Erbschaftsteuer; Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (AEBewLuF)
Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes
Zu § 158 BewG
Abschnitt 1 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
(1) 1Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens umfasst nach § 158 Abs. 1 BewG alle Wirtschaftsgüter, die objektiv einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. 2Die Definition der wirtschaftlichen Einheit richtet sich tätigkeitsbezogen nach den Grundsätzen der R 15.5 EStR und im Übrigen nach § 2 BewG.
(2) 1Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 158 Abs. 2 BewG) setzt weder eine Mindestgröße noch einen vollen land- und forstwirtschaftlichen Besatz mit Wirtschaftsgebäuden, Betriebsmitteln usw. voraus. 2Auch ein einzelnes land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück, das gemäß § 159 BewG nicht zum Grundvermögen zu rechnen ist, kann ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sein. 3Mehrere Flächen werden ohne Rücksicht auf ihre räumliche Lage unter der Voraussetzung zu einer wirtschaftlichen Einheit vereinigt, dass sie zusammen bewirtschaftet werden und zwischen ihnen ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. 4Das ist zu verneinen, wenn die Bewirtschaftung abgelegener Flächen von der Hofstelle oder einem sonstigen Sitz der Betriebsleitung aus nach der Verkehrsauffassung nicht möglich ist oder der Betriebsinhaber keine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit und eigene Aufsicht über die sachdienliche Nutzung dieser Flächen hat. 5Besonderheiten der jeweiligen Nutzung sind zu berücksichtigen.
(3) 1Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft von einer (Personen-)Gesellschaft oder Gemeinschaft betrieben (§ 158 Abs. 2 Satz 2 BewG), ist der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens einheitlich zu ermitteln (§ 3 BewG). 2Dabei sind außer den Wirtschaftsgütern, die der Gesellschaft oder Gemeinschaft gehören, auch die im Eigentum eines oder mehrerer Gesellschafter oder Gemeinschafter stehenden und dem Betrieb auf Dauer zu dienen bestimmten Wirtschaftsgüter, z. B. Nutzflächen, Gebäude oder Betriebsmittel, in den Betrieb einzubeziehen. 3Dagegen scheidet die Zurechnung von Wirtschaftsgütern aus, die zwar dem Betrieb dauernd zu dienen bestimmt sind, jedoch im Eigentum eines Nichtgesellschafters bzw. -gemeinschafters stehen. 4Die Sätze 2 und 3 gelten auch bei Ehegatten.
(4) 1Zu den Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, können auch Grunddienstbarkeiten und betrieblich veranlasste wiederkehrende Nutzungen und Leistungen gehören. 2Die Aufzählung der einzelnen Wirtschaftsgüter in § 158 Abs. 3 Satz 1 BewG ist nicht abschließend. 3Entscheidend ist ihre Zweckbestimmung am Bewertungsstichtag (§ 12 Abs. 3 ErbStG in Verbindung mit §§ 151, 157 BewG).
(5) 1Grund und Boden sowie Gebäude, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören auch dann zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn der Betrieb ganz oder in Teilen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht bewirtschaftet wird. 2Das ist der Fall, wenn sie keine Zweckbestimmung erhalten haben, die zu einer zwingenden Zuordnung zum Grund- oder Betriebsvermögen führen. 3Als Beispiele hierfür kommen in Betracht:
Grund und Boden, der auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, z. B. stillgelegte Flächen;
der Wohnteil, der wegen Änderung der Anzahl der zum Haushalt des Betriebsinhabers gehörenden Familienangehörigen oder der Altenteiler nicht oder nicht voll genutzt wird;
Wirtschaftsgebäude, die vorübergehend oder dauernd teilweise oder ganz leer stehen, z. B. gehört der leer stehende Rindviehstall eines Betriebs, dessen Inhaber wegen Wirtschaftsumstellung das Rindvieh abgeschafft hat, zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.
(6) Zu den Betriebsmitteln eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehören außer den Pflanzenbeständen und Vorräten, den Maschinen und Geräten auch die Tierbestände nach Maßgabe der §§ 169 und 175 BewG.
Abschnitt 2 Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Betriebsvermögen
(1) 1Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen ist vom Betriebsvermögen vorrangig nach R 15.5 EStR abzugrenzen. 2Wirtschaftsgüter, die außer im eigenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auch in einem demselben Inhaber gehörenden Gewerbebetrieb verwendet werden, gehören grundsätzlich nur insoweit zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, als sie nicht nach § 95 BewG dem Betriebsvermögen zuzuordnen sind.
(2) 1Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die im Eigentum einer der in § 97 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen stehen, sind wegen der Rechtsform des Eigentümers Betriebsvermögen. 2Die Flächen sind als Betriebsgrundstücke nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten.
(3) 1Wird für die Erbschaft-/Schenkungsteuer der Wert des Betriebsvermögens bzw. ein Anteil daran oder der Wert nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften benötigt, ist im Fall des § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG (Mindestwert) ein Grundbesitzwert festzustellen. 2Ein Betriebsgrundstück umfasst in diesem Fall neben den in § 158 Abs. 3 BewG genannten Wirtschaftsgütern auch das in § 158 Abs. 4 BewG ausdrücklich nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnete Vermögen einschließlich der damit jeweils im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten.
(4) 1Gehören Tierbestände oder Zweige des Tierbestands weder nach § 169 BewG noch nach § 175 BewG zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, gehören auch die mit ihnen in wirtschaftlicher Verbindung stehenden Gebäude oder Gebäudeteile nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. 2Zu den Gebäuden und Gebäudeteilen sind auch die Grundflächen und die Beiflächen, wie Zuwege, Auslauf für Tiere usw., zu rechnen. 3Mit den Tierbeständen gehören auch die übrigen mit ihnen wirtschaftlich zusammenhängenden Wirtschaftsgüter, wie Futtermittel und andere Betriebsmittel sowie die damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten, nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.
(5) Wird ein Gewerbebetrieb in einem Gebäude unterhalten, das auch dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dient, ist der entsprechende Gebäudeteil nur insoweit dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen, als er nicht nach § 95 Abs. 1 BewG dem Betriebsvermögen zuzuordnen ist.
Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Land- und Forstwirtschaft
> R 15.5 EStR, vgl. Anlage 1
Abschnitt 3 Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom übrigen Vermögen
(1) 1Geschäftsguthaben, Wertpapiere und Beteiligungen (§ 158 Abs. 4 Nr. 3 BewG) gehören nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. 2Zu den Beteiligungen gehören insbesondere die Anteile an anderen Personengesellschaften bzw. -gemeinschaften oder Anteile an Kapitalgesellschaften, für die jeweils ein eigenständiger Wert zu ermitteln ist. 3Für Beteiligungen an Maschinengemeinschaften, die ausschließlich für ihre Gesellschafter bzw. Gemeinschafter tätig sind, ist ein eigenständiger Wert zu ermitteln und dem übrigen Vermögen zuzurechnen (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG). 4Soweit eine Maschinengemeinschaft die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs erfüllt, sind die Wirtschaftsgüter als Betriebsvermögen zu erfassen (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG).
(2) Bewegliche Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind, tatsächlich aber am Bewertungsstichtag (> Abschnitt 27) einem derartigen Betrieb des Eigentümers nicht dienen, gehören nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern zum übrigen Vermögen.
(3) 1Der Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zählt nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 158 Abs. 4 Nr. 4 BewG), sondern zum übrigen Vermögen. 2Der Überbestand wird in der Weise ermittelt, dass vom gesamten Wert aller umlaufenden Betriebsmittel der gesamte Wert des Normalbestandes an umlaufenden Betriebsmitteln abgezogen wird; dabei ist nach Nutzungen vorzugehen.
(4) Nach § 158 Abs. 4 Nr. 7 BewG gehören die Pensionsverpflichtungen nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern sind bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs im Erbfall als Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 ErbStG und im Schenkungsfall bei der Ermittlung des Steuerwerts der freigebigen Zuwendung (§ 7 Abs. 1 ErbStG) zu berücksichtigen.
Zu §§ 158, 159 BewG
Abschnitt 4 Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen
(1) 1Zu den Wirtschaftsgütern, die zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und dem Grundvermögen abzugrenzen sind, gehören insbesondere der Grund und Boden sowie die Wohn- und Wirtschaftsgebäude (§ 158 Abs. 4 Nr. 1 BewG). 2Ob eine Fläche oder ein Gebäude zum Grundvermögen oder zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, ist bei der Feststellung des Grundbesitzwerts für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu entscheiden.
(2) Bei der Beherbergung von Fremden richtet sich die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen nach den Grundsätzen von R 15.7 EStR.
(3) 1Wirtschaftsgüter gehören vorbehaltlich § 159 BewG zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn sie einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt sind. 2Für die Abgrenzung im Falle des § 159 BewG gelten die Regelungen in Abschnitt 2 Abs. 2 bis 7 BewRGr sinngemäß.
Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen
> (BStBl 2003 II S. 908)
Zu § 160 BewG
Abschnitt 5 Wirtschaftsteil
(1) Der Wirtschaftsteil umfasst die in § 160 Abs. 2 BewG aufgeführten Nutzungen, Nebenbetriebe einschließlich der dazugehörigen Wirtschaftsgebäude, Betriebsmittel und immateriellen Wirtschaftsgüter sowie die Wirtschaftsgüter Abbauland, Geringstland und Unland.
(2) 1Die Gesamtfläche des Wirtschaftsteils gliedert sich in
die landwirtschaftlich genutzten Flächen,
die forstwirtschaftlich genutzten Flächen,
die weinbaulich genutzten Flächen,
die gärtnerisch genutzten Flächen,
die sonstigen Flächen (z. B. Geringstland, Unland, Abbauland, fischereiwirtschaftlich genutzte Wasserflächen),
die Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen, soweit sie nicht zu den Betriebswohnungen oder zum Wohnteil gehören.
2Zu den jeweiligen Flächen gehören auch Wege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen.
(3) 1Die Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen umfassen die Gebäude- und Gebäudenebenflächen, soweit sie nicht den Wohngebäuden zuzuordnen sind. 2Nicht zu den Wohngebäuden gehörende Gartenflächen (> Abschnitt 26 Abs. 6) sind der landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen. 3Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen sind in die Hof- und Wirtschaftsgebäudefläche einzubeziehen; dies gilt auch für unproduktive Wasserflächen, Bewässerungsteiche, Dämme, Uferstreifen und dergleichen, die nicht als Unland klassifiziert sind. 4Diese Flächen sind regelmäßig aus den Katasterunterlagen zu übernehmen. 5Sind in einem forstwirtschaftlichen Betriebswerk oder Betriebsgutachten derartige Flächenanteile der forstwirtschaftlichen Nutzung zugerechnet, ist dem bei der Bewertung zu folgen. 6Wegen der Behandlung der Wege und Holzlagerplätze bei der forstwirtschaftlichen Nutzung > Abschnitt 7 Abs. 2.
(4) 1Als Wirtschaftsgebäude kommen insbesondere Gebäude zur Unterbringung von Vieh, Vorräten, Maschinen und anderen Betriebsmitteln sowie Verkaufs-, Arbeits- und Sozialräume in Betracht. 2Hierzu gehören auch Büros, in denen ausschließlich die mit der Betriebsorganisation und Betriebsführung zusammenhängenden Arbeiten vorgenommen werden.
(5) Werden Tierbestände, die nach § 169 BewG zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören, vom Inhaber dieses Betriebs vorübergehend in einen anderen Betrieb als Pensionsvieh gegeben, sind diese Tierbestände auf Grund der Eigentümerstellung und der objektiven Zweckbestimmung nicht dem Pensionsbetrieb, sondern dem Betrieb des Inhabers zuzurechnen.
(6) 1Stückländereien bilden eine wirtschaftliche Einheit für sich (§ 160 Abs. 7 BewG). 2Dabei handelt es sich regelmäßig um einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf Grund einer Nutzungsüberlassung dauernd zu dienen bestimmt sind. 3Unter den Begriff der Stückländereien fallen auch die Flächen, die aus einem vollständigen Betrieb heraus, zu dem auch Gebäude und Betriebsmittel gehören, überlassen werden, da die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern, die der Bewirtschaftung dieser Fläche dienen, nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören. 4Voraussetzung für eine gesonderte Bewertung als Stückländerei ist, dass die Nutzungsüberlassung am Bewertungsstichtag noch mindestens 15 Jahre beträgt. 5Dies gilt unabhängig von der Art der Nutzungsüberlassung und den damit verbundenen Möglichkeiten einer Vertragsverlängerung. 6Mehrere Stückländereien in der Hand eines Eigentümers können zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden.
(7) Wirtschaftsteil, Betriebswohnung und Wohnteil können jeweils für sich einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden.
Pensionsvieh
> (BStBl 1956 III S. 202)
Abschnitt 6 Landwirtschaftliche Nutzung
(1) 1Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Pflanzen- und Tierproduktion dienen. 2Hierzu gehören die Nutzungsarten (Betriebsformen) Ackerbau, Futterbau und Veredlung nach Maßgabe des § 169 BewG. 3Als landwirtschaftliche Nutzung sind auch die Betriebsformen Pflanzenbau-Verbund, Vieh-Verbund sowie Pflanzen- und Viehverbund einzustufen (> Abschnitt 29 Abs. 3).
(2) 1Nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören grundsätzlich der spezialisierte Anbau von Hopfen, Tabak und Spargel und anderen Sonderkulturen. 2Soweit eine landwirtschaftliche Nutzung vorliegt, ist jedoch der Anbau von Hopfen, Spargel und Tabak nach § 160 Abs. 2 Satz 2 BewG als landwirtschaftliche Nutzung zu erfassen. 3Die Saatzucht, Besamungsstationen und Weihnachtsbaumkulturen gehören ebenfalls nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung, sondern zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.
(3) 1Die Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung bestimmen sich nach den Anbauverhältnissen am Bewertungsstichtag. 2Zur Ermittlung der Anbauverhältnisse sind die veröffentlichten Standarddeckungsbeiträge der selbst bewirtschafteten Flächen- und Tiereinheiten maßgeblich. 3Bei der Abgrenzung der landwirtschaftlichen von der gewerblichen Tierhaltung ist § 169 BewG in Verbindung mit den Anlagen 19 und 20 zum BewG und § 175 Abs. 2 BewG zu beachten.
(4) 1Gemeinschaftliche Tierhaltungen sind nach § 51a BewG i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 EStG der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen und damit land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne der §§ 158 ff. BewG. 2Die Tierzucht ist der landwirtschaftlichen Nutzung im Sinne des § 160 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG und der Nutzungsart Veredlung im Sinne der Anlage 14 zum BewG zuzuordnen.
Standarddeckungsbeiträge
> (BStBl 2009 I S. 479) und Anlage 2
Abschnitt 7 Forstwirtschaftliche Nutzung
(1) 1Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung und Gewinnung von Rohholz dienen. 2Wirtschaftsgüter der forstwirtschaftlichen Nutzung sind insbesondere die der Holzerzeugung dienenden Flächen, die Waldbestockung sowie die Wirtschaftsgebäude und die Betriebsmittel. 3Zu dem normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln der forstwirtschaftlichen Nutzung gehört auch eingeschlagenes Holz, soweit es den jährlichen Nutzungssatz im Sinne des § 34b Abs. 4 Nr. 1 EStG nicht übersteigt. 4Ein Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln zählt zum übrigen Vermögen. 5Durch Windbruch und Windwurf angefallenes Holz gilt solange nicht als eingeschlagen, wie es mit der Wurzel verbunden ist.
(2) 1Die Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung umfasst alle Flächen, die dauernd der Erzeugung von Rohholz gewidmet sind (Holzboden- und Nichtholzbodenfläche). 2Zur Holzbodenfläche rechnen neben bestockten Flächen, die sich in Baumartengruppen gliedern, auch Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, wenn ihre Breite einschließlich der Gräben 5 m nicht übersteigt, und Flächen, die nur vorübergehend nicht bestockt sind (Blößen). 3Die übrige Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung umfasst eventuell vorhandene Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen sowie die Nichtholzbodenfläche. 4Zur Nichtholzbodenfläche rechnen die dem Transport und der Lagerung des Holzes dienenden Flächen (Waldwege, ständige Holzlagerplätze usw.), wenn sie nicht zur Holzbodenfläche gerechnet werden. 5Dazu gehören auch die Flächen der Saat- und Pflanzkämpe und der Samenplantagen, wenn sie zu mehr als zwei Drittel der Erzeugung von Pflanzen für den eigenen Betrieb dienen (> Abschnitt 12 Abs. 2). 6Das gilt auch für Wildäcker und Wildwiesen, soweit sie nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung oder zum Geringstland gehören. 7In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene bodengeschätzte Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder Baumschulen bzw. Weihnachtsbaumkulturen dienen, gehören nicht zur forstwirtschaftlichen Nutzung.
Abschnitt 8 Weinbauliche Nutzung
(1) 1Zur weinbaulichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Trauben sowie der Gewinnung von Maische, Most und Wein aus diesen dienen. 2Wirtschaftsgüter der weinbaulichen Nutzung sind insbesondere die Flächen zur Erzeugung von Trauben, die Wirtschaftsgebäude und Betriebsmittel, die der Traubenerzeugung, der Gewinnung von Maische und Most sowie dem Ausbau und der Lagerung des Weines dienen. 3Bei Betrieben, die die erzeugten Trauben zu Fass- und Flaschenwein ausbauen, gehören die gesamten Vorräte an Fass- und Flaschenwein aus den Ernten der letzten fünf Kalenderjahre vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln (§ 173 Abs. 1 BewG).
(2) 1Die Fläche der weinbaulichen Nutzung des Betriebs umfasst die im Ertrag stehenden Rebanlagen, die vorübergehend nicht bestockten Flächen sowie die noch nicht ertragsfähigen Jungfelder. 2Der Anbau von Reben zur Gewinnung von Unterlagsholz, so genannte Rebmuttergärten, und die Anzucht von Pflanzreben, sogenannte Rebschulen, gehören zur weinbaulichen Nutzung, wenn sie zu mehr als zwei Drittel dem Eigenbedarf des Betriebs dienen. 3Ist dies nicht der Fall, sind Rebmuttergärten und Rebschulen dem Nutzungsteil Baumschulen der gärtnerischen Nutzung zuzuordnen (> Abschnitt 12 Abs. 3). 4In die Weinbaulage eingesprengte Flächen anderer Nutzungen sind der weinbaulichen Nutzung zuzurechnen, wenn sie nur vorübergehend nicht weinbaulich genutzt werden. 5Ehemalige Weinbauflächen, die brach liegen und bei denen zukünftig nicht mehr mit einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen ist, sind nach den jeweiligen Verhältnissen Geringstland oder Unland.
Abschnitt 9 Gärtnerische Nutzung
(1) 1Zur gärtnerischen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die dem Anbau von Gemüse, Blumen- und Zierpflanzen, Obst sowie Baumschulerzeugnissen dienen. 2Die gärtnerische Nutzung gliedert sich in die Nutzungsteile:
Gemüsebau (> Abschnitt 10),
Blumen- und Zierpflanzenbau (> Abschnitt 10),
Obstbau (> Abschnitt 11),
Baumschulen (> Abschnitt 12).
(2) 1Die Zurechnung der Flächen zu den Nutzungsteilen bestimmt sich nach §§ 161, 174 BewG. 2Ist eine Zurechnung am Bewertungsstichtag nicht möglich, sind die Verhältnisse nach der vorgesehenen Nutzung der Fläche zu Grunde zu legen (§ 174 Abs. 3 BewG).
Abschnitt 10 Nutzungsteil Gemüsebau sowie Blumen- und Zierpflanzenbau
(1) 1Die Fläche der Nutzungsteile Gemüsebau sowie Blumen- und Zierpflanzenbau ist für die Bewertung in folgende Nutzungsarten aufzugliedern:
durch Gemüsebau genutzte Flächen:
Freilandflächen,
Flächen unter Glas und Kunststoffen;
durch Blumen- und Zierpflanzenbau genutzte Flächen:
Freilandflächen,
Flächen unter Glas und Kunststoffen.
2Zur Fläche des Nutzungsteils gehören auch die Flächenanteile, die Pflanzenbeständen nicht unmittelbar als Standraum dienen, wie Zwischenflächen, Vorgewende und für die Bearbeitung notwendige Wege.
(2) 1Zu Flächen unter Glas und Kunststoffen gehören insbesondere mit Gewächshäusern (z. B. Breitschiff-, Venlo- und Folienhäuser), Folientunneln und anderen Kulturräumen (z. B. Treibräume) überbaute Flächen. 2Die Größe der Flächen unter Glas und Kunststoffen bemisst sich nach der Größe der überdachten Fläche einschließlich der Umfassungswände, d. h. von Außenkante zu Außenkante des aufsteigenden Mauerwerks bzw. der Stehwände gemessen.
(3) 1Zum Gemüsebau gehört auch der Anbau von Tee, Gewürz- und Heilkräutern. 2Flächen, die der Gemüsesamenvermehrung dienen, sind entsprechend den Anweisungen für die Bewertung des Gemüsebaus zu bewerten. 3Flächen, die der Vermehrung von Blumensamen, Blumenzwiebeln und dergleichen dienen, sind nach den Anweisungen für die Bewertung des Blumen- und Zierpflanzenbaus zu bewerten.
