BGH Beschluss v. - IX ZR 151/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 82

Instanzenzug: OLG Dresden, 13 U 476/07 vom LG Leipzig, 7 O 2836/06 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1.

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob § 82 InsO auf Fallgestaltungen Anwendung findet, in denen die Bank in der Insolvenz des Überweisenden bei einem kreditorisch geführten Konto neue Überweisungsaufträge des Schuldners ausführt, ist durch das Senatsurteil vom (IX ZR 227/04, ZIP 2006, 138) zu Lasten des Klägers beantwortet. Dass die Kontoeröffnung in dem damals entschiedenen Fall in die Eröffnungsphase fiel, ist nicht ausschlaggebend, weil der Schuldner auch im eröffneten Verfahren ein Giroverhältnis wirksam begründen kann. Hier wie dort stellt sich die Frage, ob die Bank gemäß § 82 InsO mit befreiender Wirkung gegenüber der (vorläufigen) Masse aus dem vorhandenen Guthaben leisten kann (vgl. , aaO S. 140; v. - IX ZR 78/07, WM 2009, 662, 664 Rn. 18).

2.

Soweit der Kläger höchstrichterliche Ausführungen zu geeigneten organisatorischen Vorkehrungen bezogen auf einen Zeitraum anmahnt, in dem eröffnete Insolvenzverfahren noch nicht im Internet abrufbar waren (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 InsO n.F.), betrifft dies auslaufendes Recht. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt nicht dar, dass zu diesem Punkt noch grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht. Hierfür trägt der Kläger als Beschwerdeführer die Feststellungslast (vgl. , Rn. 3).

Fundstelle(n):
RAAAD-22328

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein