerkungen zum
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG sind steuerrechtliche Wahlrechte in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben. Diese sog. umgekehrte Maßgeblichkeit führt zu Problemen, wenn der handelsrechtliche Jahresabschluss nichtig ist. Das zeigt das Verhältnis von Handels- zur Steuerbilanz und insbesondere die Folgen eines nichtigen handelsrechtlichen Jahresabschlusses für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte auf.
Eine nichtige Handelsbilanz erzeugt keine Bindungswirkungen für die zu ändernde, wirksame Bilanz.
Der Begriff „umgekehrte Maßgeblichkeit” ist missverständlich: Im Konfliktfall ist die Handelsbilanz maßgeblich.
In einer Einheitsbilanz, die zugleich Handels- und Steuerbilanz umfasst, ist bei handelsrechtlicher Nichtigkeit gleichwohl eine wirksame Steuerbilanz enthalten.
I. Sachverhalt
Die Klägerin war eine GmbH, die für die Streitjahre 1995 bis 1999 Jahresabschlüsse beim FA einreichte, in denen sie Sonderabschreibungen nach § 3, § 4 FördG geltend machte. Bei den Jahresabschlüssen handelte es sich um sog. Einheitsbilanzen, bei denen die Klägerin die Handelsbilanz unverändert für steuerliche Zwecke ...