(4) Flächen zur Gewinnung von Schmuckreisig und Bindegrün, die überwiegend zum Verkauf bestimmt sind, und Flächen zur Produktion von Rollrasen oder Vegetationsmatten sind dem Blumen- und Zierpflanzenbau zuzurechnen.
Abschnitt 11 Nutzungsteil Obstbau
Zum Nutzungsteil Obstbau gehören die obstbaulich genutzten Flächen, insbesondere des Baumobstes, des Strauchbeerenobstes und der Erdbeeren, einschließlich derjenigen Flächenanteile, die den Pflanzenbeständen nicht unmittelbar als Standraum dienen, wie Zwischenflächen und Vorgewende.
Abschnitt 12 Nutzungsteil Baumschulen
(1) 1Zum Nutzungsteil Baumschulen gehören die Flächen, die dem Anbau von Baumschulerzeugnissen dienen. 2Dazu rechnen insbesondere die Anzucht von Nadel- und Laubgehölzen, Rhododendren, Azaleen sowie Obstgehölzen einschließlich Beerenobststräuchern. 3Die Anzucht von Rosen und Stauden rechnet nur dann zum Nutzungsteil Baumschulen, wenn ihre Nutzung als Dauerkultur nicht überwiegt. 4Andernfalls sind sie dem Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzenbau zuzuordnen.
(2) 1Forstliche Saat- und Pflanzkämpe gehören zum Nutzungsteil Baumschulen, wenn sie nicht zu mehr als zwei Drittel der Erzeugung von Pflanzen für den Eigenbedarf der in demselben Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vorhandenen forstwirtschaftlichen Nutzung dienen. 2Andernfalls rechnen forstliche Saat- und Pflanzkämpe zur forstwirtschaftlichen Nutzung (> Abschnitt 7 Abs. 2). 3Eine Erfassung als Nebenbetrieb scheidet aus.
(3) Rebschulen und Rebmuttergärten gehören zum Nutzungsteil Baumschulen, soweit sie nicht zu mehr als zwei Drittel der weinbaulichen Nutzung des eigenen Betriebs dienen (> Abschnitt 8 Abs. 2).
(4) Zur Fläche des Nutzungsteils gehören auch die Flächenanteile, die Pflanzenbeständen nicht unmittelbar als Standraum dienen, wie Zwischenflächen, Vorgewende und für die Bearbeitung notwendige Wege sowie die Einschlags-, Schau- und Ausstellungsflächen.
(5) Die Abgrenzung zur Weihnachtsbaumkultur richtet sich nach Abschnitt 20.
Abschnitt 13 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
(1) 1Der Begriff der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ist ein Sammelbegriff für alle land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, die nicht zu den in Abschnitt 6 bis 12 genannten Nutzungen oder Nutzungsteilen gehören. 2Es werden insbesondere die Sondernutzungen und die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen unterschieden.
(2) Zu den Sondernutzungen gehören der Anbau von Hopfen, Tabak, Spargel und anderen Sonderkulturen, wenn keine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 160 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG vorliegt.
(3) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören
die Binnenfischerei,
die Teichwirtschaft,
die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
die Imkerei,
die Wanderschäferei,
die Saatzucht,
der Pilzanbau,
die Produktion von Nützlingen,
die Weihnachtsbaumkulturen und
die Besamungsstationen.
Abschnitt 14 Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft
(1) 1Binnenfischerei ist die Ausübung der Fischerei in Binnengewässern auf Grund von Fischereiberechtigungen. 2Zur Binnenfischerei gehören
die Fischerei in stehenden Gewässern,
die Fischerei in fließenden Gewässern einschließlich der Kanäle.
(2) Für die Bewertung ist es unerheblich, ob die Fischereiberechtigung
dem Inhaber des Fischereibetriebs als Ausfluss seines Grundeigentums zusteht oder
als selbstständiges besonderes Recht ausgeübt wird oder
auf einer sonstigen Nutzungsüberlassung, z. B. Verleihung, beruht.
(3) Zum Nutzungsteil Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Speisefischen (einschließlich deren Eier und Brut) unabhängig von der Haltungsform dienen, insbesondere die Erzeugung von Forellen, Karpfen und so genannten Beifischen, wie z. B. Schleien, Hechten, Zandern, Amurkarpfen.
Abschnitt 15 Imkerei
(1) 1Die Imkerei umfasst alle Formen der Bienenhaltung, die auf einen wirtschaftlichen Erfolg ausgerichtet sind. 2Dabei ist nicht zwischen der Bienenhaltung zur Gewinnung von Honig und Wachs und anderen Formen der Bienenhaltung, wie z. B. Königinnenzucht oder Bienenhaltung für pharmazeutische Zwecke zu unterscheiden.
(2) Zu den Wirtschaftsgütern, die einer Imkerei dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören neben den Bienenvölkern die Bienenstände, die Bienenkästen und -körbe, die Imkereigeräte und die Vorräte sowie der Grund und Boden des Standorts der Bienenkästen und -körbe.
Abschnitt 16 Wanderschäferei
(1) 1Wanderschäferei ist eine extensive Form der Schafhaltung, die durch die Haltungsform der Großherde und ständigen Standortwechsel gekennzeichnet ist. 2Im Gegensatz zu intensiven Formen der Schafhaltung (wie z. B. Koppelschafhaltung, Gutsschäferei) werden von Wanderschäfereien überwiegend fremde Flächen durch vorübergehende Beweidung genutzt. 3Wenn die Schafhaltung jedoch überwiegend auf Flächen stattfindet, die durch Nutzungsüberlassungsverträge dauernd (ganzjährig) zur Beweidung zur Verfügung stehen, handelt es sich nicht mehr um Wanderschäfereien, sondern um eine Schafhaltung, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung zu bewerten ist.
(2) 1Da Wanderschäfereien landwirtschaftliche Flächen nicht regelmäßig nutzen, ist eine Beziehung zwischen Tierbestand, gemessen in Vieheinheiten, und Flächengrundlage zur Deckung des Futterbedarfs nicht herstellbar. 2Bei Wanderschäfereien ist deshalb § 169 BewG nicht anwendbar.
Abschnitt 17 Saatzucht
(1) 1Saatzucht ist die Erzeugung von Zuchtsaatgut. 2Zum Saatgut zählen Samen, Pflanzgut oder Pflanzenteile, die für die Erzeugung von Kulturpflanzen bestimmt sind. 3Dabei ist nicht zu unterscheiden zwischen Nutzpflanzensaatgut und dem Saatgut anderer Kulturpflanzen. 4Zur Saatzucht gehören alle Wirtschaftsgüter, die ihr zu dienen bestimmt sind, insbesondere:
Grund und Boden für die Zuchtgärten und Pflanzkämpe einschließlich der Hof- und Gebäudeflächen, Wirtschaftswege und Trennstreifen;
Wirtschaftsgebäude (z. B. Zuchtlaboratorien, Gewächshäuser, Lager- und Verwaltungsgebäude);
stehende Betriebsmittel (z. B. Pflanzenbestände, Maschinen);
umlaufende Betriebsmittel (z. B. die zum Verkauf bestimmten Erzeugnisse und Vorräte).
(2) Nicht zu den Wirtschaftsgütern einer Saatzucht, sondern zur landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung zählen die der Saatgutvermehrung dienenden Flächen und Betriebsmittel; das gilt auch dann, wenn die Vermehrung im Rahmen der landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft durchgeführt wird, zu dem die Saatzucht gehört.
Abschnitt 18 Pilzanbau
1Gegenstand der Bewertung ist der Anbau von Speisepilzen. 2Zum Pilzanbau gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Speisepilzen dienen, insbesondere die Wirtschaftsgebäude mit den Beetflächen, Pasteurisierungs-, Anwachs- und Anspinnräumen sowie Konservierungsanlagen und Lagerplätze.
Abschnitt 19 Nützlinge
1Zur Produktion von Nützlingen gehören alle Wirtschaftsgüter, die ihr zu dienen bestimmt sind. 2Unter die Produktion von Nützlingen fallen insbesondere Spinnentiere (z. B. Raubmilben) und Insekten (z. B. Schlupfwespen).
Abschnitt 20 Weihnachtsbaumkultur
(1) Zur Nutzung der Weihnachtsbaumkulturen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dem Anbau von Weihnachtsbäumen dienen.
(2) 1Die Fläche der Nutzung Weihnachtsbaumkulturen umfasst die dem Anbau von Weihnachtsbäumen dienenden Flächen einschließlich der zur Weihnachtsbaumkultur gehörenden Lagerplätze und Fahrschneisen. 2Dienen Flächen der Jungpflanzenanzucht zu mehr als zwei Drittel der Erzeugung von Pflanzen für die eigene Weihnachtsbaumkultur, gehören diese Flächen zur Weihnachtsbaumkultur, andernfalls zum gärtnerischen Nutzungsteil Baumschulen (> Abschnitt 12 Abs. 2). 3Zum Nutzungsteil Weihnachtsbaumkultur gehören auch langfristig forstwirtschaftlich genutzte Flächen, aus denen mehr als zwei Drittel des Bestandes als Weihnachtsbäume geschlagen werden, da in diesen Fällen die Vorkultur Weihnachtsbaumkultur den maßgeblichen Ertragswert prägt. 4Bei der Abgrenzung der Weihnachtsbaumkultur von dem gärtnerischen Nutzungsteil Baumschulen sind die Kulturmaßnahmen als wesentliche Unterscheidungsmerkmale heranzuziehen. 5Die Bäume einer Weihnachtsbaumkultur unterscheiden sich insbesondere dadurch von Baumschulkulturen, dass sie nach der Anpflanzung nicht umgeschult werden. 6Der untergeordnete Verkauf von Ballenware führt nicht zu einer Bewertung der Fläche als Baumschule.
Abschnitt 21 Besamungsstationen
(1) 1Eine Besamungsstation dient der Vatertierhaltung zur Gewinnung von Sperma für die künstliche Besamung. 2Zur Besamungsstation gehört auch der Embryotransfer bei landwirtschaftlichen Nutztieren, soweit damit eine landwirtschaftliche Tierhaltung verbunden ist.
(2) Eine Besamungsstation bildet nur dann einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, wenn der nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umgerechnete Bestand an Tieren die Grenzen des § 169 Abs. 1 BewG nicht nachhaltig übersteigt.
(3) Zu einer Besamungsstation gehören alle Wirtschaftsgüter, die ihr zu dienen bestimmt sind, insbesondere:
Flächen für die Tierhaltung einschließlich der Hof- und Gebäudeflächen sowie Wirtschaftswege;
Wirtschaftsgebäude (z. B. Ställe, Laboratorien, Lager- und Verwaltungsgebäude);
Tierbestände;
sonstige Betriebsmittel (z. B. Maschinen und Geräte für Besamung und Embryotransfer, Fahrzeuge, Vorräte).
Abschnitt 22 Nebenbetriebe
1Die Definition des Nebenbetriebs im Sinne des § 160 Abs. 3 BewG entspricht inhaltlich der des Einkommensteuerrechts. 2Das Vorliegen eines Nebenbetriebs bestimmt sich nach den Tatbestandsmerkmalen der R 15.5 Abs. 3 EStR (> Anlage 1).
Abschnitt 23 Abbauland
1Zum Abbauland gehören Sandgruben, Kiesgruben, Steinbrüche und dergleichen, wenn sie durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend im Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden. 2Stillgelegte Kiesgruben und Steinbrüche eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, die weder kulturfähig sind noch bei geordneter Wirtschaftsweise Ertrag abwerfen können, gehören zum Unland und nicht zum Abbauland.
Abschnitt 24 Geringstland
1Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit (Geringstland) sind unkultivierte, jedoch kulturfähige Flächen, deren Ertragsfähigkeit so gering ist, dass sie in ihrem derzeitigen Zustand nicht regelmäßig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden können; dazu gehören insbesondere unkultivierte Moor- und Heideflächen sowie die ehemals bodengeschätzten Flächen und die ehemaligen Weinbauflächen, deren Nutzungsart sich durch Verlust des Kulturzustands verändert hat. 2Der Verlust des Kulturzustands ist dann als gegeben anzusehen, wenn der kalkulierte Aufwand zur Wiederherstellung des Kulturzustands in einem Missverhältnis zu der Ertragsfähigkeit steht, die nach der Rekultivierung zu erwarten ist. 3Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Aufwand den einer Neukultivierung übersteigen würde. 4Bei bodengeschätzten Flächen kann der nachhaltige Verlust des Kulturzustands insbesondere erst nach folgenden Ereignissen eintreten:
Ansiedlung von Gehölzen infolge Nichtnutzung bei Hutungen und Hackrainen,
Versteinung und Vernässung infolge Nichtnutzung, z. B. bei Hochalmen,
Ansiedlung von Gehölzen und Verschlechterung der Wasserverhältnisse infolge Nichtnutzung, z. B. bei Streuwiesen,
nachhaltige Verschlechterung des Pflanzenbestandes und der Wasserverhältnisse infolge zunehmender Überflutungsdauer und steigender Wasserverschmutzung bei Überschwemmungsgrünland oder Staunässe in Bodensenkungsgebieten,
Vergiftung und Vernichtung des Pflanzenbestandes infolge schädlicher Industrieemissionen.
5Bei Weinbauflächen, insbesondere in Steilhanglagen, kann der Verlust des Kulturzustands durch Ansiedlung von Gehölzen, Bodenabtrag sowie Einsturz von Mauern und Treppen infolge Nichtnutzung eintreten.
Bodenschätzung
> Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens vom (BGBl 2007 I S. 3150 ff.)
Abschnitt 25 Betriebswohnungen
(1) 1Gebäude oder Gebäudeteile des Betriebs, die dessen Arbeitnehmern und deren Familienangehörigen zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt werden, sind Betriebswohnungen. 2Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Wohnungsinhaber oder seine Familienangehörigen ganz in dem Betrieb tätig sind. 3Es genügt, dass der jeweilige Arbeitnehmer vertraglich dazu verpflichtet ist, wenigstens 100 Arbeitstage oder 800 Arbeitsstunden im Jahr mitzuarbeiten. 4Das Merkmal der Betriebswohnung bleibt bei fortdauernder Nutzung der Wohnung durch den Arbeitnehmer nach Eintritt in den Ruhestand erhalten.
(2) 1Zum Grund und Boden der Betriebswohnungen im Sinne des § 160 Abs. 8 BewG zählen neben der bebauten Fläche auch die vom Betrieb im Rahmen der Wohnungsüberlassung zur Verfügung gestellten übrigen Flächen, wie z. B. Stellplätze und Gärten. 2Bei der Abgrenzung der Gartenflächen gilt Abschnitt 26 Abs. 6 entsprechend.
Abschnitt 26 Wohnteil
(1) 1Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft und den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen zu Wohnzwecken dienen, sind dem Wohnteil zuzurechnen, wenn der Betriebsinhaber oder mindestens einer der zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen durch eine mehr als nur gelegentliche Tätigkeit in dem Betrieb an ihn gebunden ist. 2Gebäude oder Gebäudeteile, die Altenteilern zu Wohnzwecken dienen, gehören zum Wohnteil, wenn die Nutzung der Wohnung in einem Altenteilsvertrag geregelt ist. 3Werden dem Hauspersonal nur einzelne zu Wohnzwecken dienende Räume überlassen, rechnen diese zum Wohnteil des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. 4Bei der Überlassung von Wohnungen an Arbeitnehmer des Betriebs ist Abschnitt 25 Abs. 1 anzuwenden.
(2) 1Die Wohnung des Inhabers eines größeren Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist dem Betrieb dauernd zu dienen bestimmt, wenn er oder mindestens einer der zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen den Betrieb selbstständig leitet und die Lage der Wohnung die hierfür erforderliche Anwesenheit im Betrieb ermöglicht. 2Wird er darin von anderen Personen, z. B. einem Angestellten unterstützt, ändert dies an der Zurechnung zum Wohnteil nichts. 3Die Wohnung des Inhabers eines größeren Betriebs, der den Betrieb durch eine andere Person selbstständig verwalten lässt, gehört dagegen nicht zum Wohnteil, sondern zum Grundvermögen. 4Herrenhäuser und Schlösser gehören insoweit zum Wohnteil, als sie bei Vorliegen der oben bezeichneten Voraussetzungen dem Inhaber des Betriebs, seinen Familienangehörigen oder den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen.
(3) 1Die Wohnung des Inhabers eines Kleinbetriebs ist dem Betrieb dauernd zu dienen bestimmt, wenn er oder einer der zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen durch eine mehr als nur gelegentliche Tätigkeit an den Betrieb gebunden ist. 2Eine mehr als nur gelegentliche Tätigkeit kann schon bei einem jährlichen Arbeitsaufwand von insgesamt vier bis sechs Wochen gegeben sein. 3Bei der Beurteilung, ob eine mehr als nur gelegentliche Tätigkeit ausgeübt wird, sind die Art der Nutzung und die Größe der Nutzflächen zu berücksichtigen.
(4) Die Wohngebäude von Inhabern sogenannter landwirtschaftlicher Nebenerwerbsstellen, die im Allgemeinen eine Landzulage von nicht mehr als 3 000 m2 haben, sind – auch bei ausreichendem Viehbesatz – in der Regel als Grundvermögen zu bewerten, weil es Hauptzweck des Wohngebäudes ist, dem Wohnbedürfnis des Eigentümers der Nebenerwerbsstelle und seiner Familie zu dienen.
(5) 1Die Wohnung des Betriebsinhabers muss sich nicht in unmittelbarer Nachbarschaft oder auf dem Hauptgrundstück eines mehrere Grundstücke umfassenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befinden. 2Entscheidend ist, dass die Lage der Wohnung dem Betriebsinhaber ermöglicht, soweit erforderlich im Betrieb anwesend zu sein und in den Betriebsablauf einzugreifen.
(6) 1Zum Grund und Boden des Wohnteils im Sinne des § 160 Abs. 9 BewG zählen neben der bebauten Fläche auch die übrigen Flächen, wie z. B. Stellplätze und Gärten. 2Die Zuordnung des Grund und Bodens sowie der Gartenflächen richtet sich nach der Verkehrsauffassung. 3Es bestehen keine Bedenken, die ertragsteuerrechtlich getroffene Entscheidung zu Grunde zu legen. 4Bei Betrieben, die vor dem bereits bestanden, kann folglich nur der Teil des Grund und Bodens dem Wohnteil zugerechnet werden, der nach § 13 Abs. 4 und 5 EStG steuerfrei entnommen werden konnte. 5Zu den Einzelheiten der Abgrenzung > Abschnitt 33.
(7) 1Bei verpachteten Betrieben scheidet der Eigentümer aus der Bewirtschaftung des Betriebes aus. 2Behält der Verpächter das Wohnhaus für sich zurück, so ist die Verbindung des Wohnhauses zur verpachteten Betriebsfläche gelöst. 3Die Verpächterwohnung gehört damit grundsätzlich nicht mehr zum Wohnteil, sondern zum Grundvermögen. 4Dies gilt aus Vereinfachungsgründen nicht, sofern sich die Wohnungen von Pächter und Verpächter in einem Gebäude befinden.
(8) Für Altenteilerwohnungen gelten die Regelungen für Betriebsinhaberwohnungen entsprechend.
Mehr als nur gelegentliche Tätigkeit
> (BStBl 1990 II S. 727)
Nebenerwerbsstellen
> (BStBl 1973 II S. 282)
Lage der Wohnung
> (BStBl 1990 II S. 729)
Zur Wohnung gehörender Grund und Boden
> (BStBl 1997 I S. 630), vom (BStBl 1998 I S. 129) und vom (BStBl 2004 I S. 442)
Zu § 161 BewG
Abschnitt 27 Bewertungsstichtag
1Der Bewertungsstichtag bestimmt sich für Zwecke der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer nach §§ 9, 11, 12 ErbStG i. V. m. §§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 157 Abs. 1 BewG. 2Zur Vereinfachung der Bewertung ist für die umlaufenden Betriebsmittel der Stand am Ende des dem Bewertungsstichtag vorangegangenen Wirtschaftsjahres maßgebend. 3Dabei ist das nach § 4a EStG i. V. m. § 8c EStDV jeweils einschlägige Wirtschaftsjahr zu Grunde zu legen.
Zu § 162 BewG
Abschnitt 28 Bewertung des Wirtschaftsteils
(1) 1Die Bewertung des Wirtschaftsteils erfolgt auf der Basis des sog. Fortführungswerts (§ 162 Abs. 1 BewG). 2Dies ist der Wert, der den einzelnen Nutzungen, Nebenbetrieben und übrigen Wirtschaftsgütern in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft unter objektiven ökonomischen Bedingungen im Rahmen einer Betriebsfortführung beizumessen ist.
(2) Die Bewertung von Stückländereien erfolgt aus Vereinfachungsgründen und mangels Selbstbewirtschaftung unmittelbar mit dem Mindestwert nach § 164 BewG.
(3) 1Im Falle der Veräußerung eines ganzen Betriebs oder eines Anteils im Sinne des § 158 Absatz 2 Satz 2 BewG innerhalb einer Frist von 15 Jahren erfolgt der Ansatz eines Liquidationswerts (Nachbewertungsvorbehalt). 2Zur Berechnung des Liquidationswerts > Abschnitt 32 Abs. 1 und 2. 3Der Ansatz eines Liquidationswerts entfällt, wenn der gesamte Veräußerungserlös ausschließlich zum Erwerb eines anderen Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Anteils im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 BewG innerhalb von sechs Monaten verwendet wird – Reinvestition. 4Die Frist von sechs Monaten beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Nutzen, Lasten und Gefahren übergehen. 5Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften der §§ 187, 188 und 193 BGB.
