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Keine Schätzung von Überschüssen aus einem Pfennigbasar
Überschüsse eines gemeinnützigen Vereins aus der Veranstaltung eines Pfennigbasars, auf dem von den Mitgliedern gesammelte gebrauchte Gegenstände verkauft werden, können nicht nach § 64 Abs. 5 AO geschätzt werden (Bezug: § 14, § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 64, § 65 AO).
Praxishinweise: Die begünstigende Schätzung der Überschüsse gem. § 64 Abs. 5 AO mit 20 % der Einnahmen ist nur für die Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials zulässig. Altmaterial sind Gegenstände, die nur noch einen Materialwert haben (z. B. Schrott, Altpapier, Altkleider). Ein Einzelverkauf, wie er bei einem Basar oder Flohmarkt erfolgt, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Auch aus dem Gesetzgebungsverfahren ergibt sich eindeutig, dass nur Altmaterialsammlungen begünstigt werden sollten. Bei Veranstaltung eines Basars/Flohmarkts ist ...