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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 1 K 489/2008

Gesetze: EigZulG § 19 Abs. 9

Ursprünglicher Bauantrag kann für den Beginn der Herstellung i. S. d. § 19 Abs. 9 EigZulG maßgeblich sein, wenn eine spätere Umplanung auf zwingenden öffentlich-rechtlichen Gründen beruht

Leitsatz

§ 19 Abs. 9 EigZulG: Wird ein Objekt auf einem anderen Grundstück errichtet als in dem im Begünstigungszeitraum gestellten Bauantrag vorgesehen, ist dieser Bauantrag ausnahmsweise für den rechtzeitigen Beginn der Herstellung maßgebend, wenn die Umplanung auf zwingenden öffentlich-rechtlichen Gründen beruht, die der Bauherr nicht zu vertreten hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IAAAD-22237

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