(4) 1Die dem Grunde nach für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft wesentlichen Wirtschaftsgüter Grund und Boden, Wirtschaftsgebäude, stehende Betriebsmittel und immaterielle Wirtschaftsgüter unterliegen nach § 162 Abs. 4 BewG ebenfalls dem Nachbewertungsvorbehalt nach Absatz 3. 2Werden wesentliche Wirtschaftsgüter veräußert oder entfällt deren objektive Zweckbestimmung für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft innerhalb der Frist von 15 Jahren, erfolgt ebenfalls der Ansatz eines Liquidationswerts. 3Wesentliche Wirtschaftsgüter sind bei stehenden Betriebsmitteln nur dann anzunehmen, wenn der gemeine Wert des einzelnen Wirtschaftsguts oder einer Sachgesamtheit von Wirtschaftsgütern (z. B. Tierbestände, Feldinventar, Büroausstattung, Werkzeug am Bewertungsstichtag mindestens 50 000 EUR beträgt. 4Zur Berechnung des Liquidationswerts > Abschnitt 32 Abs. 1 und 3.
(5) 1Der Ansatz des Liquidationswerts kommt nicht in Betracht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten im betrieblichen Interesse verwendet wird (Reinvestitionsklausel). 2Eine Verwendung im betrieblichen Interesse liegt vor, wenn anstelle des veräußerten (wesentlichen) Wirtschaftsguts eine Reinvestition in die Wirtschaftsgüter Grund und Boden, Wirtschaftsgebäude, stehende Betriebsmittel von mindestens 50 000 EUR bzw. einer Sachgesamtheit von Wirtschaftsgütern (z. B. Tierbestände, Feldinventar, Büroausstattung, Werkzeug) von mindestens 50 000 EUR oder immaterielle Wirtschaftsgüter erfolgt. 3Gleiches gilt für den Fall, dass ein wesentliches Wirtschaftsgut einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht mehr dauernd zu dienen bestimmt ist. 4An die Stelle des Veräußerungserlöses tritt der gemeine Wert des einzelnen Wirtschaftsguts. 5Eine Verwendung im betrieblichen Interesse ist auch dann anzunehmen, wenn ein Veräußerungserlös zur Tilgung betrieblicher Verbindlichkeiten im Sinne des § 158 Abs. 5 BewG eingesetzt wird.
Zu § 163 BewG
Abschnitt 29 Ermittlung der Wirtschaftswerte
(1) 1Für die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nebenbetriebe und Wirtschaftsgüter ist jeweils gesondert ein Reingewinn zu ermitteln, der die nachhaltige Ertragsfähigkeit bei ordnungsmäßiger Selbstbewirtschaftung gemeinhin zum Ausdruck bringt. 2Zur Berücksichtigung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit ist der durchschnittliche Reingewinn der letzten fünf Wirtschaftsjahre heranzuziehen. 3Dabei ist nicht auf Muster- oder Spitzenbetriebe abzustellen, sondern auf Betriebsergebnisse objektiv vergleichbarer Betriebe. 4Eine ordnungsmäßige Selbstbewirtschaftung liegt vor, wenn bei der Bewirtschaftung nur der betriebsnotwendige Arbeitskräfte- und Inventarbesatz vorhanden ist. 5Mit dem jeweiligen Reingewinn werden alle Wirtschaftsgüter im Sinne des § 158 Abs. 3 und 5 BewG abgegolten.
(2) 1Der Reingewinn berücksichtigt die betriebswirtschaftliche Ausrichtung einer Nutzung und ist mit 18,6 zu kapitalisieren. 2Liegen abweichende Ertragsverhältnisse vor, ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in den Anlagen 14 bis 17 zum Bewertungsgesetz der Reingewinn innerhalb einer Nutzung jeweils gesondert zu ermitteln und mit dem gesetzlichen Kapitalisierungsfaktor von 18,6 zu vervielfältigen. 3Die kapitalisierten Reingewinne einer Nutzung bzw. bei abweichenden Ertragsverhältnissen die jeweils kapitalisierten Reingewinne sind mit den jeweiligen Eigentumsflächen bzw. Flächenanteilen zu multiplizieren.
(3) 1Zur Bestimmung des Reingewinns der landwirtschaftlichen Nutzung sind die Standarddeckungsbeiträge (> Anlage 2) der selbst bewirtschafteten Flächen und der Tiereinheiten zu ermitteln und
die Betriebsform zu bestimmen. 2Hierzu ist das Verhältnis der einzelnen Standarddeckungsbeiträge zur Summe der Standarddeckungsbeiträge des gesamten Betriebs maßgebend. 3Aus dem Verhältnis ergibt sich eine der nachfolgenden Betriebsformen:
Tabelle in neuem Fenster öffnenProduktionszweige und ihr Anteil am gesamten
Standarddeckungsbeitrag des BetriebsNutzungsart
(Betriebsform)z. B. Weichweizen und Spelz,
Hartweizen,
Roggen,
Gerste,
Hafer,
Körnermais,
Sonstiges Getreide zur Körnergewinnung,
Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung,
Kartoffeln,
Zuckerrüben,
Futterhackfrüchte,
Ackerwiesen und Weiden,
Grünmais,
Sonstige Futterpflanzen,
Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland,
Sonstige Ackerkulturen auf dem Ackerland,
Schwarzbrache (mit und ohne Beihilfe),
Hopfen,
Tabak,
Raps und Rübsen,
Sonnenblumen,
Soja,
Leinsamen (Öllein),
Andere Ölfrüchte,
Flachs,
Hanf,
Andere Textilpflanzen,
Sonstige Handelsgewächse, die noch nicht aufgeführt sind> 2/3Ackerbauz. B. Grünland und Weiden
Ungepflegtes Weideland (sonstiges Grünland)
Rinder für die Milcherzeugung (d. h. Rinder unter 1 Jahr,
weibliche Rinder von 1–2 Jahren)
Zuchtfärsen
Milchkühe> 2/3 Milchkühe oder
> 2/3 Rinder
für die MilcherzeugungMilchviehhaltungz. B. Grünland und Weiden
Ungepflegtes Weideland (sonstiges Grünland)
Weidevieh (Zucht- und Mastrinder, Schafe, Ziegen, Pferde)< 2/3 Milchkühe oder
< 2/3 Rinder
für die MilcherzeugungSonstiger FutterbauSchweine,
Geflügel,
Kaninchen> 2/3VeredlungAckerbau> 1/3Pflanzenbau-VerbundMilchviehhaltung oder sonstiger Futterbau oder Veredlung<= 1/3Milchviehhaltung oder sonstiger Futterbau oder Veredlung> 1/3Vieh-VerbundAckerbau<= 1/3Ackerbau oder Milchviehhaltung oder sonstiger Futterbau
oder Veredlung jeweils<= 1/3Pflanzen- und
Viehverbunddie Betriebsgröße zu bestimmen. 2Hierzu ist die Summe der Standarddeckungsbeiträge des Betriebs durch 1 200 zu dividieren. 3Anschließend erfolgt die Zuordnung zu einer der folgenden Betriebsgrößenklassen:
Tabelle in neuem Fenster öffnena) Kleinbetriebe0 bis unter 40 EGEb) Mittelbetriebe40 bis 100 EGEc) Großbetriebeüber 100 EGE.
2Anhand der nach Nr. 1 und 2 ermittelten Bewertungsfaktoren ist der Reingewinn/ha nach Anlage 14 zum BewG herzuleiten. 3Der so ermittelte Reingewinn/ha ist mit 18,6 zu kapitalisieren und auf alle Eigentumsflächen der landwirtschaftlichen Nutzung anzuwenden.
(4) 1Der jeweilige Reingewinn der forstwirtschaftlichen Nutzung bestimmt sich nach den Flächen der jeweiligen Baumartengruppe oder der übrigen Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung laut Anlage 15 zum BewG und ist mit 18,6 zu kapitalisieren. 2Nichtwirtschaftswald mit einer Gesamtgröße bis zu 10 ha ist unabhängig von seiner Baumarten- und Altersklassenzusammensetzung mit dem Reingewinn für Kiefer – III. Ertragsklasse zu bewerten. 3Die für die Errechnung des Wirtschaftswerts erforderlichen Grunddaten sind ggf. einem forstwirtschaftlichen Betriebsgutachten oder Betriebswerk zu entnehmen.
(5) 1Der jeweilige Reingewinn der weinbaulichen Nutzung bestimmt sich nach den Flächen der jeweiligen Nutzungsart (Verwertungsform) Flaschenweinerzeuger, Fassweinerzeuger oder Traubenerzeuger laut Anlage 16 zum BewG und ist mit 18,6 zu kapitalisieren. 2Bei der Beurteilung der Ertragsfähigkeit der weinbaulichen Nutzung sind die Nutzungsarten (Verwertungsform) der geernteten Trauben zu berücksichtigen. 3Es werden folgende Verwertungsformen unterschieden:
Die Traubenerzeugung umfasst die Erzeugung von Trauben, Maische oder Most und deren Veräußerung an Genossenschaften oder andere Betriebe (Nichtausbau).
Der Fassweinausbau umfasst die Erzeugung und die Verarbeitung der Trauben im eigenen Betrieb und den Ausbau sowie den Verkauf von Fasswein.
Der Flaschenweinausbau umfasst die Erzeugung und die Verarbeitung der Trauben im eigenen Betrieb und den Ausbau sowie die Bereitung und den Verkauf von Flaschenwein.
4Kommen die Verwertungsformen in einem Betrieb nebeneinander vor, ist der Wirtschaftswert unter Berücksichtigung der auf die jeweilige Verwertungsform nachhaltig entfallende Erntemenge am Bewertungsstichtag zu ermitteln.
(6) 1Der jeweilige Reingewinn der gärtnerischen Nutzung bestimmt sich nach den Flächen des jeweiligen Nutzungsteils bzw. dessen Nutzungsart laut Anlage 17 zum BewG und ist mit 18,6 zu kapitalisieren. 2Die für die Errechnung des Wirtschaftswerts erforderlichen Grunddaten sind ggf. dem Anbauverzeichnis im Sinne des § 142 AO zu entnehmen.
(7) 1Der jeweilige Reingewinn für die Sondernutzungen Hopfen, Tabak, Spargel bestimmt sich nach den Flächen der jeweiligen Nutzung laut Anlage 18 zum BewG und ist mit 18,6 zu kapitalisieren. 2Die für die Errechnung des Wirtschaftswerts erforderlichen Grunddaten sind ggf. dem Anbauverzeichnis im Sinne des § 142 AO zu entnehmen.
(8) 1Der jeweilige Reingewinn für die sonstigen land- und forstwirtschaftliche Nutzungen ist grundsätzlich durch ein Einzelertragswertverfahren zu ermitteln. 2In diesen Fällen ist das betriebsindividuelle Ergebnis nach den Grundsätzen des Absatzes 1 zu ermitteln. 3Das betriebsindividuelle Ergebnis ist als Reingewinn mit 18,6 zu kapitalisieren und stellt den Wirtschaftswert dar. 4Zur Gleichmäßigkeit der Bewertung kann abweichend hiervon ein pauschaler Reingewinn ermittelt und bekannt gemacht werden, der mit 18,6 zu kapitalisieren ist und den Wirtschaftswert darstellt. 5Soweit ein pauschaler Reingewinn ermittelt wurde, sind individuelle Einzelertragswertermittlungen nur bei Vorliegen besonderer Verhältnisse vorzunehmen.
(9) 1Dem jeweiligen Reingewinn für die Nebenbetriebe (> Abschnitt 22) ist bei der Ermittlung eines Einzelertragswerts nur der Ertrag zu Grunde zu legen, der nicht bereits bei der Bewertung des Hauptbetriebs berücksichtigt worden ist. 2Das ist z. B. bei der Forellenräucherei der Mehrertrag, der sich durch die Bearbeitung der im Hauptbetrieb erzeugten Forellen ergibt. 3Im Übrigen gelten die Grundsätze des Absatzes 8.
(10) 1Der Reingewinn für das Abbauland kann zur Vereinfachung der Bewertung regelmäßig pauschal mit 2,70 EUR je Ar bzw. einem Wirtschaftswert von 50 EUR pro Ar angesetzt werden. 2Im Übrigen gelten die Grundsätze des Absatzes 8.
(11) 1Die Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen sind in die einzelne Nutzung einzubeziehen, soweit sie ihr dienen und nicht den Betriebswohnungen oder dem Wohnteil zuzurechnen sind. 2Wirtschaftsgüter, die verschiedenen Nutzungen zu dienen bestimmt sind, sind den Nutzungen zuzuordnen, denen sie am Bewertungsstichtag überwiegend dienen.
(12) 1Die Eigentumsfläche des Betriebs bestimmt sich nach den Verhältnissen am Bewertungsstichtag und umfasst die bei der Ermittlung des jeweiligen Reingewinns einer Nutzung zu Grunde gelegten Flächen bzw. Flächenanteile zuzüglich der Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen. 2Soweit Flächen am Bewertungsstichtag noch nicht im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen, aber Nutzen, Lasten und Gefahren bereits auf den Steuerpflichtigen übergegangen sind, sind diese bei der jeweiligen Nutzung mit ihrer Nutzungsart zu berücksichtigen.
(13) Die bei der Ermittlung der Wirtschaftswerte zu Grunde gelegten Betriebs- und Eigentumsverhältnisse schließen eine Aufteilung einzelner Ertragswert beeinflussender Faktoren aus.
Abrundung/Aufrundung
Ergeben sich bei der Ermittlung eines Wirtschaftswerts Euro-Beträge mit Nachkommastellen, sind diese kaufmännisch auf volle Euro-Beträge auf- bzw. abzurunden.
Flächenangaben
Die zur Berechnung eines Wirtschaftswerts erforderlichen Flächenangaben sind in Hektar, Ar und Quadratmeter anzugeben.
Nachhaltig erzielbarer Reingewinn
Der Reingewinn ist möglichst aus den Ergebnissen der letzten fünf vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre herzuleiten.
Wirtschaftswert der landwirtschaftlichen Nutzung
Ermittlung des Wirtschaftswerts für einen Landwirtschaftsbetrieb in Oberbayern mit folgenden Betriebsverhältnissen:
Ackerbau 50 ha Eigentum und 55 ha Zupachtflächen, betriebliche Verbindlichkeiten 57 000 EUR.
1. Ermittlung des Gesamtstandarddeckungsbeitrags für die landwirtschaftliche Nutzung
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Standarddeckungsbeitrag/ha
für | Anbauflächen/ha | Betrag in
EUR | |
Weichweizen | 598 EUR | 30 | 17 940 |
Kartoffeln | 2 327 EUR | 40 | 93 080 |
Raps | 584 EUR | 30 | 17 520 |
Roggen | 402 EUR | 2,5 | 1 005 |
Gerste | 516 EUR | 2,5 | 1 290 |
Gesamtstandarddeckungsbeitrag des
Betriebs | 130 835 |
2. Ermittlung der Nutzungsart bzw. Betriebsform für die landwirtschaftliche Nutzung
Da die Standarddeckungsbeiträge der pflanzlichen Nutzung entsprechend Abschnitt 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 i. V. m. Anlage 2 alle dem Ackerbau zuzuordnen sind, ist das Klassifizierungsmerkmal > 2/3 erfüllt. Es liegt ein reiner Ackerbaubetrieb vor.
3. Ermittlung der Betriebsgröße für die landwirtschaftliche Nutzung
Gesamtstandarddeckungsbeitrag 130 835 : 1 200 = 109,03 EGE
Die Betriebsgröße liegt über 100 EGE = Großbetrieb.
4. Bewertungsparameter Anlage 14 zum BewG
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Reingewinn/ha – Oberbayern, Großbetrieb,
Ackerbau | 109,00 EUR |
5. Bewertung des Betriebs
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Reingewinnverfahren | ||||
Nutzungsart | Wert
EUR/ha | Kapitalisierungs- faktor | jeweilige Eigentumsfläche | Wirtschaftswert |
Ackerbau
über 100 EGE | 109 | 18,6 | 50 ha | 101 370,00 EUR |
Wirtschaftswert
der landwirtschaftlichen Nutzung | 101 370 EUR |
Die betrieblichen Verbindlichkeiten sind mit dem Ansatz des Reingewinns von 109 EUR/ha berücksichtigt.
Wirtschaftswert der forstwirtschaftlichen Nutzung
Ermittlung des Wirtschaftswerts für einen Forstbetrieb mit folgendem Altersklassenwald:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Fichte | 41 bis 60 Jahre | EKL I | 3,51 ha |
Kiefer | 41 bis
60 Jahre | EKL I | 3,12 ha |
Eiche | bis 60 Jahre | EKL I | 1,17
ha |
Verbindlichkeiten Holzaufarbeitungskosten 3 500 EUR
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Reingewinnverfahren | ||||
Nutzungsart | Wert
EUR/ha | Kapitalisierungs- faktor | jeweilige Eigentumsfläche | Wirtschaftswert |
Fichte – I.
Ertragsklasse | 105,00 | 18,6 | 3,51 ha | 6 855,03 EUR |
Kiefer – I.
Ertragsklasse | 26,00 | 18,6 | 3,12
ha | 1 508,83 EUR |
Eiche – I.
Ertragsklasse | 90,00 | 18,6 | 1,17
ha | 1 958,58 EUR |
Wirtschaftswert
der forstwirtschaftlichen Nutzung | 10 322 EUR |
Die betrieblichen Verbindlichkeiten sind anteilig im jeweiligen Reingewinn berücksichtigt.
Wirtschaftswert der weinbaulichen Nutzung
Ermittlung des Wirtschaftswerts für einen Weinbaubetrieb mit folgenden Betriebsverhältnissen:
9 ha Eigentum und 7 ha Zupachtflächen
Die nachhaltige Erntemenge der letzten fünf Jahre beträgt 168 000 Liter; davon wurden
21 000 l an eine Winzergenossenschaft als Trauben geliefert
42 000 l als Fasswein verkauft
105 000 l als Flaschenwein verkauft
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Verwertungsform | Nachhaltige
Erntemenge in Liter Wein | Ermittelte Anteile
der Verwertungsformen | Entsprechende Flächenanteile in ha |
Traubenerzeugung | 21 000 | 12,50 % | 1,125 |
Fassweinerzeugung | 42 000 | 25,00 % | 2,250 |
Flaschenweinerzeugung | 105 000 | 62,50 % | 5,625 |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Reingewinnverfahren | ||||
Nutzungsart | Wert
EUR/ha | Kapitalisierungs- faktor | jeweilige Eigentumsfläche | Wirtschaftswert |
Flaschenwein | – 193 | 18,6 | 5,625 ha | –20 192,63 EUR |
Fasswein | – 759 | 18,6 | 2,250 ha | –31 764,15 EUR |
Traubenerzeugung | – 1 252 | 18,6 | 1,125
ha | –26 198,10 EUR |
Wirtschaftswert
der weinbaulichen Nutzung | –78 155 EUR |
Wirtschaftswert der gärtnerischen Nutzung
Ermittlung des Wirtschaftswerts für einen Gartenbaubetrieb mit folgenden Betriebsverhältnissen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gemüsebau – Freiland | 1,0 ha |
Gemüsebau – Flächen unter
Glas und Kunststoffen | 1,0 ha |
Blumen- und
Zierpflanzenbau – Freiland | 2,0 ha |
Blumen- und
Zierpflanzenbau – Flächen unter Glas und
Kunststoffen | 0,5 ha |
Obstbau | 1,0 ha |
Baumschulen | 3,0 ha |
Verbindlichkeiten
301 000 EUR |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Reingewinnverfahren | ||||
Nutzungsart | Wert
EUR/ha | Kapitalisierungs- faktor | jeweilige Eigentumsfläche | Wirtschaftswert |
Gemüsebau – Freiland | – 1 365 | 18,6 | 1,0
ha | – 25 389,00 EUR |
Gemüsebau – Flächen unter Glas und Kunststoffen | 6 098 | 18,6 | 1,0 ha | 113 422,80 EUR |
Blumen- und
Zierpflanzen- bau – Freiland | – 108 | 18,6 | 2,0 ha | – 4 017,60 EUR |
Blumen- und
Zierpflanzen- bau – Flächen unter Glas und Kunststoffen | – 6 640 | 18,6 | 0,5
ha | – 61 752,00 EUR |
Obstbau | – 379 | 18,6 | 1,0 ha | – 7 049,40 EUR |
Baumschulen | 894 | 18,6 | 3,0 ha | 49 885,20 EUR |
Wirtschaftswert
der gärtnerischen Nutzung | 65 100 EUR |
Die betrieblichen Verbindlichkeiten sind mit dem Ansatz des jeweiligen Reingewinns berücksichtigt.
