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StuB 11/2009 S. 438

Keine Korrektur eines verhängten Ordnungsgelds durch das Bundesamt für Justiz

Das Bundesamt für Justiz darf ein Ordnungsgeld, das wegen nicht oder verspätet eingereichter Jahresabschlüsse verhängt worden ist, nicht nachträglich korrigieren. Dies hat das für Rechtsmittelentscheidungen zur Offenlegung allein zuständige LG Bonn entschieden (Beschluss von – 30 T 658/08 NWB OAAAD-21425).

Der Sachverhalt: Das Bundesamt für Justiz hatte der Beschwerdeführerin am wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 die Verhängung eines Ordnungsgeldes angedroht. Dagegen legte die Beschwerdeführerin Einspruch ein und erklärte, die erforderlichen Rechnungslegungsunterlagen am beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht zu haben. Dieser bestätigte dem Bundesamt für Justiz den Vorgang. Darauf setzte das Bundesamt für Ju...