Veräußerung von Beteiligungen bei Holding-AG nicht umsatzsteuerbar
Höhe des Vorsteuerabzugs für nur zum Teil für das Unternehmen der AG verwendete Leistungsbezüge
Leitsatz
1. Ist satzungsgemäßer Gegenstand des Unternehmens einer Holding-AG der Erwerb, die Verwaltung und Veräußerung von Beteiligungen
sowie die Erbringung von Dienstleistungen gegenüber ihren Tochtergesellschaften, so stellen der bloße Erwerb, das bloße Halten
sowie die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen keine umsatzsteuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeiten dar.
2. Soweit Eingangsleistungen unmittelbar und direkt die Veräußerung einer Beteiligung betreffen, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Erbringt die AG teils steuerpflichtige Leistungen (gegenüber ihren Tochtergesellschaften) und teils nicht umsatzsteuerbare
Leistungen und können Leistungsbezüge der AG direkt und unmittelbar weder den steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen noch den
nichtsteuerbaren Aktivitäten der AG zugeordnet werden, so ist ein Vorsteuerabzug insoweit möglich, als die Kosten für die
fraglichen Leistungsbezüge zu den allgemeinen Aufwendungen der AG gehören und als solche Bestandteile des Preises der von
ihr gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind. Sind die streitigen Eingangsleistungen nicht als Preisbestandteil
in die Ausgangsumsätze späterer Jahre eingeflossen, kann insoweit der maximal mögliche Vorsteuerabzug im Streitjahr nicht
die Summe der steuerpflichtigen bzw. der nichtsteuerbaren Ausgangsumsätze der AG übersteigen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2009 S. 2072 Nr. 39 EFG 2009 S. 1153 Nr. 14 UStB 2009 S. 218 Nr. 8 JAAAD-22228
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.