Wirtschaftswert der Sondernutzungen
Ermittlung des Wirtschaftswerts für die Sondernutzung Spargelbaubetrieb von 20 ha.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Reingewinnverfahren | ||||
Nutzungsart | Wert
EUR/ha | Kapitalisierungs- faktor | jeweilige Eigentumsfläche | Wirtschaftswert |
Spargel | –1 365 | 18,6 | 20,0
ha | –507 780,00 EUR |
Wirtschaftswert
der Sondernutzung Spargel | –507 780 EUR |
Zu § 164 BewG
Abschnitt 30 Ermittlung des Mindestwerts
(1) 1Der Mindestwert umfasst den Wert des Grund und Bodens sowie den Wert der sonstigen Wirtschaftsgüter (Besatzkapital). 2Der Wert des Grund und Bodens wird durch Kapitalisierung eines Pachtpreises unter Berücksichtigung der Eigentumsfläche des Betriebs ermittelt. 3Das Besatzkapital wird durch Kapitalisierung des Werts der Wirtschaftsgüter unter Berücksichtigung der selbst bewirtschafteten Flächen ermittelt.
(2) 1Der Pachtpreis bestimmt sich nach der jeweiligen Nutzung, ggf. dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens und ergibt sich aus den Anlagen 14 bis 18 zum BewG. 2Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist zur Bestimmung des maßgebenden Pachtpreises entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zusätzlich die Betriebsgröße zu berücksichtigen. 3Der jeweilige Pachtpreis ist mit den jeweiligen Eigentumsflächen bzw. Flächenanteilen des Betriebs am Bewertungsstichtag zu multiplizieren. 4Der hieraus errechnete Wert ist mit 18,6 zu kapitalisieren.
(3) 1Für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gelten die Grundsätze des Absatzes 1 entsprechend. 2Soweit Flächen einer sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zu dienen bestimmt sind, ist ein Pachtpreis von 171 EUR/ha anzusetzen.
(4) Für das Abbauland ist ein pauschaler Pachtpreis von 136 EUR/ha anzusetzen.
(5) Für das Geringstland ist ein pauschaler Pachtpreis von 5,40 EUR/ha anzusetzen.
(6) 1Der Wert des Besatzkapitals bestimmt sich nach der jeweiligen Nutzung, ggf. dem Nutzungsteil und der Nutzungsart in Abhängigkeit des Grund und Bodens und ergibt sich ebenfalls aus den Anlagen 14 bis 18 zum BewG. 2Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist zur Bestimmung des maßgebenden Werts entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zusätzlich die Betriebsgröße zu berücksichtigen. 3Der jeweilige Wert des Besatzkapitals ist mit den jeweiligen selbst bewirtschafteten Flächen des Betriebs am Bewertungsstichtag zu multiplizieren. 4Der hieraus errechnete Wert ist mit 18,6 zu kapitalisieren. 5Im Falle der eisernen Verpachtung im Sinne des §§ 582a ff. BGB sind die Sätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden; an die Stelle der selbst bewirtschafteten Flächen treten die bewirtschafteten Flächen.
(7) Der Wert des Besatzkapitals für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ist mit dem gemeinen Wert der einzelnen Wirtschaftsgüter zu bewerten.
(8) 1Die Summe aus dem kapitalisierten Wert für den Grund und Boden sowie dem Wert für das Besatzkapital ist um die damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten zu mindern. 2Der sich hieraus ergebende Mindestwert darf nicht weniger als 0 EUR betragen.
(9) 1Stückländereien sind nach § 162 Abs. 2 BewG ausschließlich im Mindestwertverfahren zu bewerten. 2Zur Ermittlung des zutreffenden Pachtpreises sind die ertragswertbildenden Faktoren einer Nutzungsart, insbesondere die nach § 163 Abs. 3 Satz 3 BewG erforderlichen Daten, zu erklären. 3Soweit es dem Steuerpflichtigen nicht möglich ist, die Daten zu beschaffen, sind zur Ermittlung des Werts für den Grund und Boden folgende Pachtpreise auf der Grundlage der Klassifizierung im Automatisierten Liegenschaftskataster heranzuziehen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nutzung | Pachtpreis/ha | |
Landwirtschaftliche
Nutzung – Grünland > 2/3 der
Flächen | Sonstiger
Futterbau | |
Landwirtschaftliche
Nutzung – Ackerland > 2/3 der
Flächen | Ackerbau | |
Landwirtschaftliche Nutzung | Pflanzen-Verbund | |
Forstwirtschaftliche Nutzung | 5,40 EUR | |
Weinbauliche Nutzung | 589,00 EUR | |
Gärtnerische
Nutzung – Gartenland | 657,00 EUR | |
Gärtnerische Nutzung – Anbauflächen
unter Glas | 2 414,00 EUR | |
Gärtnerische
Nutzung – Baumschule | 223,00 EUR | |
Gärtnerische
Nutzung – Obstplantage | 325,00 EUR | |
Sondernutzungen – Spargel | 657,00 EUR | |
Sondernutzungen – Hopfen | 492,00 EUR |
4Zur Einstufung der Pachtpreise für die landwirtschaftliche Nutzung ist der durchschnittliche Standarddeckungsbeitrag einer Region heranzuziehen und mit der Eigentumsfläche der landwirtschaftlichen Nutzung zu multiplizieren. 5Der sich hiernach ergebende Wert ist zur Ermittlung der Betriebsgröße durch 1 200 Euro zu dividieren. 6Für die Einstufung der Betriebsgröße gilt § 163 Abs. 3 Satz 4 BewG. 7Die vorstehenden Grundsätze sind auch für den Fall anzuwenden, dass bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen die ertragswertbildenden Faktoren nicht ermittelt werden können.
(10) 1Sind für Zwecke der Erbschaftsteuer Anteile an gemeinschaftlichen Tierhaltungen im Sinne des § 51a BewG zu ermitteln, ist zunächst der Gesamtwert für die Tierhaltungsgemeinschaft im Wege des Mindestwertverfahrens zu ermitteln und daraus der Wert des entsprechenden Anteils zu berechnen. 2Falls die Grenzen des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG nicht überschritten werden, gehört der Tierbestand einer gemeinschaftlichen Tierhaltung auch dann zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn die Gesellschafter oder Mitglieder mehr Vieheinheiten auf die Gemeinschaft übertragen, als nach § 169 Abs. 1 und § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d BewG zulässig sind. 3Bei den betreffenden Gesellschaftern oder Mitgliedern ist § 169 Abs. 2 bis 5 BewG anzuwenden.
Abrundung/Aufrundung
Ergeben sich bei der Ermittlung eines Wirtschaftswerts Euro-Beträge mit Nachkommastellen, sind diese kaufmännisch auf volle Euro-Beträge auf- bzw. abzurunden.
1. Mindestwertverfahren bei landwirtschaftlicher Nutzung
Beispiel:
Landwirtschaftsbetrieb in Oberbayern mit folgenden Betriebsverhältnissen:
Ackerbau 50 ha Eigentum und 55 ha Zupachtflächen, betriebliche Verbindlichkeiten 57 000 EUR.
1. Ermittlung des Gesamtstandarddeckungsbeitrags für die landwirtschaftliche Nutzung
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Standarddeckungsbeitrag/ha
für | Anbauflächen/ha | Betrag | |
Weichweizen | 598 | 30 | 17 940 |
Kartoffel | 2 327 | 40 | 93 080 |
Raps | 584 | 30 | 17 520 |
Roggen | 402 | 2,5 | 1 005 |
Gerste | 516 | 2,5 | 1 290 |
Gesamtstandarddeckungsbeitrag des
Betriebs | 130 835 |
2. Ermittlung der Nutzungsart bzw. Betriebsform für die landwirtschaftliche Nutzung
Da die Standarddeckungsbeiträge der pflanzlichen Nutzung alle dem Ackerbau zuzuordnen sind, ist das Klassifizierungsmerkmal > 2/3 erfüllt. Es liegt ein reiner Ackerbaubetrieb vor.
3. Ermittlung der Betriebsgröße für die landwirtschaftliche Nutzung
Gesamtstandarddeckungsbeitrag 130 835 : 1 200 = 109,03 EGE
Die Betriebsgröße liegt über 100 EGE = Großbetrieb.
4. Bewertungsparameter Anlage 14 zum BewG
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Pachtpreis/ha – Oberbayern, Großbetrieb,
Ackerbau | 312,00 EUR |
Besatzkapital/ha – Oberbayern,
Großbetrieb, Ackerbau | 68,00 EUR |
5. Bewertung des Betriebs
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Mindestwertverfahren | ||||
Nutzungsart | Wert
EUR/ha | jeweilige
Fläche | Kapitalisierungs- faktor | Mindestwert |
Grund und
Boden Ackerbau > 100 EGE | 312 | 50 ha | 18,6 | 290 160,00 EUR |
Besatzkapital
Ackerbau > 100 EGE | 68 | 105 ha | 18,6 | 132 804,00 EUR |
./. Verbindlichkeiten | 57 000,00 EUR | |||
Mindestwert des
Wirtschaftsteils | 365 964 EUR |
2. Mindestwertverfahren bei forstwirtschaftlicher Nutzung
Beispiel:
Ermittlung des Wirtschaftswerts für einen Forstbetrieb mit folgendem Altersklassenwald:
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Fichte | 41 bis 60 Jahre | EKL I | 3,51
ha |
Kiefer | 41 bis 60 Jahre | EKL I | 3,12
ha |
Eiche | 41 bis 60 Jahre | EKL I | 1,17
ha |
Verbindlichkeiten Holzaufarbeitungskosten 3 500 EUR
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Mindestwertverfahren | ||||
Nutzungsart | Wert
EUR/ha | jeweilige
Fläche | Kapitalisierungs- faktor | Mindestwert |
Grund und
Boden | 5,40 | 7,8 ha | 18,6 | 783,43 EUR |
Besatzkapital Fichte
I. 41 bis 60 Jahre | 112,50 | 3,51
ha | 18,6 | 7 344,68 EUR |
Besatzkapital Kiefer
I. 41 bis 60 Jahre | 15,20 | 3,12 ha | 18,6 | 882,09 EUR |
Besatzkapital Eiche
I. 41 bis 60 Jahre | 45,90 | 1,17 ha | 18,6 | 998,88 EUR |
./. Verbindlichkeiten | 3 500,00 EUR | |||
Mindestwert des
Wirtschaftsteils | 6 509 EUR |
3. Mindestwertverfahren bei weinbaulicher Nutzung
Beispiel:
Ermittlung des Wirtschaftswerts für einen Weinbaubetrieb mit folgenden Betriebsverhältnissen:
9 ha Eigentum und 7 ha Zupachtflächen
Die nachhaltige Erntemenge der letzten fünf Jahre beträgt 168 000 Liter; davon wurden
21 000 l an die Winzergenossenschaft als Trauben geliefert
42 000 l als Fasswein verkauft
105 000 l als Flaschenwein verkauft
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Verwertungsform | Nachhaltige Erntemenge in Liter Wein | Ermittelte
Anteile der Verwertungs- formen | Grund und
Boden Flächenanteile in ha | Besatzkapital Flächenanteile in ha |
Traubenerzeugung | 21 000 | 12,50 % | 1,125 | 2,0 |
Fassweinerzeugung | 42 000 | 25,00 % | 2,250 | 4,0 |
Flaschenweinerzeugung | 105 000 | 62,50 % | 5,625 | 10,0 |
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Mindestwertverfahren | ||||
Nutzungsart | Wert
EUR/ha | jeweilige
Fläche | Kapitalisierungs- faktor | Mindestwert |
Grund und
Boden Flaschenwein | 970 | 5,625 ha | 18,6 | 101 486,25 EUR |
Besatzkapital
Flaschenwein | 1 522 | 10,000
ha | 18,6 | 283 092,00 EUR |
Grund und Boden
Fasswein | 589 | 2,250 ha | 18,6 | 24 649,65 EUR |
Besatzkapital
Fasswein | 588 | 4,000 ha | 18,6 | 43 747,20 EUR |
Grund und
Boden | 859 | 1,125 ha | 18,6 | 17 974,58 EUR |
Traubenerzeugung | ||||
Besatzkapital | 509 | 2,000
ha | 18,6 | 18 934,80 EUR |
Traubenerzeugung | ||||
./. Verbindlichkeiten | 0,00 EUR | |||
Mindestwert des
Wirtschaftsteils | 489 884 EUR |
4. Mindestwertverfahren bei gärtnerischer Nutzung
Beispiel:
Ermittlung des Mindestwerts für einen Gartenbaubetrieb mit folgenden Betriebsverhältnissen:
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Gemüsebau – Freiland | 1,0 ha |
Gemüsebau – Flächen unter
Glas und Kunststoffen | 1,0 ha |
Blumen- und
Zierpflanzenbau – Freiland | 2,0 ha |
Blumen- und
Zierpflanzenbau – Flächen unter Glas und
Kunststoffen | 0,5 ha |
Obstbau | 1,0 ha |
Baumschulen | 3,0 ha |
Verbindlichkeiten
301 000 EUR |
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Mindestwertverfahren | ||||
Nutzungsart | Wert
EUR/ha | jeweilige
Fläche | Kapitalisierungs- faktor | Mindestwert |
Grund und
Boden Gemüse Freiland | 657 | 1,0 ha | 18,6 | 12 220,20 EUR |
Besatzkapital Gemüse Freiland | 484 | 1,0 ha | 18,6 | 9 002,40 EUR |
Grund und
Boden Gemüse unter Glas und Kunststoffen | 2 414 | 1,0
ha | 18,6 | 44 900,40 EUR |
Besatzkapital Gemüse unter Glas und Kunststoffen | 2 750 | 1,0
ha | 18,6 | 51 150,00 EUR |
Grund und
Boden Blumen Freiland | 1 044 | 2,0
ha | 18,6 | 38 836,80 EUR |
Besatzkapital Blumen Freiland | 1 393 | 2,0
ha | 18,6 | 51 819,60 EUR |
Grund und
Boden Blumen unter Glas und Kunststoffen | 5 516 | 0,5
ha | 18,6 | 51 298,80 EUR |
Besatzkapital Blumen unter Glas und Kunststoffen | 6 895 | 0,5
ha | 18,6 | 64 123,50 EUR |
Grund und
Boden Obstbau | 325 | 1,0 ha | 18,6 | 6 045,00 EUR |
Besatzkapital Obstbau | 426 | 1,0 ha | 18,6 | 7 923,60 EUR |
Grund und
Boden Baumschule | 223 | 3,0
ha | 18,6 | 12 443,40 EUR |
Besatzkapital Baumschule | 2 359 | 3,0
ha | 18,6 | 131 632,20 EUR |
./. Verbindlichkeiten | 301 000,00 EUR | |||
Mindestwert des
Wirtschaftsteils | 180 396 EUR |
Flächenangaben
Die zur Berechnung des Mindestwerts erforderlichen Flächenangaben sind in Hektar, Ar und Quadratmeter anzugeben.
Ein Landwirt in Rheinland-Pfalz gibt seinen Betrieb auf und verpachtet seine Eigentumsflächen für 20 Jahre wie folgt:
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Pächter 1 | 5,0 ha | Klassifizierung
Gartenland |
Pächter 2 | 2,5 ha | Klassifizierung
Grünland |
Pächter 3 | 20,0 ha | Klassifizierung
Ackerland |
Pächter 4 | 3,0 ha | Klassifizierung
Weinbau |
Pächter 5 | 2,5 ha | Klassifizierung
Obstplantage |
Der Besteuerungsfall tritt ein. Verbindlichkeiten bestehen am Bewertungsstichtag nicht.
Es liegt ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft – Stückländerei vor, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 7 BewG erfüllt sind. Soweit die ertragswertbildenden Faktoren nicht ermittelt werden können, ist der Betrieb in einem vereinfachten Verfahren wie folgt zu bewerten:
1. Ermittlung des Gesamtstandarddeckungsbeitrags für die landwirtschaftliche Nutzung
Durchschnittlicher Standarddeckungsbeitrag der landwirtschaftlichen Nutzung: Rheinland-Pfalz 606 EUR
Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung 22,5 ha × 606 = 13 635
2. Ermittlung der Nutzungsart bzw. Betriebsform für die landwirtschaftliche Nutzung
Die Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung (22,5 ha) sind zu mehr als 2/3 Ackerland
3. Ermittlung der Betriebsgröße für die landwirtschaftliche Nutzung
Gesamtstandarddeckungsbeitrag 13 635: 1 200 = 11,36 EGE
Die Betriebsgröße liegt unter 40 EGE = Kleinbetrieb
4. Bewertungsparameter Anlage 14 zum BewG
Pachtpreis/ha – Rheinland-Pfalz, Kleinbetrieb, Ackerbau 208,00 EUR
5. Bewertung des Betriebs
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Mindestwertverfahren | ||||
Nutzungsart | Wert
EUR/ha | jeweilige
Fläche | Kapitalisierungs- faktor | Mindestwert |
Grund und
Boden
Ackerland 0–40 EGE | 208 | 22,5 ha | 18,6 | 87 048,00 EUR |
Grund und Boden
Weinbau | 589 | 3,0 ha | 18,6 | 32 866,20 EUR |
Grund und Boden
Gartenland | 657 | 5,0 ha | 18,6 | 61 101,00 EUR |
Grund und Boden
Obstplantage | 325 | 2,5 ha | 18,6 | 15 112,50 EUR |
./. Verbindlichkeiten | 0,00 EUR | |||
Mindestwert des
Wirtschaftsteils | 196 127 EUR |
Zu § 165 BewG
Abschnitt 31 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Fortführungswert
(1) Die Summe der einzelnen Wirtschaftswerte gemäß Abschnitt 29 bildet den Wert des Wirtschaftsteils als Fortführungswert.
(2) Ist der nach Abschnitt 30 ermittelte Mindestwert höher als der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Wirtschaftsteils, so ist der Mindestwert als Fortführungswert anzusetzen.
(3) 1Für den Wirtschaftsteil des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft kann abweichend von der Wertermittlung nach den §§ 163, 164 BewG der niedrigere gemeine Wert (Verkehrswert/Marktwert) am Bewertungsstichtag angesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige diesen nachweist (§ 165 Abs. 3 BewG). 2Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts kann nicht durch ein Einzelertragswertverfahren für den Wirtschaftsteil erbracht werden, da die Grundsätze zur Ermittlung eines Liquidationswerts zu beachten sind.
(4) 1Den Steuerpflichtigen trifft die Nachweislast für einen niedrigeren gemeinen Wert und nicht eine bloße Darlegungslast. 2Als Nachweis ist regelmäßig ein Gutachten eines Sachverständigen für Bewertungsfragen in der Landwirtschaft erforderlich. 3Das Gutachten ist nicht bindend, sondern unterliegt der Beweiswürdigung durch das Finanzamt. 4Enthält das Gutachten Mängel (z. B. methodische Mängel oder unzutreffende Wertansätze), ist es zurückzuweisen; ein Gegengutachten durch das Finanzamt ist nicht erforderlich. 5Von dem ermittelten Verkehrswert sind die unmittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten abzuziehen, so dass gegebenenfalls ein negativer Wert des Wirtschaftsteils in den Grundbesitzwert einfließt.
Landwirtschaftsbetrieb in Oberbayern mit folgenden Betriebsverhältnissen:
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Wirtschaftswert der
landwirtschaftlichen Nutzung | 101 370 EUR |
Mindestwert der
landwirtschaftlichen Nutzung | 365 964 EUR |
Der Wert des Wirtschaftsteils beträgt 365 964 EUR, da der Mindestwert höher ist als der Wirtschaftswert.
Zu § 166 BewG
Abschnitt 32 Liquidationswert
(1) 1Der gemeine Wert des Grund und Bodens bestimmt sich nach den zuletzt vor dem Bewertungsstichtag ermittelten Bodenrichtwerten (ohne Aufwuchs) für die jeweilige Nutzung. 2Der gemeine Wert der übrigen Wirtschaftsgüter bestimmt sich nach dem jeweiligen Einzelveräußerungspreis des Wirtschaftsguts am Bewertungsstichtag. 3Für die Ermittlung des Liquidationswerts der Wirtschaftsgebäude gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des BauGB erlassenen Vorschriften.
(2) 1Bei der Veräußerung eines ganzen Betriebs ist der gemeine Wert des Grund und Bodens sowie des Besatzkapitals zu ermitteln und zur Berücksichtigung der Liquidationskosten ohne weiteren Nachweis um 10 Prozent zu mindern. 2Die Summe der hiernach ermittelten Werte ist um die damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten zu mindern. 3Der Wert des Wirtschaftsteils wird in diesem Fall vollständig durch den Liquidationswert ersetzt.
(3) 1Bei der Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter ist der gemeine Wert des jeweiligen Wirtschaftsguts zu ermitteln und zur Berücksichtigung der Liquidationskosten ohne weiteren Nachweis um 10 Prozent zu mindern. 2Der hiernach jeweils ermittelte Wert ist um die damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten zu mindern. 3Der Wert des Wirtschaftsteils ist in diesem Fall nach Absatz 4 und den Verhältnissen beim Mindestwert zu korrigieren.
(4) 1Der bisherige Wert des Wirtschaftsteils ist um den anteiligen Wert des ausscheidenden Wirtschaftsguts zu mindern. 2Hierzu ist
Nr. 1 beim Grund und Boden die ausscheidende Fläche und der bei der Wertermittlung zu Grunde gelegte Pachtpreis sowie der Kapitalisierungsfaktor von 18,6 heranzuziehen.
