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FG München Urteil v. - 3 K 4255/04 EFG 2009 S. 1252 Nr. 15

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1UStG § 2 Abs. 1 S. 1UStG § 2 Abs. 3 S. 1 EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2 Buchst. a EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6KStG § 4 KrW-/AbfG § 4 Abs. 4

Hausmüllentsorgung durch Lankreis als hoheitliche, nichtunternehmerische Tätigkeit

kein Vorsteuerabzug für die Kosten der Entsorgung von sog. Fehleinwürfen in den Hausmüll durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts

Leitsatz

1. Ist ein Landkreis als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach seiner Abfallwirtschaftssatzung allein zur Hausmüllentsorgung berechtigt und verpflichtet, so stellt die Entsorgung von fehlerhaft in den Hausmüll eingeworfenen Verkaufsverpackungen „Fehleinwürfe”) keine unternehmerische Tätigkeit i. S. v. § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i. V. m. Art. 4 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie dar, wenn insoweit keine – auch nur potentielle – Wettbewerbssituation zu privaten Konkurrenten besteht.

2. Auch wenn der Landkreis auf seinen Wertstoffhöfen aufgrund einer entgeltlichen privatrechtlichen Vereinbarung für eine GmbH gebrauchte Verkaufsverpackungen annimmt und sortiert, hängen die Aufwendungen für die Fehleinwürfe (u.a. anteilige Aufwendungen für Einsammeln und Transport des Hausmülls zur Müllverbrennungsanlage, Verbrennung sowie Deponierung) nicht unmittelbar und direkt mit der entgeltlichen, unternehmerischen Tätigkeit für die GmbH zusammen, wenn sich dem Vertrag mit der GmbH keine Verpflichtung zur Entsorgung der Fehleinwürfe entnehmen lässt und Vertragsgegenstand nicht die Verbrennung und Deponierung, sondern die Wiederverwertung ist, und berechtigen den Landkreis somit nicht zum Vorsteuerabzug. Der Vorgang der Leerung der Hausmülltonnen kann zudem nicht in eine hoheitliche Hausmüllentsorgung einerseits sowie eine privatrechtliche Verpackungsentsorgung andererseits aufgeteilt werden.

3. Ein Recht auf Vorsteuerabzug wird zugunsten des Steuerpflichtigen auch bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen dann angenommen, wenn die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören und – als solche – Bestandteile des Preises der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind (im Streitfall: Kosten der Entsorgung der Fehleinwürfe kein Kostenbestandteil der steuerpflichtigen Tätigkeit des Landkreises gegenüber der GmbH).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1252 Nr. 15
FAAAD-22225

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