Gewährung von Kindergeld für Kind eines geduldeten Ausländers
Leitsatz
Die Nichtgewährung von Kindergeld für geduldete Ausländer ist auch dann, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum in der
Bundesrepublik aufhalten und erwerbstätig sind, vereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Erwägung des Gesetzgebers, das Kindergeld nur Ausländern zu gewähren, die aufgrund eines Aufenthaltstitels einen rechtmäßigen
dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik begründet haben und bei denen im Unterschied zu lediglich geduldeten Ausländern
auch eine langfristige Integration ihrer Familien in der Bundesrepublik beabsichtigt ist, ist sachlich gerechtfertigt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAD-22238
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