Nr. 2 bei den übrigen Wirtschaftsgütern die selbst bewirtschaftete Fläche, der bei der Wertermittlung zu Grunde gelegte Wert für das Besatzkapital, der Kapitalisierungsfaktor von 18,6 und der prozentuale Anteil des Wirtschaftsguts am Besatzkapital heranzuziehen. 2Zur Ermittlung des prozentualen Anteils des Wirtschaftsguts am Besatzkapital sind die Buchwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter ohne Grund und Boden am Bewertungsstichtag zu ermitteln. 3Aus dem Verhältnis der Buchwerte ergibt sich der prozentuale Anteil für die Minderung des Besatzkapitals.
(5) Der nach Absatz 4 korrigierte Wert des Wirtschaftsteils ist um den Liquidationswert des jeweils ausscheidenden Wirtschaftsguts zu erhöhen.
Ein im Wege der Schenkung am übertragener Betrieb der Land- und Forstwirtschaft wird im Jahr 2014 für 3 000 000 EUR im Ganzen veräußert. Im Jahr 2011 wurde der bisherige Betrieb komplett umstrukturiert und die Verbindlichkeiten für den Bau des Wirtschaftsgebäudes von 154 720 EUR abgelöst.
Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist rückwirkend nach den tatsächlichen Verhältnissen und den Wertverhältnissen am Bewertungsstichtag zu bewerten. Die nach dem Bewertungsstichtag eingetretene Umstrukturierung innerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und die Tilgung der Schuld sind unerheblich.
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1. | Ermittlung der
Liquidationswerte für den Grund und Boden und die übrigen Wirtschaftsgüter am
Bewertungsstichtag
| |
Bodenwert nach
§ 166 Abs. 2
Nr. 1 BewG | ||
Eigentumsfläche 100 ha × Bodenrichtwert
12 000 EUR/ha | 1 200 000 EUR | |
./. Abschlag für Liquidationskosten
10 % | 120 000 EUR | |
./. Verbindlichkeiten | 0 EUR | |
Liquidationswert Grund und
Boden | 1 080 000 EUR | |
Wert der übrigen Wirtschaftsgüter nach
§ 166 Abs. 2
Nr. 2 BewG | ||
Liquidationswert Wirtschaftsgebäude | 200 000 EUR | |
Liquidationswert Maschinen | 112 000 EUR | |
Liquidationswert Betriebsvorrichtung | 28 000 EUR | |
Liquidationswert Umlaufvermögen | 20 800 EUR | |
Summe der Liquidationswerte
Besatzkapital | 360 800 EUR | |
./. Abschlag für Liquidationskosten | 36 080 EUR | |
./. Verbindlichkeiten | 154 720 EUR | |
Liquidationswert
Besatzkapital | 170 000 EUR | |
2. | Ermittlung des
Werts für den Wirtschaftsteil |
Der Wert des Wirtschaftsteils setzt sich aus den beiden Liquidationswerten zusammen und beträgt demnach 1 250 000 EUR.
Ein im Wege der Schenkung am übertragener Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Schleswig-Holstein mit einer Fläche von 100 ha wird zum verkleinert, da die Ehefrau nicht mehr im Betrieb mitarbeiten kann. Hierzu werden 10 Hektar Ackerland und der gesamte Milchviehbestand verkauft. 30 Hektar Grünland werden für 10 Jahre verpachtet.
Der Bodenrichtwert für Ackerland beträgt am Bewertungsstichtag 1,20 EUR/m2. Die Veräußerung des Milchviehbestandes am hätte 50 000 EUR erbracht. Der Buchwert des Milchviehbestandes beträgt 8 000 EUR, der Buchwert aller übrigen Wirtschaftsgüter (ohne Grund und Boden) beträgt 127 500 EUR. Die Veräußerungskosten belaufen sich auf 2 500 EUR. Verbindlichkeiten sind mit den veräußerten Wirtschaftsgütern nicht verbunden.
Der Betrieb war bisher wie folgt bewertet:
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100
ha | × 338 × 18,6 | = 628 680 EUR | |
100 ha | × 78 × 18,6 | = 145 080 EUR | |
./. Verbindlichkeiten | 53 760 EUR | ||
Wert des Wirtschaftsteils | 720 000 EUR |
Die Veräußerung wesentlicher Wirtschaftsgüter ohne Reinvestition zum löst den Nachbewertungsvorbehalt nach § 162 Abs. 4 i. V. m. § 166 BewG aus. Der Milchviehbestand gehört zu den stehenden Betriebsmitteln und weist am Bewertungsstichtag einen Wert von mindestens 50 000 EUR auf (> Abschnitt 28 Absatz 5 Satz 2). Der Betrieb ist rückwirkend zum Bewertungsstichtag so zu bewerten, als seien die einzelnen Wirtschaftsgüter zu diesem Zeitpunkt veräußert worden:
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1. Ermittlung
Liquidationswert | |
Bodenwert nach
§ 166 Abs. 2
Nr. 1 BewG | |
Liquidationswert
10 Hektar × (1,20 EUR/m2 × 10 000
m2) | 120 000 EUR |
./. Abschlag für
Liquidationskosten 10 % | 12 000 EUR |
./. Verbindlichkeiten | 0 EUR |
= Liquidationswert | 108 000 EUR |
Wert der übrigen
Wirtschaftsgüter nach
§ 166 Abs. 2
Nr. 2 BewG | |
Liquidationswert der
Betriebsmittel: | 50 000 EUR |
./. Abschlag für
Liquidationskosten 10 % | 5 000 EUR |
./. Verbindlichkeiten | 0 EUR |
= Liquidationswert | 45 000 EUR |
Summe der
Liquidationswerte | 153 000 EUR |
2. Berechnung der
Korrekturbeträge | |
Ausscheidender Grund und Boden 10 ha zu 100 ha
Eigentumsfläche | 10,00 % |
Ausscheidender Milchviehbestand
Buchwert 8 000 EUR | |
zur Summe der Buchwerte aller Wirtschaftsgüter
127 500 EUR | 6,27 % |
3. Berechnung des
Werts für den Wirtschaftsteil | |
Wert des Wirtschaftsteils
bisher: | 720 000 EUR |
Grund und Boden
100 ha × 338 EUR × 18,6 × 10,00 % | ./. 62 868 EUR |
Besatzkapital
100 ha × 78 EUR × 18,6 × 6,27 % | ./. 9 097 EUR |
Liquidationswert | + 153 000 EUR |
Neuer Wert des
Wirtschaftsteils | 801 035 EUR |
Der neue Wert des
Wirtschaftsteils beträgt 801 035 EUR. |
Zu § 167 BewG
Abschnitt 33 Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils
(1) 1Die beim Grundvermögen für die Bewertung von Wohngrundstücken geltenden §§ 182 bis 196 BewG sowie die Abschnitte 11 bis 41 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Bewertung des Grundvermögens vom sind bei der Ermittlung des Werts der Betriebswohnungen und des Wohnteils anzuwenden. 2Wegen der Zugehörigkeit von Gebäuden und Gebäudeteilen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zu den Betriebswohnungen und zum Wohnteil > Abschnitt 25 und Abschnitt 26.
(2) 1Für Betriebswohnungen und den Wohnteil ist der zugehörige Grund und Boden (> Abschnitt 25 Abs. 2 und Abschnitt 26 Abs. 6) jeweils gesondert zu ermitteln. 2Für die Betriebswohnungen und den Wohnteil richtet sich die Abgrenzung vom Wirtschaftsteil nach der Verkehrsauffassung. 3Es bestehen keine Bedenken, die ertragsteuerrechtlich getroffene Entscheidung zu Grunde zu legen. 4Der Grund und Boden wird auf das Fünffache der bebauten Fläche der jeweils zu bewertenden Wohngebäude begrenzt.
Häusliches Arbeitszimmer
> Ein im Wohnbereich belegenes Arbeitszimmer stellt bewertungsrechtlich lediglich einen Raum dar, dem innerhalb der Nutzung zu Wohnzwecken eine dieser Nutzung nicht widersprechende Funktion zugewiesen ist (> BStBl 1988 II S. 135).
Ein vom Betriebsleiter genutztes eingeschossiges Einfamilienhaus mittleren Ausstattungsstandards befindet sich auf einer 10 000 m2 großen Hofstelle. Das Haus (Baujahr 1984) verfügt über einen Keller und ein nicht ausgebautes Dachgeschoss. Die Brutto-Grundfläche beträgt 100 m2 je Geschoss. Der zuletzt vor dem Bewertungsstichtag ermittelte Bodenrichtwert beträgt für das maßgebliche Grundstück 175 EUR/m2. Zum wurden das Haus und der Hausgarten mit insgesamt 1 140 m2 steuerfrei aus dem ertragsteuerlichen Betriebsvermögen entnommen.
Für die Arbeitnehmer des Betriebs wurde ebenfalls im Jahre 1984 ein Zweifamilienhaus mittleren Ausstattungsstandards errichtet. Das voll unterkellerte Haus verfügt über zwei übereinanderliegende Wohnungen und ein nicht ausgebautes Dachgeschoss. Die Brutto-Grundfläche beträgt für jedes Geschoss 100 m2. Zum Zweifamilienhaus gehören eine Umgriffsfläche von 150 m2 und zwei Parkplätze zu je 15 m2.
Vom Gutachterausschuss stehen weder geeignete Vergleichswerte noch örtliche Sachwertfaktoren zur Verfügung. Der Besteuerungsfall tritt am ein.
I. Wohnteil
Das Einfamilienhaus des Betriebsleiters gehört zum Wohnteil des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Zur Abgrenzung des Wohnteils vom Wirtschaftsteil ist die Verkehrsanschauung heranzuziehen. Der Flächenansatz ist auf das Fünffache der bebauten Fläche zu begrenzen (§ 167 Abs. 2 BewG).
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1. Berechnung der maßgeblichen
Fläche für den Wohnteil | ||
Prüfung der Höchstgrenze | ||
1. Bebaute Fläche des
Grundstücks lt. Kataster | 100 m2 | |
2. Hausgarten | 1 040 m2 | |
Summe | 1 140 m2 | |
Maximal das Fünffache der
bebauten Fläche | 500 m2 | |
2. Berechnung des Sachwerts für
den Wohnteil | ||
Bodenrichtwert: | 175 EUR/m2 | |
× maßgebliche
Grundstücksfläche | 500 m2 | |
Bodenwert | 87 500 EUR | |
b) Gebäudesachwert
(§ 190 Abs. 1 und
2 BewG) | ||
Flächenpreis RHK 2007 lt.
Anlage 24: | 690 EUR/m2 | |
Brutto-Grundfläche: (KG,
EG, DG je
100 m2) | × 300
m2 | 207 000 EUR |
davon Alterswertminderung:
Verhältnis der tatsächlichen Nutzungsdauer zur Gesamtnutzungsdauer = 25 Jahre/80 Jahren | 31,25 % | ./. 64 688 EUR |
Gebäudesachwert | 142 312 EUR | |
c) Vorläufiger Sachwert
(§ 189
Abs. 3 BewG) | ||
Bodenwert | 87 500 EUR | |
Gebäudesachwert | + 142 312 EUR | |
Vorläufiger
Sachwert | 229 812 EUR | |
d) Sachwert | ||
Vorläufiger Sachwert | 229 812 EUR | |
Wertzahl lt. Anlage 25 zum
BewG | × 0,9 | |
Sachwert | 206 831 EUR |
II. Betriebswohnungen
Das Zweifamilienhaus für die Arbeitnehmer des Betriebs gehört zu den Betriebswohnungen des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Zur Abgrenzung der Betriebswohnungen vom Wirtschaftsteil ist ebenfalls die Verkehrsanschauung heranzuziehen (§ 167 Abs. 2 BewG).
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1. Berechnung der maßgeblichen
Fläche für die Betriebswohnungen | ||
Prüfung der
Höchstgrenze | ||
1. Bebaute Fläche des Grundstücks lt.
Kataster | 100 m2 | |
2. Umgriffsfläche | 150 m2 | |
3. Nebenplätze
(Parkplätze) | 30 m2 | |
280 m2 | ||
Maximal das Fünffache der
bebauten Fläche | 500 m2 | |
2. Berechnung des Sachwerts der
Betriebswohnungen | ||
Bodenrichtwert: | 175 EUR/m2 | |
× maßgebliche
Grundstücksfläche | 280
m2 | |
Bodenwert | 49 000 EUR | |
b) Gebäudesachwert
(§ 190 Abs. 1 und
2 BewG) | ||
Flächenpreis RHK 2007 lt.
Anlage 24: | 690 EUR/m2 | |
Brutto-Grundfläche: (KG,
EG, OG, DG je
100 m2) | × 400
m2 | 276 000 EUR |
davon Alterswertminderung:
Verhältnis der tatsächlichen Nutzungsdauer zur Gesamtnutzungsdauer lt. Anlage 22 = 25/80 Jahren | 31,25 % | ./. 86 250 EUR |
Gebäudesachwert | 189 750 EUR | |
c) Vorläufiger Sachwert
(§ 189
Abs. 3 BewG) | ||
Bodenwert | 49 000 EUR | |
Gebäudesachwert | + 189 750 EUR | |
Vorläufiger
Sachwert | 238 750 EUR | |
d) Sachwert | ||
Vorläufiger Sachwert | 238 750 EUR | |
Wertzahl lt. Anlage 25 zum
BewG | × 0,9 | |
Sachwert | 214 875 EUR |
III. Verbleibende Hofstelle
Die beim Wohnteil und den Betriebswohnungen nicht erfasste restliche Hoffläche wird beim Wirtschaftsteil erfasst.
Abschnitt 34 Ermäßigungen für Besonderheiten
(1) 1Bei bebauten Grundstücksflächen, die Arbeitnehmern des Betriebs oder dem Betriebsleiter und seinen Familienangehörigen sowie Altenteilern für Wohnzwecke zur Verfügung stehen, ist für den Einzelfall zu prüfen, ob eine räumliche Verbindung mit der Hofstelle besteht. 2Nur wenn im Einzelfall die räumliche Verbindung vorliegt, ist der jeweilige nach den Vorschriften des Grundvermögens ermittelte Wert nach § 167 Abs. 3 BewG um 15 Prozent zu ermäßigen.
(2) 1Hofstelle ist diejenige Stelle, von der aus land- und forstwirtschaftliche Flächen ordnungsgemäß nachhaltig bewirtschaftet werden. 2Umfang und Ausstattung der Hofstelle richten sich grundsätzlich nach den Erfordernissen und der Größe der von dieser Stelle aus bewirtschafteten Flächen. 3Eine Hofstelle umfasst die Wirtschaftsgebäude und die dazugehörigen Nebenflächen (> Abschnitt 5 Abs. 3). 4Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen gehören nur dann zur Hofstelle, wenn sie in räumlicher Verbindung mit den Wirtschaftsgebäuden stehen.
(3) 1Befinden sich Betriebswohnungen und Wohnteil unmittelbar neben den Wirtschaftsgebäuden oder den dazugehörigen Nebenflächen, ist eine räumliche Verbindung im Sinne des § 167 Abs. 3 BewG stets anzunehmen. 2Diese Voraussetzung ist z. B. auch erfüllt, wenn Betriebswohnungen und Wohnteil durch eine öffentliche Straße mit geringer Verkehrsbelastung von der Hofstelle getrennt sind.
(4) 1Eine räumliche Verbindung mit der Hofstelle besteht nicht, wenn zwischen der Hofstelle und den Betriebswohnungen oder dem Wohnteil Industriegelände oder bebaute Grundstücke liegen. 2Ebenso geht die räumliche Verbindung verloren, wenn die Betriebswohnungen oder die zum Wohnteil gehörenden Wohngrundstücke durch Autobahnen oder Flüsse von der Hofstelle getrennt sind. 3Das gleiche gilt auch, wenn die Betriebswohnungen oder die zum Wohnteil gehörenden Wohngrundstücke zwar nur durch eine Straße oder einen Weg von der Hofstelle getrennt sind, aber in einem geschlossenen Wohnbaugebiet liegen.
(5) Die Ermäßigung von 15 Prozent im Sinne des § 167 Abs. 3 BewG ist stets von dem ermittelten Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwert vorzunehmen.
Fortsetzung des Beispiels zu Abschnitt 33. Der Wohnteil liegt auf der Hofstelle und grenzt unmittelbar an die Wirtschaftsgebäude. Für die Betriebswohnungen soll keine enge räumliche Verbindung zur Hofstelle bestehen.
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I. Wohnteil | ||
e) Anzusetzender
Sachwert | ||
Sachwert | 206 831 EUR | |
Abschlag wegen enger räumlicher
Verbindung | 15 % | ./. 31 025 EUR |
Anzusetzender
Sachwert | 175 806 EUR | |
II. Betriebswohnungen | ||
e) Anzusetzender
Sachwert | ||
Sachwert | 214 875 EUR | |
Kein Abschlag wegen enger
räumlicher Verbindung | ||
Anzusetzender
Sachwert | 214 875 EUR |
Abschnitt 35 Öffnungsklausel für die Betriebswohnungen und den Wohnteil
(1) 1Für die Betriebswohnungen oder den Wohnteil des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft kann abweichend von der Wertermittlung nach den §§ 179 und 182 bis 196 BewG der niedrigere gemeine Wert (Verkehrswert/Marktwert) am Bewertungsstichtag angesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige diesen nachweist (§ 167 Abs. 4 BewG). 2Beim Ansatz des niedrigeren gemeinen Werts scheidet die Ermäßigung nach § 167 Abs. 3 BewG aus.
(2) 1Als Nachweis ist regelmäßig ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erforderlich. 2Das Gutachten ist für die Feststellung des Grundbesitzwerts nicht bindend, sondern unterliegt der Beweiswürdigung durch das Finanzamt. 3Enthält das Gutachten Mängel (z. B. methodische Mängel oder unzutreffende Wertansätze), ist es zurückzuweisen; ein Gegengutachten durch das Finanzamt ist nicht erforderlich. 4Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des BauGB erlassenen Vorschriften. 5Nach Maßgabe dieser Vorschriften besteht insoweit die Möglichkeit, sämtliche wertbeeinflussenden Umstände zur Ermittlung des gemeinen Werts (Verkehrswerts) von Grundstücken zu berücksichtigen. 6Hierzu gehören auch die den Wert beeinflussenden Rechte und Belastungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art, wie z. B. Grunddienstbarkeiten und persönliche Nutzungsrechte. 7Ein Einzelnachweis zu Bewertungsgrundlagen nach §§ 179 und 182 bis 196 BewG, z. B. hinsichtlich der Bewirtschaftungskosten, kommt nicht in Betracht.
(3) 1Ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommener Kaufpreis über den entsprechenden Teil der wirtschaftlichen Einheit kann als Nachweis dienen. 2Ist ein Kaufpreis außerhalb dieses Zeitraums im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen und sind die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen zum Bewertungsstichtag unverändert geblieben, so kann auch dieser als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts dienen. 3Es bestehen keine Bedenken, diesen Wert regelmäßig ohne Wertkorrekturen zu übernehmen.
Fortsetzung des Beispiels zu Abschnitt 33 und 34. Der Steuerpflichtige weist durch ein entsprechendes Wertgutachten eines Sachverständigen nach, dass der gemeine Wert für den Wohnteil 150 000 EUR beträgt.
Der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts wurde zulässigerweise nur für den Wohnteil geführt (§ 167 Abs. 4 BewG). Da der Nachweis durch ein Sachverständigengutachten nach den Grundsätzen der Verkehrwertermittlung erfolgt, sind die Gründe für die besondere Ermäßigung im Sinne des § 167 Abs. 3 BewG entfallen. Der Wohnteil ist auf Grund des Gutachtens mit 150 000 EUR anzusetzen.
Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch Sachverständigengutachten
> (BStBl 2005 II S. 259)
Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch zeitnahen Kaufpreis
> (BStBl 2004 II S. 703)
Nießbrauchs- und andere Nutzungsrechte, die sich auf den Grundbesitzwert ausgewirkt haben
Ist nach § 167 Abs. 4 BewG ein nachgewiesener gemeiner Wert, der auf Grund von Grundstücksbelastungen durch Nutzungsrechte, wie z. B. Nießbrauch oder Wohnrecht, gemindert wurde, als Grundbesitzwert festgestellt worden, hat das Lagefinanzamt das für die Festsetzung der Erbschaft-/Schenkungsteuer zuständige Finanzamt (ErbSt-FA) hierauf hinzuweisen (vgl. § 10 Abs. 6 Satz 6 ErbStG)
Vorschriften auf der Grundlage des § 199 Abs. 1 BauGB
> Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Wertermittlungsverordnung – WertV) vom (BGBl 1988 I S. 2209)
> Richtlinien für die Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte) von Grundstücken (Wertermittlungsrichtlinien 2006 – WertR 2006) vom (BAnz. Nr. 108a, ber. Nr. 121)
Zu § 168 BewG
Abschnitt 36 Grundbesitzwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
(1) 1Der Grundbesitzwert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft setzt sich grundsätzlich aus dem Wert des Wirtschaftsteils, dem Wert der Betriebswohnungen und dem Wert des Wohnteils zusammen. 2Die Werte werden jeweils getrennt ermittelt und dann zu einer Summe zusammengefasst. Der Wert der Betriebswohnungen und der Wert des Wohnteils sind unter Berücksichtigung der damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten zu ermitteln. 3Abweichend von Satz 1 besteht der Grundbesitzwert für Stückländereien nur aus dem Wert des Wirtschaftsteils.
(2) Wird nicht der gesamte land- und forstwirtschaftliche Grundbesitzwert, sondern nur ein Teil davon zur Besteuerung herangezogen, so ist dennoch eine Wertermittlung für die gesamte wirtschaftliche Einheit erforderlich (§ 12 Abs. 3 ErbStG i. V. m. §§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 157 BewG).
(3) 1Soweit nur der Anteil an einer Personengesellschaft oder -gemeinschaft der Besteuerung unterliegt, ist der Grundbesitzwert für den ganzen Betrieb einheitlich zu ermitteln. 2Dabei sind alle Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen, die dem Betrieb auf Dauer zu dienen bestimmt sind, auch wenn sie nur einem oder mehreren Beteiligten gemeinsam gehören. 3Die Vorschrift des § 158 Abs. 4 BewG ist bei der Einbeziehung der Wirtschaftsgüter zu beachten. 4Der hiernach ermittelte Grundbesitzwert ist grundsätzlich nach den Eigentumsverhältnissen aufzuteilen.
(4) 1Der Wert des Wirtschaftsteils ist nach den bei der Ermittlung des Mindestwerts zugrunde gelegten Verhältnissen aufzuteilen. 2Dabei richtet sich die Zuordnung des Grund und Bodens, der Wirtschaftsgebäude und der Verbindlichkeiten nach den Eigentumsverhältnissen der Gesellschaft und der Gesellschafter. 3Die Zuordnung der übrigen Wirtschaftsgüter erfolgt nach den Eigentumsverhältnissen der Gesellschaft und entsprechend dem vom Eigentümer zur Verfügung gestellten Umfang. 4Hierfür sind die gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen maßgeblich, wobei es unerheblich ist, ob die Wirtschaftsgüter auf Grund gesellschaftsrechtlicher oder schuldrechtlicher Vereinbarung überlassen werden.
(5) Aus Vereinfachungsgründen ist es abweichend von Absatz 4 nicht zu beanstanden, wenn der Wert des Besatzkapitals nach dem Verhältnis der Buchwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter aufgeteilt wird, die dem Betrieb am Bewertungsstichtag zu dienen bestimmt sind.
(6) Sind für eine Aufteilung der Wirtschaftsgüter keine geeigneten Unterlagen vorhanden (z. B. in Fällen der Gewinnermittlung nach § 13a EStG), folgt die Verteilung des Grundbesitzwerts nach Köpfen.
(7) 1Der für die Betriebswohnungen und den Wohnteil jeweils ermittelte Wert ist nach den Eigentumsverhältnissen zu berücksichtigen. 2Befinden sich die Betriebswohnungen oder der Wohnteil im Eigentum der Gesellschaft, so ist der Wert den Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligungshöhe anteilig zuzurechnen.
(8) Absatz 7 gilt auch für Verbindlichkeiten.
V + X gründen eine Gesellschaft, die land- und forstwirtschaftlich tätig wird. V stellt 10 ha Fläche, X die Maschinen. Die V+X GbR erwirbt noch 10 ha Fläche dazu und pachtet zusätzlich 10 ha Fläche an. Beide sind zu je 1/2 am Gesamthandsvermögen beteiligt. Es tritt der Besteuerungsfall ein.
Die Flächen des V haben einen Buchwert von 280 000 EUR, das Wirtschaftsgebäude einen Buchwert von 20 000 EUR. Die Wirtschaftsgüter des X einen Buchwert von 180 000 EUR. Die Flächen der Gesellschaft haben einen Buchwert von 300 000 EUR. Die Verbindlichkeiten für den Kauf der Fläche betragen am Bewertungsstichtag noch 24 000 EUR und für die Anschaffung der Maschinen durch X noch 10 000 EUR.
Die wirtschaftliche Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist im Ganzen zu bewerten. Der für den Besteuerungsfall notwendige Anteil an der Gesellschaft ist durch Aufteilung des Grundbesitzwerts zu ermitteln.
1. Ermittlung des Grundbesitzwerts
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Bodenwert: | 20 ha × 250 EUR × 18,6 | = 93 000 EUR |
Besatzkapital: | 30 ha × 150 EUR × 18,6 | = 83 700 EUR |
./. Verbindlichkeiten | = 34 000 EUR | |
Wert des
Wirtschaftsteils | 142 700 EUR |
2. Aufteilung des Grundbesitzwerts
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesamt | V | X | |
Grundstücke nach
Eigentumsverhältnissen: | 93 000 EUR | ||
davon
10/20 auf V und X zu
je
1/2 | –46 500 EUR | 23 250 EUR | 23 250 EUR |
davon
10/20 auf
V | –46 500 EUR | 46 500 EUR | |
Besatzkapital nach den zur Verfügung
gestellten Wirtschaftsgütern von 200 000 EUR | 83 700 EUR | ||
davon
V Wirtschaftsgebäude 20 000 = 10 % | –8 370 EUR | 8 370 EUR | |
davon
X Maschinen 180 000 = 90 % | –75 330 EUR | 75 330 EUR | |
Verbindlichkeiten nach
Eigentumsverhältnissen: | 34 000 EUR | ||
davon 24 000 EUR zu je
1/2 | –24 000 EUR | –12 000 EUR | –12 000 EUR |
davon 10 000 EUR auf
X | –10 000 EUR | –10 000 EUR | |
Summe | 0 EUR | 66 120 EUR | 76 580 EUR |
Soweit der Besteuerungsfall für V eintritt, ist ein Anteil von 66 120 EUR, bei Eintritt für X ist ein Anteil von 76 580 EUR festzustellen.
V + X gründen eine LuF-Gesellschaft. V stellt 10 ha Fläche, X die Maschinen. Die V+X GbR kauft noch 10 ha Fläche dazu und pachtet zusätzlich 10 ha an. Zum Bewertungsstichtag lagen noch die Voraussetzungen des § 13a EStG vor.
1. Ermittlung des Grundbesitzwerts
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bodenwert: | 20 ha × 250 EUR/ha × 18,6 | = 93 000 EUR |
Besatzkapital: | 30 ha × 150 EUR/ha × 18,6 | = 83 700 EUR |
Wert des
Wirtschaftsteils | 176 700 EUR |
2. Aufteilung des Grundbesitzwerts
Der Grundbesitzwert ist nach Köpfen aufzuteilen; d. h., der Anteil beträgt 88 350 EUR je Gesellschafter.
Anlage 1 R 15.5 EStR Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Land- und Forstwirtschaft
Allgemeine Grundsätze
(1) 1Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbstgewonnenen Erzeugnisse. 2Als Boden i. S. d. Satzes 1 gelten auch Substrate und Wasser. 3Ob eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, ist jeweils nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden. 4Liegt eine teils gewerbliche und teils land- und forstwirtschaftliche Betätigung vor, sind beide Betriebe selbst dann getrennt zu beurteilen, wenn eine zufällige, vorübergehende wirtschaftliche Verbindung zwischen ihnen besteht, die ohne Nachteil für diese Betriebe gelöst werden kann. 5Nur eine über dieses Maß hinausgehende wirtschaftliche Beziehung zwischen beiden Betrieben, d. h. eine planmäßig im Interesse des Hauptbetriebs gewollte Verbindung, kann eine einheitliche Beurteilung verschiedenartiger Betätigungen rechtfertigen. 6Sie führt zur Annahme eines einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, wenn die Land- und Forstwirtschaft dem Unternehmen das Gepräge verleiht, und zur Annahme eines einheitlichen Gewerbebetriebs, wenn das Gewerbe im Vordergrund steht und die land- und forstwirtschaftliche Betätigung nur die untergeordnete Bedeutung einer Hilfstätigkeit hat. 7Bei in Mitunternehmerschaft (> R 15.8) geführten Betrieben ist § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG anzuwenden; Tätigkeiten, die die Voraussetzungen der folgenden Vereinfachungsregelungen erfüllen, gelten dabei als land- und forstwirtschaftlich. 8Bei der Ermittlung der in den folgenden Absätzen aufgeführten Umsatzgrenzen ist von den Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) auszugehen. 9Soweit es auf den Gesamtumsatz ankommt, ist hierunter die Summe der Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) zu verstehen.
Strukturwandel
(2) 1Bei einem Strukturwandel vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Gewerbebetrieb beginnt der Gewerbebetrieb in dem Zeitpunkt, in dem die Tätigkeit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs dauerhaft umstrukturiert wird. 2Hiervon ist z. B. auszugehen, wenn dem bisherigen Charakter des Betriebs nicht mehr entsprechende Investitionen vorgenommen, vertragliche Verpflichtungen eingegangen oder Wirtschaftsgüter angeschafft werden, die jeweils dauerhaft dazu führen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Grenzen erheblich überschritten werden. 3In allen übrigen Fällen liegt nach Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren ein Gewerbebetrieb vor. 4Der Dreijahreszeitraum ist objektbezogen und beginnt beim Wechsel des Betriebsinhabers nicht neu. 5Die vorstehenden Grundsätze gelten für den Strukturwandel vom Gewerbebetrieb zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechend.
Nebenbetrieb
(3) 1Ein Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt vor, wenn
überwiegend im eigenen Hauptbetrieb erzeugte Rohstoffe be- oder verarbeitet werden und die dabei gewonnenen Erzeugnisse überwiegend für den Verkauf bestimmt sind
oder
ein Land- und Forstwirt Umsätze aus der Übernahme von Rohstoffen (z. B. organische Abfälle) erzielt, diese be- oder verarbeitet und die dabei gewonnenen Erzeugnisse nahezu ausschließlich im eigenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet
und
die Erzeugnisse im Rahmen einer ersten Stufe der Be- oder Verarbeitung, die noch dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen ist, hergestellt werden. 2Die Regelung gilt aus Vereinfachungsgründen auch für Produkte der zweiten (gewerblichen) Verarbeitungsstufe, wenn diese zur Angebotsabrundung im Rahmen der Direktvermarktung eigener land- und forstwirtschaftlicher Produkte abgegeben werden und der Umsatz daraus nicht mehr als 10 300 Euro im Wirtschaftsjahr beträgt. 3Ein Nebenbetrieb kann auch vorliegen, wenn er ausschließlich von Land- und Forstwirten gemeinschaftlich betrieben wird und nur in deren Hauptbetrieben erzeugte Rohstoffe be- oder verarbeitet werden, oder nur Erzeugnisse gewonnen werden, die ausschließlich in diesen Betrieben verwendet werden. 4Nebenbetriebe sind auch Substanzbetriebe (Abbauland i. S. d. § 43 BewG), z. B. Sandgruben, Kiesgruben, Torfstiche, wenn die gewonnene Substanz überwiegend im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird. 5Der Absatz von Eigenerzeugnissen über einen eigenständigen Einzel- oder Großhandelsbetrieb (Absatz 6), die Ausführung von Dienstleistungen (Absätze 7, 9 und 10) und die Ausführung von besonderen Leistungen (Absatz 8) sind kein Nebenbetrieb.
Unmittelbare Verwertung organischer Abfälle
(4) 1Sofern die Entsorgung organischer Abfälle (z. B. Klärschlamm) im selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht im Rahmen eines Nebenbetriebs i. S. d. Absatzes 3 geschieht, ist sie nur dann der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn dabei die in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen im Vordergrund stehen. 2Das Einsammeln, Abfahren und Sortieren organischer Abfälle, das mit der Ausbringung auf Flächen oder der Verfütterung an Tierbestände des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang steht, ist land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit. 3Andernfalls gelten Absätze 9 und 10.
Zukauf fremder Erzeugnisse
(5) 1Fremde Erzeugnisse sind nicht solche Erzeugnisse, die im Rahmen des Erzeugungsprozesses im eigenen Betrieb verwendet werden (z. B. Saatgut, Jungpflanzen oder Jungtiere). 2Als fremde Erzeugnisse gelten solche für die Weiterveräußerung zugekauften betriebstypischen Erzeugnisse, die nicht im eigenen Betrieb im Wege des Erzeugungsprozesses bearbeitet werden, und die nach der Verkehrsauffassung noch als land- und forstwirtschaftliche Produkte zu qualifizieren sind. 3Dazu gehören auch Handelswaren zur Vervollständigung einer für die Art des Erzeugungsbetriebs üblichen Produktpalette, wie z. B. Töpfe und Erden in einer Gärtnerei, sofern der Einkaufswert dieser Handelswaren 10 % des Gesamtumsatzes nicht übersteigt. 4Beträgt der Zukauf fremder Erzeugnisse i. S. d. Sätze 2 und 3, aus Vereinfachungsgründen gemessen an deren Einkaufswert, insgesamt bis zu 30 % des Umsatzes, ist grundsätzlich ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft anzuerkennen. 5Die vorstehende Vereinfachungsregelung findet nur Anwendung, wenn der Umsatzanteil, der auf die Veräußerung der Fremderzeugnisse entfällt, nicht erkennbar überwiegt.
Handelsgeschäft
(6) 1Werden selbstgewonnene land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse – ohne Be- und Verarbeitung in einem Nebenbetrieb – über ein eigenständiges Handelsgeschäft, z. B. Einzelhandelsbetrieb, Ladengeschäft, Großhandelsbetrieb, abgesetzt, ist zu prüfen, ob Erzeugerbetrieb und Handelsgeschäft einen einheitlichen Betrieb oder zwei selbständige Betriebe darstellen. 2Erzeugerbetrieb und Handelsgeschäft bilden einen einheitlichen Betrieb, wenn
die eigenen Erzeugnisse des Betriebs zu mehr als 40 % über das Handelsgeschäft abgesetzt werden
oder
die eigenen Erzeugnisse des Betriebs zwar nicht zu mehr als 40 % über das Handelsgeschäft abgesetzt werden, der Wert des Zukaufs fremder Erzeugnisse aber 30 % des Umsatzes des Handelsgeschäfts nicht übersteigt.
3Für die Zuordnung zur Land- und Forstwirtschaft oder zum Gewerbe gelten die Grenzen des Absatzes 5. 4Ein Handelsgeschäft ist selbständiger Gewerbebetrieb, wenn
die eigenen Erzeugnisse des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zu nicht mehr als 40 % über das Handelsgeschäft abgesetzt werden, der Wert des Zukaufs fremder Erzeugnisse aber 30 % des Umsatzes des Handelsgeschäftes übersteigt
oder
die eigenen Erzeugnisse des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zu mehr als 40 % über das Handelsgeschäft abgesetzt werden, diese jedoch im Verhältnis zur gesamten Absatzmenge des Handelsgeschäftes nur von untergeordneter Bedeutung sind; in diesem Fall ist für die Annahme von zwei selbständigen Betrieben ferner Voraussetzung, dass die Betriebsführung des Erzeugerbetriebs von dem Handelsgeschäft unabhängig ist und beide Betriebe auch nach der Verkehrsauffassung als zwei selbständige Betriebe nach außen auftreten.
5Bei Abgabe eigener Erzeugnisse des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft an das Handelsgeschäft sind diese für die Abgrenzung nach Satz 1 bis 4 mit dem Abgabepreis des Erzeugerbetriebs an Wiederverkäufer anzusetzen. 6Der Verkauf von Treibstoffen (z. B. Diesel) kann als Nebengeschäft noch der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet werden, wenn der Verkauf wirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung und im Übrigen nicht nachhaltig und nicht nach außen erkennbar auf einen Leistungsaustausch gerichtet ist.
Absatz eigener Erzeugnisse i. V. m. Dienstleistungen
(7) 1Bei Dienstleistungen (z. B. Grabpflege, Gartengestaltung) im Zusammenhang mit dem Absatz eigener land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse handelt es sich grundsätzlich um eine gewerbliche Tätigkeit. 2Soweit im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen die Umsätze aus selbstgewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen überwiegen und der Umsatz aus diesen Dienstleistungen 50 % des Gesamtumsatzes des Betriebs nicht übersteigt, können diese Dienstleistungen aus Vereinfachungsgründen der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden. 3Liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor, ist zu prüfen, ob Erzeugerbetrieb und Dienstleistungsbetrieb einen einheitlichen Betrieb oder zwei selbständige Betriebe darstellen. 4Von einem einheitlichen Gewerbebetrieb ist auszugehen, wenn der Umsatz aus Dienstleistungen mehr als 50 % des Gesamtumsatzes beträgt.
Absatz selbsterzeugter Getränke i. V. m. besonderen Leistungen
(8) 1Der Ausschank von selbsterzeugten Getränken, z. B. Wein, stellt keine Dienstleistung i. S. d. Absatzes 7 Satz 1, sondern lediglich eine Form der Vermarktung dar. 2Werden daneben jedoch Speisen und zugekaufte Getränke verabreicht, z. B. in einer Besen- oder Straußwirtschaft, liegt insoweit eine besondere Leistung und damit grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit vor. 3Übersteigt der Umsatz aus diesen Leistungen jedoch nicht 50 % des Umsatzes der Besen- oder Straußwirtschaft und nicht 51 500 Euro im Wirtschaftsjahr, sind die besonderen Leistungen aus Vereinfachungsgründen der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen. 4Absatz 7 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.
Verwendung von Wirtschaftsgütern außerhalb des Betriebs
(9) 1Wenn ein Land- und Forstwirt Wirtschaftsgüter außerbetrieblich verwendet, die er eigens zu diesem Zweck angeschafft hat, liegt ohne weiteres von Anfang an ein Gewerbebetrieb vor. 2Verwendet ein Land- und Forstwirt Wirtschaftsgüter auch außerhalb seines Betriebs, indem er sie Dritten entgeltlich überlässt oder mit ihnen für Dritte Dienstleistungen verrichtet, stellt diese Betätigung entweder eine land- und forstwirtschaftliche oder eine gewerbliche Tätigkeit dar. 3Eine gewerbliche Tätigkeit wird typisierend unterstellt, wenn die Wirtschaftsgüter neben der eigenbetrieblichen Nutzung für andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden und die Umsätze daraus mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes oder mehr als 51 500 Euro im Wirtschaftsjahr betragen. 4Dies gilt bei Nutzungsüberlassungen oder Dienstleistungen, die nicht für andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erbracht werden, wenn die Umsätze daraus insgesamt mehr als 10 300 Euro im Wirtschaftsjahr betragen. 5Werden diese Grenzen nicht überschritten, ist die Zuordnung zu einem gewerblichen Betriebsvermögen dann erforderlich, wenn der Einsatz für eigenbetriebliche Zwecke einen Umfang von 10 % unterschreitet. 6Als andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft i. S. d. Satzes 3 gelten auch Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen sowie deren Teilbetriebe, sofern sich deren Betätigung auf die Land- und Forstwirtschaft beschränkt.
Land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen
(10) 1Sofern ein Land- und Forstwirt Dienstleistungen ohne Verwendung von Wirtschaftsgütern seines Betriebs verrichtet, stellt diese Betätigung entweder eine land- und forstwirtschaftliche oder eine gewerbliche Tätigkeit dar. 2Eine gewerbliche Tätigkeit ist nicht typisierend zu unterstellen, wenn
die Dienstleistungen für andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erbracht werden und
es sich um typisch land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten handelt, und
die Umsätze daraus nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes und nicht mehr als 51 500 Euro im Wirtschaftsjahr betragen.
3Diese Regelung gilt auch für typisch land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten, die nicht für andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erbracht werden, wenn die Umsätze nach Satz 2 Nr. 3 insgesamt nicht mehr als 10 300 Euro im Wirtschaftsjahr betragen. 4Absatz 9 Satz 6 gilt entsprechend. 5Die Sätze 2 und 3 kommen nicht zur Anwendung, soweit die Betragsgrenzen der Sätze 3 und 4 des Absatzes 9 bereits ausgeschöpft wurden.
Energieerzeugung
(11) 1Bei der Erzeugung von Energie, z. B. durch Wind-, Solar- oder Wasserkraft, handelt es sich nicht um die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens i. S. d. Absatzes 1 Satz 1. 2Ein Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft ist nicht anzunehmen, weil keine Be- und Verarbeitung von Rohstoffen und damit auch nicht eine nahezu ausschließliche Verwendung der dabei gewonnenen Erzeugnisse im eigenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft erfolgt. 3Sind Energieerzeugungsanlagen an ein Versorgungsnetz angeschlossen, sind sie einem gewerblichen Betrieb zuzuordnen, wenn die Erzeugung für den eigenen Betrieb nicht überwiegt.
Beherbergung von Fremden
(12) 1Die Abgrenzung des Gewerbebetriebs gegenüber der Land- und Forstwirtschaft richtet sich bei der Beherbergung von Fremden nach den Grundsätzen von R 15.7. 2Aus Vereinfachungsgründen ist keine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen, wenn weniger als vier Zimmer und weniger als sechs Betten zur Beherbergung von Fremden bereitgehalten werden und keine Hauptmahlzeit gewährt wird.
Anlage 2
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Standarddeckungsbeiträge nach der
EU-Typologie | Baden-Württemberg | ||||
Stuttgart | Karlsruhe | Freiburg | Tübingen | ||
Code | Merkmal (folgende Angaben in €/Tier und Jahr [bei Geflügel pro 100 Tiere]) | ||||
J/01 | Einhufer | 186 | 186 | 186 | 186 |
Jm | Mastbullen -19.2 Monate | 623 | 622 | 624 | 625 |
Ja | Aufzuchtfärsen -28.8 Monate | 468 | 468 | 470 | 474 |
J/02 | Rinder unter 1 Jahr | 281 | 280 | 281 | 282 |
J/03 | Männliche
Rinder 1 – 2 Jahren | 571 | 570 | 571 | 571 |
J/04 | Weibliche
Rinder 1 – 2 Jahren | 134 | 134 | 135 | 137 |
J/05 | Männliche Rinder 2 Jahre und älter | 390 | 389 | 390 | 391 |
J/06 | Färsen 2 Jahre und älter | 134 | 134 | 135 | 137 |
J/07 | Milchkühe | 1.236 | 1.182 | 1.126 | 1.274 |
J/08 | Sonstige Kühe | 266 | 266 | 266 | 266 |
J/09a | Mutterschafe | 44 | 44 | 44 | 44 |
J/09b | Sonstige Schafe | 22 | 22 | 22 | 22 |
J/10 | Ziegen (jeden Alters) | 39 | 39 | 39 | 39 |
J/11 | Ferkel unter 20 kg LG | 67 | 67 | 67 | 67 |
J/12 | Zuchtsauen, 50 kg und mehr | 328 | 328 | 328 | 328 |
J/13 | Sonstige Schweine | 67 | 67 | 67 | 67 |
J/14 | Masthähnchen und -hühnchen | 133 | 133 | 133 | 133 |
J/15 | Legehennen | 690 | 690 | 690 | 691 |
J/16 | Sonstiges Geflügel | 703 | 703 | 703 | 703 |
J/17 | Mutterkaninchen | 133 | 133 | 133 | 133 |
Merkmal (z. B. für Ackerbau - folgende Angaben in €/ha und Jahr) | |||||
D/01 | Weichweizen und Spelz | 587 | 547 | 538 | 578 |
D/02 | Hartweizen | 622 | 558 | 551 | 640 |
D/03 | Roggen | 466 | 407 | 416 | 437 |
D/04 | Gerste | 531 | 515 | 492 | 501 |
D/05 | Hafer | 495 | 486 | 487 | 521 |
D/06 | Körnermais | 669 | 644 | 662 | 674 |
D/08 | Sonstiges Getreide zur Körnergewinnung | 513 | 466 | 466 | 505 |
D/09 | Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung | 327 | 330 | 320 | 327 |
D/10 | Kartoffeln (einschl. Früh- und
Pflanzkartoffeln) | 2.300 | 2.057 | 2.358 | 2.123 |
D/11 | Zuckerrüben (ohne Saatgut) | 2.207 | 2.026 | 2.029 | 2.186 |
D/12 | Futterhackfrüchte (ohne Saatgut) | 635 | 626 | 685 | 722 |
D/18a | Ackerwiesen und -weiden | 211 | 199 | 207 | 246 |
D/18bi | Grünmais (Silagemais) | 747 | 730 | 751 | 781 |
D/18biii | Sonstige Futterpflanzen | 298 | 308 | 306 | 340 |
D/19 | Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland | 878 | 878 | 878 | 878 |
D/20 | Sonstige Ackerkulturen auf dem
Ackerland | 500 | 500 | 500 | 500 |
D/21 | Schwarzbrache (einschl. Grünbrache), für die keine
Beihilfe gewährt wird | 50 | 50 | 50 | 50 |
D/22 | Schwarzbrache (einschl. Grünbrache), die einer
Beihilferegelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird | 190 | 190 | 190 | 190 |
D/23 | Tabak | 6.448 | 6.448 | 6.448 | 6.448 |
D/24 | Hopfen | 4.003 | 4.003 | 4.003 | 4.003 |
D/26 | Raps und Rübsen | 563 | 572 | 552 | 545 |
D/27 | Sonnenblumen | 464 | 525 | 494 | 475 |
D/28 | Soja | 304 | 317 | 291 | 316 |
D/29 | Leinsamen (Öllein) | 555 | 555 | 555 | 555 |
D/30 | Andere Ölfrüchte | 572 | 582 | 571 | 560 |
D/31 | Flachs | 628 | 628 | 628 | 628 |
D/32 | Hanf | 632 | 632 | 632 | 632 |
D/33 | Andere Textilpflanzen | 628 | 628 | 628 | 628 |
D/35 | Andere Handelsgewächse, die noch nicht aufgeführt wurden | 563 | 572 | 552 | 545 |
Merkmal (z. B. für Milchviehhaltung und sonstiger Futterbau
- folgende Angaben in €/ha und Jahr) | |||||
F/01 | Grünland und Weiden ohne
ertragsarme Weiden | 284 | 283 | 297 | 338 |
F/02 | Ungepflegtes Weideland | 99 | 99 | 99 | 99 |
Durchschnittlicher Standarddeckungsbeitrag
nach Abschnitt 30 Abs. 9 | 604 | 583 | 593 | 604 | |
Spargel bei Zurechnung zur
landwirtschaftlichen Nutzung | 11.111 | 11.111 | 11.111 | 11.111 |
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Standarddeckungsbeiträge nach der
EU-Typologie | Bayern | |||||||
Ober- bayern | Nieder- bayern | Ober- pfalz | Ober- franken | Mittel- franken | Unter- franken | Schwa- ben | ||
Code | Merkmal (folgende Angaben in €/Tier und Jahr [bei Geflügel pro 100 Tiere]) | |||||||
J/01 | Einhufer | 186 | 186 | 186 | 186 | 186 | 186 | 186 |
Jm | Mastbullen –19.2 Monate | 636 | 637 | 635 | 633 | 634 | 633 | 637 |
Ja | Aufzuchtfärsen
–28.8 Monate | 479 | 480 | 479 | 478 | 477 | 478 | 480 |
J/02 | Rinder unter 1 Jahr | 287 | 287 | 286 | 286 | 286 | 286 | 287 |
J/03 | Männliche
Rinder 1 – 2 Jahren | 582 | 583 | 581 | 579 | 580 | 579 | 583 |
J/04 | Weibliche
Rinder 1 – 2 Jahren | 137 | 138 | 138 | 138 | 137 | 138 | 138 |
J/05 | Männliche Rinder 2 Jahre und älter | 397 | 398 | 397 | 396 | 396 | 396 | 398 |
J/06 | Färsen 2 Jahre und älter | 137 | 138 | 138 | 138 | 137 | 138 | 138 |
J/07 | Milchkühe | 1.270 | 1.217 | 1.230 | 1.281 | 1.307 | 1.318 | 1.329 |
J/08 | Sonstige Kühe | 266 | 266 | 266 | 266 | 266 | 266 | 266 |
J/09a | Mutterschafe | 44 | 44 | 44 | 44 | 44 | 44 | 44 |
J/09b | Sonstige Schafe | 22 | 22 | 22 | 22 | 22 | 22 | 22 |
J/10 | Ziegen (jeden Alters) | 39 | 39 | 39 | 39 | 39 | 39 | 39 |
J/11 | Ferkel unter 20 kg LG | 67 | 67 | 67 | 67 | 67 | 67 | 67 |
J/12 | Zuchtsauen, 50 kg und mehr | 371 | 371 | 371 | 371 | 371 | 371 | 371 |
J/13 | Sonstige Schweine | 67 | 67 | 67 | 67 | 67 | 67 | 67 |
J/14 | Masthähnchen und -hühnchen | 133 | 133 | 133 | 133 | 133 | 133 | 133 |
J/15 | Legehennen | 754 | 754 | 754 | 754 | 754 | 754 | 754 |
J/16 | Sonstiges Geflügel | 703 | 703 | 703 | 703 | 703 | 703 | 703 |
J/17 | Mutterkaninchen | 133 | 133 | 133 | 133 | 133 | 133 | 133 |
Merkmal (z. B. für Ackerbau - folgende Angaben in €/ha und Jahr) | ||||||||
D/01 | Weichweizen und Spelz | 598 | 620 | 586 | 526 | 553 | 588 | 621 |
D/02 | Hartweizen | 619 | 645 | 605 | 512 | 587 | 623 | 658 |
D/03 | Roggen | 402 | 424 | 399 | 380 | 376 | 436 | 414 |
D/04 | Gerste | 516 | 499 | 495 | 494 | 472 | 533 | 520 |
D/05 | Hafer | 491 | 484 | 449 | 425 | 420 | 454 | 503 |
D/06 | Körnermais | 703 | 725 | 653 | 617 | 618 | 649 | 714 |
D/08 | Sonstiges Getreide zur Körnergewinnung | 464 | 451 | 443 | 433 | 438 | 480 | 483 |
D/09 | Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung | 326 | 321 | 314 | 307 | 311 | 312 | 330 |
D/10 | Kartoffeln (einschl. Früh- und
Pflanzkartoffeln) | 2.327 | 2.618 | 2.352 | 2.036 | 1.907 | 2.074 | 2.697 |
D/11 | Zuckerrüben (ohne Saatgut) | 2.416 | 2.489 | 2.414 | 1.827 | 2.142 | 2.109 | 2.415 |
D/12 | Futterhackfrüchte (ohne Saatgut) | 660 | 668 | 613 | 561 | 518 | 548 | 664 |
D/18a | Ackerwiesen und -weiden | 296 | 285 | 290 | 285 | 270 | 280 | 300 |
D/18bi | Grünmais (Silagemais) | 886 | 904 | 842 | 784 | 810 | 790 | 917 |
D/18biii | Sonstige Futterpflanzen | 422 | 420 | 404 | 395 | 384 | 382 | 420 |
D/19 | Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland | 878 | 878 | 878 | 878 | 878 | 878 | 878 |
D/20 | Sonstige Ackerkulturen auf dem Ackerland | 500 | 500 | 500 | 500 | 500 | 500 | 500 |
D/21 | Schwarzbrache (einschl. Grünbrache), für die keine
Beihilfe gewährt wird | 50 | 50 | 50 | 50 | 50 | 50 | 50 |
D/22 | Schwarzbrache (einschl. Grünbrache), die einer
Beihilferegelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird | 190 | 190 | 190 | 190 | 190 | 190 | 190 |
D/23 | Tabak | 6.448 | 6.448 | 6.448 | 6.448 | 6.448 | 6.448 | 6.448 |
D/24 | Hopfen | 4.003 | 4.003 | 4.003 | 4.003 | 4.003 | 4.003 | 4.003 |
D/26 | Raps
und Rübsen | 584 | 630 | 573 | 526 | 517 | 572 | 608 |
D/27 | Sonnenblumen | 488 | 485 | 475 | 429 | 438 | 484 | 490 |
D/28 | Soja | 320 | 313 | 320 | 307 | 316 | 312 | 324 |
D/29 | Leinsamen (Öllein) | 555 | 555 | 555 | 555 | 555 | 555 | 555 |
D/30 | Andere Ölfrüchte | 587 | 633 | 575 | 532 | 518 | 575 | 612 |
D/31 | Flachs | 628 | 628 | 628 | 628 | 628 | 628 | 628 |
D/32 | Hanf | 632 | 632 | 632 | 632 | 632 | 632 | 632 |
D/33 | Andere Textilpflanzen | 628 | 628 | 628 | 628 | 628 | 628 | 628 |
D/35 | Andere Handelsgewächse, die noch nicht aufgeführt wurden | 584 | 630 | 573 | 526 | 517 | 572 | 608 |
Merkmal (z. B. für Milchviehhaltung und sonstiger Futterbau
- folgende Angaben in €/ha und Jahr) | ||||||||
F/01 | Grünland und Weiden ohne
ertragsarme Weiden | 421 | 393 | 381 | 378 | 384 | 375 | 432 |
F/02 | Ungepflegtes Weideland | 99 | 99 | 99 | 99 | 99 | 99 | 99 |
Durchschnittlicher Standarddeckungsbeitrag
nach Abschnitt 30 Abs. 9 | 630 | 648 | 618 | 567 | 574 | 597 | 651 | |
Spargel bei Zurechnung zur
landwirtschaftlichen Nutzung | 11.111 | 11.111 | 11.111 | 11.111 | 11.111 | 11.111 | 11.111 |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Standarddeckungsbeiträge nach der
EU-Typologie | Brandenburg | Hessen | |||
Darmstadt | Gießen | Kassel | |||
Code | Merkmal (folgende Angaben in €/Tier und Jahr [bei Geflügel pro 100 Tiere]) | ||||
J/01 | Einhufer | 186 | 186 | 186 | 186 |
Jm | Mastbullen –19.2 Monate | 494 | 560 | 563 | 562 |
Ja | Aufzuchtfärsen
–28.8 Monate | 279 | 374 | 379 | 378 |
J/02 | Rinder unter 1 Jahr | 201 | 241 | 243 | 243 |
J/03 | Männliche Rinder 1 – 2 Jahren | 488 | 531 | 532 | 532 |
J/04 | Weibliche Rinder 1 – 2 Jahren | 56 | 95 | 97 | 96 |
J/05 | Männliche Rinder 2 Jahre und älter | 309 | 350 | 352 | 351 |
J/06 | Färsen 2 Jahre und älter | 56 | 95 | 97 | 96 |
J/07 | Milchkühe | 1.469 | 1.228 | 1.305 | 1.345 |
J/08 | Sonstige Kühe | 266 | 266 | 266 | 266 |
J/09a | Mutterschafe | 44 | 44 | 44 | 44 |
J/09b | Sonstige Schafe | 22 | 22 | 22 | 22 |
J/10 | Ziegen (jeden Alters) | 39 | 39 | 39 | 39 |
J/11 | Ferkel unter 20 kg LG | 49 | 66 | 66 | 66 |
J/12 | Zuchtsauen, 50 kg und mehr | 420 | 380 | 380 | 380 |
J/13 | Sonstige Schweine | 49 | 66 | 66 | 66 |
J/14 | Masthähnchen und -hühnchen | 133 | 133 | 133 | 133 |
J/15 | Legehennen | 920 | 866 | 802 | 802 |
J/16 | Sonstiges Geflügel | 703 | 703 | 703 | 703 |
J/17 | Mutterkaninchen | 133 | 133 | 133 | 133 |
Merkmal (z. B. für Ackerbau - folgende Angaben in €/ha und Jahr) | |||||
D/01 | Weichweizen und Spelz | 492 | 635 | 594 | 626 |
D/02 | Hartweizen | 456 | 584 | 543 | 568 |
D/03 | Roggen | 316 | 419 | 483 | 462 |
D/04 | Gerste | 430 | 514 | 504 | 507 |
D/05 | Hafer | 372 | 457 | 493 | 490 |
D/06 | Körnermais | 471 | 624 | 606 | 634 |
D/08 | Sonstiges Getreide zur Körnergewinnung | 357 | 468 | 487 | 507 |
D/09 | Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung | 260 | 323 | 355 | 351 |
D/10 | Kartoffeln (einschl. Früh- und
Pflanzkartoffeln) | 1.731 | 3.304 | 2.310 | 2.487 |
D/11 | Zuckerrüben (ohne
Saatgut) | 1.592 | 1.976 | 2.034 | 1.941 |
D/12 | Futterhackfrüchte (ohne
Saatgut) | 317 | 494 | 419 | 441 |
D/18a | Ackerwiesen und -weiden | 94 | 209 | 224 | 215 |
D/18bi | Grünmais (Silagemais) | 418 | 813 | 895 | 883 |
D/18biii | Sonstige Futterpflanzen | 242 | 208 | 219 | 219 |
D/19 | Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland | 878 | 878 | 878 | 878 |
D/20 | Sonstige Ackerkulturen auf dem
Ackerland | 500 | 500 | 500 | 500 |
D/21 | Schwarzbrache (einschl. Grünbrache), für die keine
Beihilfe gewährt wird | 50 | 50 | 50 | 50 |
D/22 | Schwarzbrache (einschl. Grünbrache), die einer
Beihilferegelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird | 189 | 190 | 190 | 190 |
D/23 | Tabak | 6.448 | 6.448 | 6.448 | 6.448 |
D/24 | Hopfen | 4.003 | 4.003 | 4.003 | 4.003 |
D/26 | Raps und Rübsen | 551 | 635 | 594 | 594 |
D/27 | Sonnenblumen | 338 | 375 | 374 | 374 |
D/28 | Soja | 230 | 289 | 314 | 300 |
D/29 | Leinsamen (Öllein) | 555 | 555 | 555 | 555 |
D/30 | Andere Ölfrüchte | 564 | 643 | 600 | 599 |
D/31 | Flachs | 628 | 628 | 628 | 628 |
D/32 | Hanf | 632 | 632 | 632 | 632 |
D/33 | Andere Textilpflanzen | 628 | 628 | 628 | 628 |
D/35 | Andere Handelsgewächse, die noch nicht aufgeführt wurden | 551 | 635 | 594 | 594 |
Merkmal (z. B. für Milchviehhaltung und sonstiger Futterbau
- folgende Angaben in €/ha und Jahr) | |||||
F/01 | Grünland und Weiden ohne
ertragsarme Weiden | 230 | 304 | 316 | 315 |
F/02 | Ungepflegtes Weideland | 99 | 99 | 99 | 99 |
Durchschnittlicher Standarddeckungsbeitrag
nach Abschnitt 30 Abs. 9 | 489 | 623 | 590 | 595 | |
Spargel bei Zurechnung zur
landwirtschaftlichen Nutzung | 11.111 | 11.111 | 11.111 | 11.111 |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Standarddeckungsbeiträge nach der
EU-Typologie | Mecklen- burg-Vor- pommern | Niedersachsen | ||||
Braun- schweig | Hannover | Lüneburg | Weser-Ems | |||
Code | Merkmal (folgende Angaben in €/Tier und Jahr [bei Geflügel pro 100 Tiere]) | |||||
J/01 | Einhufer | 186 | 186 | 186 | 186 | 186 |
Jm | Mastbullen –19.2 Monate | 508 | 551 | 549 | 549 | 541 |
Ja | Aufzuchtfärsen
–28.8 Monate | 298 | 436 | 436 | 436 | 419 |
J/02 | Rinder unter 1 Jahr | 209 | 253 | 253 | 253 | 247 |
J/03 | Männliche Rinder 1 – 2 Jahren | 498 | 496 | 494 | 494 | 491 |
J/04 | Weibliche Rinder 1 – 2 Jahren | 63 | 131 | 131 | 131 | 123 |
J/05 | Männliche Rinder 2 Jahre und älter | 318 | 344 | 343 | 343 | 338 |
J/06 | Färsen 2 Jahre und älter | 63 | 131 | 131 | 131 | 123 |
J/07 | Milchkühe | 1.437 | 1.364 | 1.362 | 1.290 | 1.328 |
J/08 | Sonstige Kühe | 266 | 266 | 266 | 266 | 266 |
J/09a | Mutterschafe | 44 | 44 | 44 | 44 | 44 |
J/09b | Sonstige Schafe | 22 | 22 | 22 | 22 | 22 |
J/10 | Ziegen (jeden Alters) | 39 | 39 | 39 | 39 | 39 |
J/11 | Ferkel unter 20 kg LG | 57 | 77 | 76 | 75 | 87 |
J/12 | Zuchtsauen, 50 kg und mehr | 405 | 307 | 307 | 307 | 310 |
J/13 | Sonstige Schweine | 57 | 77 | 76 | 75 | 87 |
J/14 | Masthähnchen und -hühnchen | 133 | 133 | 133 | 133 | 133 |
J/15 | Legehennen | 837 | 903 | 903 | 903 | 921 |
J/16 | Sonstiges Geflügel | 703 | 703 | 703 | 703 | 703 |
J/17 | Mutterkaninchen | 133 | 133 | 133 | 133 | 133 |
Merkmal (z. B. für Ackerbau - folgende Angaben in €/ha und Jahr) | ||||||
D/01 | Weichweizen und Spelz | 640 | 735 | 752 | 664 | 642 |
D/02 | Hartweizen | 613 | 656 | 600 | 624 | 613 |
D/03 | Roggen | 408 | 526 | 517 | 494 | 448 |
D/04 | Gerste | 556 | 629 | 598 | 563 | 544 |
D/05 | Hafer | 472 | 585 | 550 | 524 | 487 |
D/06 | Körnermais | 499 | 631 | 624 | 628 | 669 |
D/08 | Sonstiges Getreide zur Körnergewinnung | 496 | 600 | 584 | 556 | 573 |
D/09 | Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung | 313 | 399 | 405 | 372 | 394 |
D/10 | Kartoffeln (einschl. Früh- und
Pflanzkartoffeln) | 1.994 | 2.965 | 2.808 | 2.634 | 3.137 |
D/11 | Zuckerrüben (ohne Saatgut) | 1.707 | 1.985 | 2.089 | 1.897 | 1.880 |
D/12 | Futterhackfrüchte (ohne Saatgut) | 149 | 302 | 323 | 284 | 280 |
D/18a | Ackerwiesen und -weiden | 224 | 368 | 361 | 383 | 395 |
D/18bi | Grünmais (Silagemais) | 535 | 821 | 756 | 759 | 724 |
D/18biii | Sonstige Futterpflanzen | 315 | 427 | 423 | 424 | 381 |
D/19 | Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland | 878 | 878 | 878 | 878 | 878 |
D/20 | Sonstige Ackerkulturen auf dem Ackerland | 500 | 500 | 500 | 500 | 500 |
D/21 | Schwarzbrache (einschl. Grünbrache), für die keine
Beihilfe gewährt wird | 50 | 50 | 50 | 50 | 50 |
D/22 | Schwarzbrache (einschl. Grünbrache), die einer
Beihilferegelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird | 189 | 190 | 190 | 190 | 190 |
D/23 | Tabak | 6.448 | 6.448 | 6.448 | 6.448 | 6.448 |
D/24 | Hopfen | 4.003 | 4.003 | 4.003 | 4.003 | 4.003 |
D/26 | Raps
und Rübsen | 642 | 666 | 653 | 587 | 565 |
D/27 | Sonnenblumen | 274 | 346 | 346 | 346 | 368 |
D/28 | Soja | 329 | 384 | 382 | 384 | 416 |
D/29 | Leinsamen (Öllein) | 555 | 555 | 555 | 555 | 555 |
D/30 | Andere Ölfrüchte | 657 | 671 | 658 | 613 | 611 |
D/31 | Flachs | 628 | 628 | 628 | 628 | 628 |
D/32 | Hanf | 632 | 632 | 632 | 632 | 632 |
D/33 | Andere Textilpflanzen | 628 | 628 | 628 | 628 | 628 |
D/35 | Andere Handelsgewächse, die noch nicht aufgeführt wurden | 642 | 666 | 653 | 587 | 565 |
Merkmal (z. B. für Milchviehhaltung und sonstiger Futterbau
- folgende Angaben in €/ha und Jahr) | ||||||
F/01 | Grünland und Weiden ohne
ertragsarme Weiden | 291 | 422 | 436 | 448 | 475 |
F/02 | Ungepflegtes Weideland | 99 | 99 | 99 | 99 | 99 |
Durchschnittlicher Standarddeckungsbeitrag
nach Abschnitt 30 Abs. 9 | 549 | 653 | 644 | 618 | 632 | |
Spargel bei Zurechnung zur
landwirtschaftlichen Nutzung | 11.111 | 11.111 | 11.111 | 11.111 | 11.111 |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Standarddeckungsbeiträge nach der
EU-Typologie | Nordrhein-Westfalen | |||||
Düsseldorf | Köln | Münster | Detmold | Arnsberg | ||
Code | Merkmal (folgende Angaben in €/Tier und Jahr [bei Geflügel pro 100 Tiere]) | |||||
J/01 | Einhufer | 186 | 186 | 186 | 186 | 186 |
Jm | Mastbullen –19.2 Monate | 640 | 639 | 640 | 639 | 640 |
Ja | Aufzuchtfärsen
–28.8 Monate | 410 | 410 | 422 | 422 | 421 |
J/02 | Rinder unter 1 Jahr | 272 | 271 | 275 | 274 | 274 |
J/03 | Männliche Rinder 1 – 2 Jahren | 614 | 612 | 609 | 608 | 609 |
J/04 | Weibliche Rinder 1 – 2 Jahren | 99 | 99 | 105 | 106 | 105 |
J/05 | Männliche Rinder 2 Jahre und älter | 400 | 399 | 400 | 399 | 400 |
J/06 | Färsen 2 Jahre und älter | 99 | 99 | 105 | 106 | 105 |
J/07 | Milchkühe | 1.428 | 1.315 | 1.374 | 1.384 | 1.313 |
J/08 | Sonstige Kühe | 266 | 266 | 266 | 266 | 266 |
J/09a | Mutterschafe | 44 | 44 | 44 | 44 | 44 |
J/09b | Sonstige Schafe | 22 | 22 | 22 | 22 | 22 |
J/10 | Ziegen (jeden Alters) | 39 | 39 | 39 | 39 | 39 |
J/11 | Ferkel unter 20 kg LG | 71 | 71 | 74 | 74 | 74 |
J/12 | Zuchtsauen, 50 kg und mehr | 339 | 339 | 305 | 305 | 305 |
J/13 | Sonstige Schweine | 71 | 71 | 74 | 74 | 74 |
J/14 | Masthähnchen und -hühnchen | 133 | 133 | 133 | 133 | 133 |
J/15 | Legehennen | 903 | 903 | 903 | 903 | 876 |
J/16 | Sonstiges Geflügel | 703 | 703 | 703 | 703 | 703 |
J/17 | Mutterkaninchen | 133 | 133 | 133 | 133 | 133 |
Merkmal (z. B. für Ackerbau - folgende Angaben in €/ha und Jahr) | ||||||
D/01 | Weichweizen und Spelz | 725 | 769 | 701 | 713 | 737 |
D/02 | Hartweizen | 666 | 666 | 666 | 666 | 666 |
D/03 | Roggen | 544 | 594 | 516 | 546 | 580 |
D/04 | Gerste | 596 | 645 | 575 | 603 | 614 |
D/05 | Hafer | 550 | 550 | 538 | 559 | 560 |
D/06 | Körnermais | 755 | 695 | 761 | 709 | 779 |
D/08 | Sonstiges Getreide zur Körnergewinnung | 583 | 608 | 545 | 574 | 576 |
D/09 | Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung | 363 | 448 | 429 | 418 | 422 |
D/10 | Kartoffeln (einschl. Früh- und
Pflanzkartoffeln) | 3.712 | 4.024 | 2.602 | 2.902 | 3.232 |
D/11 | Zuckerrüben (ohne Saatgut) | 2.087 | 2.132 | 1.840 | 2.090 | 2.239 |
D/12 | Futterhackfrüchte (ohne Saatgut) | 438 | 396 | 402 | 435 | 414 |
D/18a | Ackerwiesen und -weiden | 341 | 312 | 312 | 297 | 303 |
D/18bi | Grünmais (Silagemais) | 874 | 837 | 816 | 770 | 789 |
D/18biii | Sonstige Futterpflanzen | 330 | 372 | 346 | 365 | 357 |
D/19 | Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland | 878 | 878 | 878 | 878 | 878 |
D/20 | Sonstige Ackerkulturen auf dem Ackerland | 500 | 500 | 500 | 500 | 500 |
D/21 | Schwarzbrache (einschl. Grünbrache), für die keine
Beihilfe gewährt wird | 50 | 50 | 50 | 50 | 50 |
D/22 | Schwarzbrache (einschl. Grünbrache), die einer
Beihilferegelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird | 190 | 190 | 190 | 190 | 190 |
D/23 | Tabak | 6.448 | 6.448 | 6.448 | 6.448 | 6.448 |
D/24 | Hopfen | 4.003 | 4.003 | 4.003 | 4.003 | 4.003 |
D/26 | Raps
und Rübsen | 638 | 662 | 650 | 665 | 651 |
D/27 | Sonnenblumen | 510 | 534 | 526 | 528 | 526 |
D/28 | Soja | 368 | 480 | 439 | 422 | 425 |
D/29 | Leinsamen (Öllein) | 555 | 555 | 555 | 555 | 555 |
D/30 | Andere Ölfrüchte | 647 | 672 | 660 | 668 | 654 |
D/31 | Flachs | 628 | 628 | 628 | 628 | 628 |
D/32 | Hanf | 632 | 632 | 632 | 632 | 632 |
D/33 | Andere Textilpflanzen | 628 | 628 | 628 | 628 | 628 |
D/35 | Andere Handelsgewächse, die noch nicht aufgeführt wurden | 638 | 662 | 650 | 665 | 651 |
Merkmal (z. B. für Milchviehhaltung und sonstiger Futterbau
- folgende Angaben in €/ha und Jahr) | ||||||
F/01 | Grünland und Weiden ohne
ertragsarme Weiden | 426 | 350 | 365 | 376 | 364 |
F/02 | Ungepflegtes Weideland | 99 | 99 | 99 | 99 | 99 |
Durchschnittlicher Standarddeckungsbeitrag
nach Abschnitt 30 Abs. 9 | 688 | 709 | 638 | 660 | 679 | |
Spargel bei Zurechnung zur
landwirtschaftlichen Nutzung | 11.111 | 11.111 | 11.111 | 11.111 | 11.111 |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Standarddeckungsbeiträge nach der
EU-Typologie | Rheinland- Pfalz | Saarland | Sachsen | |||
Chemnitz | Dresden | Leipzig | ||||
Code | Merkmal (folgende Angaben in €/Tier und Jahr [bei Geflügel pro 100 Tiere]) | |||||
J/01 | Einhufer | 186 | 186 | 186 | 186 | 186 |
Jm | Mastbullen –19.2 Monate | 567 | 563 | 562 | 555 | 555 |
Ja | Aufzuchtfärsen
–28.8 Monate | 376 | 373 | 296 | 290 | 291 |
J/02 | Rinder unter 1 Jahr | 244 | 242 | 224 | 220 | 221 |
J/03 | Männliche Rinder 1 – 2 Jahren | 539 | 535 | 564 | 558 | 558 |
J/04 | Weibliche Rinder 1 – 2 Jahren | 94 | 94 | 52 | 50 | 50 |
J/05 | Männliche Rinder 2 Jahre und
älter | 355 | 352 | 351 | 347 | 347 |
J/06 | Färsen 2 Jahre und älter | 94 | 94 | 52 | 50 | 50 |
J/07 | Milchkühe | 1.326 | 1.332 | 1.478 | 1.505 | 1.601 |
J/08 | Sonstige Kühe | 266 | 266 | 266 | 266 | 266 |
J/09a | Mutterschafe | 44 | 44 | 44 | 44 | 44 |
J/09b | Sonstige Schafe | 22 | 22 | 22 | 22 | 22 |
J/10 | Ziegen (jeden Alters) | 39 | 39 | 39 | 39 | 39 |
J/11 | Ferkel unter 20 kg LG | 52 | 67 | 63 | 63 | 63 |
J/12 | Zuchtsauen, 50 kg und mehr | 369 | 369 | 408 | 408 | 408 |
J/13 | Sonstige Schweine | 52 | 67 | 63 | 63 | 63 |
J/14 | Masthähnchen und -hühnchen | 133 | 133 | 133 | 133 | 133 |
J/15 | Legehennen | 704 | 768 | 987 | 987 | 987 |
J/16 | Sonstiges Geflügel | 703 | 703 | 703 | 703 | 703 |
J/17 | Mutterkaninchen | 133 | 133 | 133 | 133 | 133 |
Merkmal (z. B. für Ackerbau - folgende Angaben in €/ha und Jahr) | ||||||
D/01 | Weichweizen und Spelz | 538 | 500 | 621 | 600 | 606 |
D/02 | Hartweizen | 606 | 579 | 593 | 593 | 593 |
D/03 | Roggen | 404 | 409 | 499 | 378 | 444 |
D/04 | Gerste | 522 | 466 | 549 | 517 | 552 |
D/05 | Hafer | 423 | 386 | 536 | 488 | 496 |
D/06 | Körnermais | 513 | 411 | 593 | 581 | 566 |
D/08 | Sonstiges Getreide zur Körnergewinnung | 441 | 419 | 481 | 398 | 446 |
D/09 | Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung | 292 | 263 | 372 | 358 | 342 |
D/10 | Kartoffeln (einschl. Früh- und
Pflanzkartoffeln) | 3.074 | 1.989 | 2.947 | 2.541 | 2.705 |
D/11 | Zuckerrüben (ohne Saatgut) | 2.040 | 2.020 | 1.935 | 1.958 | 1.924 |
D/12 | Futterhackfrüchte (ohne Saatgut) | 450 | 371 | 277 | 258 | 294 |
D/18a | Ackerwiesen und -weiden | 211 | 204 | 358 | 288 | 294 |
D/18bi | Grünmais (Silagemais) | 789 | 676 | 689 | 581 | 591 |
D/18biii | Sonstige Futterpflanzen | 283 | 301 | 442 | 401 | 339 |
D/19 | Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland | 878 | 878 | 878 | 878 | 878 |
D/20 | Sonstige Ackerkulturen auf dem Ackerland | 500 | 500 | 500 | 500 | 500 |
D/21 | Schwarzbrache (einschl. Grünbrache), für die keine
Beihilfe gewährt wird | 50 | 50 | 50 | 50 | 50 |
D/22 | Schwarzbrache (einschl. Grünbrache), die einer
Beihilferegelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird | 163 | 148 | 190 | 190 | 190 |
D/23 | Tabak | 6.448 | 6.448 | 6.448 | 6.448 | 6.448 |
D/24 | Hopfen | 4.003 | 4.003 | 4.003 | 4.003 | 4.003 |
D/26 | Raps
und Rübsen | 587 | 518 | 639 | 609 | 635 |
D/27 | Sonnenblumen | 500 | 385 | 492 | 373 | 381 |
D/28 | Soja | 293 | 261 | 380 | 400 | 366 |
D/29 | Leinsamen (Öllein) | 555 | 555 | 555 | 555 | 555 |
D/30 | Andere Ölfrüchte | 603 | 537 | 641 | 612 | 636 |
D/31 | Flachs | 628 | 628 | 628 | 628 | 628 |
D/32 | Hanf | 632 | 632 | 632 | 632 | 632 |
D/33 | Andere Textilpflanzen | 628 | 628 | 628 | 628 | 628 |
D/35 | Andere Handelsgewächse, die noch nicht aufgeführt wurden | 587 | 518 | 639 | 609 | 635 |
Merkmal (z. B. für Milchviehhaltung und sonstiger Futterbau
- folgende Angaben in €/ha und Jahr) | ||||||
F/01 | Grünland und Weiden ohne
ertragsarme Weiden | 295 | 304 | 326 | 288 | 301 |
F/02 | Ungepflegtes Weideland | 99 | 99 | 99 | 99 | 99 |
Durchschnittlicher Standarddeckungsbeitrag
nach Abschnitt 30 Abs. 9 | 606 | 539 | 626 | 586 | 597 | |
Spargel bei Zurechnung zur
landwirtschaftlichen Nutzung | 11.111 | 11.111 | 11.111 | 11.111 | 11.111 |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Standarddeckungsbeiträge nach der
EU-Typologie | Sachsen-Anhalt | Schles- wig- Holstein | Thürin- gen | Stadt- staaten | |||
Dessau | Halle | Magde- burg | |||||
Code | Merkmal (folgende Angaben in €/Tier und Jahr [bei Geflügel pro 100 Tiere]) | ||||||
J/01 | Einhufer | 186 | 186 | 186 | 186 | 186 | 186 |
Jm | Mastbullen –19.2 Monate | 499 | 512 | 505 | 538 | 562 | 524 |
Ja | Aufzuchtfärsen
–28.8 Monate | 283 | 293 | 286 | 439 | 280 | 378 |
J/02 | Rinder unter 1 Jahr | 203 | 209 | 206 | 250 | 220 | 232 |
J/03 | Männliche Rinder 1 – 2 Jahren | 493 | 505 | 499 | 479 | 571 | 486 |
J/04 | Weibliche Rinder 1 – 2 Jahren | 57 | 60 | 57 | 135 | 43 | 104 |
J/05 | Männliche Rinder 2 Jahre und älter | 312 | 320 | 315 | 336 | 351 | 328 |
J/06 | Färsen 2 Jahre und älter | 57 | 60 | 57 | 135 | 43 | 104 |
J/07 | Milchkühe | 1.502 | 1.449 | 1.405 | 1.317 | 1.485 | 1.324 |
J/08 | Sonstige Kühe | 266 | 266 | 266 | 266 | 266 | 266 |
J/09a | Mutterschafe | 44 | 44 | 44 | 44 | 44 | 44 |
J/09b | Sonstige Schafe | 22 | 22 | 22 | 22 | 22 | 22 |
J/10 | Ziegen (jeden Alters) | 39 | 39 | 39 | 39 | 39 | 39 |
J/11 | Ferkel unter 20 kg LG | 61 | 61 | 61 | 55 | 64 | 59 |
J/12 | Zuchtsauen, 50 kg und mehr | 425 | 425 | 425 | 400 | 443 | 368 |
J/13 | Sonstige Schweine | 61 | 61 | 61 | 55 | 64 | 59 |
J/14 | Masthähnchen und -hühnchen | 133 | 133 | 133 | 133 | 133 | 133 |
J/15 | Legehennen | 876 | 876 | 876 | 831 | 945 | 885 |
J/16 | Sonstiges Geflügel | 703 | 703 | 703 | 703 | 703 | 703 |
J/17 | Mutterkaninchen | 133 | 133 | 133 | 133 | 133 | 133 |
Merkmal (z. B. für Ackerbau - folgende Angaben in €/ha und Jahr) | |||||||
D/01 | Weichweizen und Spelz | 630 | 688 | 665 | 862 | 625 | 655 |
D/02 | Hartweizen | 597 | 593 | 577 | 665 | 661 | 578 |
D/03 | Roggen | 389 | 452 | 383 | 567 | 514 | 449 |
D/04 | Gerste | 560 | 617 | 561 | 717 | 580 | 553 |
D/05 | Hafer | 486 | 511 | 475 | 619 | 556 | 496 |
D/06 | Körnermais | 561 | 573 | 514 | 686 | 605 | 587 |
D/08 | Sonstiges Getreide zur Körnergewinnung | 444 | 501 | 431 | 681 | 497 | 511 |
D/09 | Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung | 350 | 371 | 364 | 474 | 359 | 295 |
D/10 | Kartoffeln (einschl. Früh- und
Pflanzkartoffeln) | 2.336 | 2.766 | 2.564 | 3.291 | 2.925 | 2.900 |
D/11 | Zuckerrüben (ohne Saatgut) | 1.488 | 1.780 | 1.682 | 1.945 | 1.831 | 1.845 |
D/12 | Futterhackfrüchte (ohne Saatgut) | 173 | 174 | 153 | 479 | 257 | 362 |
D/18a | Ackerwiesen und -weiden | 120 | 193 | 162 | 285 | 302 | 254 |
D/18bi | Grünmais (Silagemais) | 420 | 603 | 482 | 573 | 703 | 578 |
D/18biii | Sonstige Futterpflanzen | 211 | 274 | 234 | 327 | 378 | 319 |
D/19 | Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland | 878 | 878 | 878 | 878 | 878 | 878 |
D/20 | Sonstige Ackerkulturen auf dem Ackerland | 500 | 500 | 500 | 500 | 500 | 500 |
D/21 | Schwarzbrache (einschl. Grünbrache), für die keine
Beihilfe gewährt wird | 50 | 50 | 50 | 50 | 50 | 50 |
D/22 | Schwarzbrache (einschl. Grünbrache), die einer
Beihilferegelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird | 190 | 190 | 190 | 240 | 214 | 204 |
D/23 | Tabak | 6.448 | 6.448 | 6.448 | 6.448 | 6.448 | 6.448 |
D/24 | Hopfen | 4.003 | 4.003 | 4.003 | 4.003 | 4.003 | 4.003 |
D/26 | Raps
und Rübsen | 613 | 676 | 643 | 779 | 629 | 610 |
D/27 | Sonnenblumen | 394 | 442 | 405 | 428 | 450 | 378 |
D/28 | Soja | 355 | 345 | 372 | 503 | 337 | 378 |
D/29 | Leinsamen (Öllein) | 555 | 555 | 555 | 555 | 555 | 555 |
D/30 | Andere Ölfrüchte | 614 | 678 | 647 | 782 | 639 | 652 |
D/31 | Flachs | 628 | 628 | 628 | 628 | 628 | 628 |
D/32 | Hanf | 632 | 632 | 632 | 632 | 632 | 632 |
D/33 | Andere Textilpflanzen | 628 | 628 | 628 | 628 | 628 | 628 |
D/35 | Andere Handelsgewächse, die noch nicht aufgeführt wurden | 613 | 676 | 643 | 779 | 629 | 610 |
Merkmal (z. B. für Milchviehhaltung und sonstiger Futterbau
- folgende Angaben in €/ha und Jahr) | |||||||
F/01 | Grünland und Weiden ohne
ertragsarme Weiden | 244 | 255 | 252 | 374 | 285 | 352 |
F/02 | Ungepflegtes Weideland | 99 | 99 | 99 | 99 | 99 | 99 |
Durchschnittlicher Standarddeckungsbeitrag
nach Abschnitt 30 Abs. 9 | 543 | 598 | 564 | 691 | 619 | 605 | |
Spargel bei Zurechnung zur
landwirtschaftlichen Nutzung | 11.111 | 11.111 | 11.111 | 11.111 | 11.111 | 11.111 |
Inhaltlich gleichlautend
Obersten Finanzbehörden der
Länder v.
Finanzministerium
Baden-Württemberg v. - 3 -
S 3715/9
Thüringer FinMin v. - S
3015 A - 06
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin v. - III D -
S 3015-3/2009
Die Senatorin für Finanzen der Freien
Hansestadt Bremen v. - S
3015 - 13
Hessisches Ministerium der
Finanzen v. - S
3015 A - 15 - II 6a
Niedersächsisches
Finanzministerium v. - S
3015-19-35 1
Ministerium der Finanzen des Landes
Rheinland-Pfalz v. - S
3015 A - 447
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen v. - 35-S
3015-18/6-24743
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein v. - VI 35 -
S 3715 - 013
Bayerisches Staatsministerium der
Finanzen v. - 34-S
3715-009-19975/09
Ministerium der Finanzen des Landes
Brandenburg v. - 36 -
S 3015- 4/09
Finanzbehörde der Freien und
Hansestadt Hamburg v. - 53 -
S 3015- 002/09
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern v. - IV 303 -
S 3014c- 3/08
Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen v. - S
3015 - 100 - V A 6
Ministerium der Finanzen des
Saarlandes v. - B/5-3 - 92/2009 -
S 3015
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt v. - 43 -
S 3015 -
9
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2009 I Seite 552
FAAAD-22384