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NWB Nr. 23 vom Seite 1731

Kinderbetreuungskosten

[i]Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder AusbildungAufgrund einer Entscheidung des u. a. (BStBl 1999 II S. 182) wird der Betreuungsbedarf eines Kindes unabhängig von der Art der Betreuung und unabhängig davon, ob konkrete Aufwendungen anfallen, durch den – zusätzlich zum Kinderfreibetrag zu berücksichtigenden – [i]Zusätzlich Kinderbetreuungskosten abziehbareinheitlichen Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung steuerfrei gestellt (§ 32 Abs. 6 EStG). Seit 2006 können darüber hinaus Kinderbetreuungskosten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr des Kindes in Höhe von 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 € pro Kind und Jahr, wie Betriebsausgaben oder [i]Begrenzung auf 23 der Aufwendungen, maximal 4000 € Werbungskosten oder als Sonderausgaben abgezogen werden. In bestimmten Fällen der Behinderung ist ein Abzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes möglich (§ 9c EStG; §§ 4f, 9 Abs. 5 Satz 1, 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, 10 Abs. 1 Nr. 5, 8 EStG a. F.). Das verbleibende Drittel ist mit Blick auf die Regelung des § 32 Abs. 6 EStG in keinem Fall abziehbar.

Hinweis

[i]Klagen vor den FG gegen den begrenzten AbzugZu der Frage der Nichtabziehbarkeit des verbleibenden Drittels sind derzeit bundesweit insgesamt 48 Klagen anhängig, so z. B. beim FG Sachsen (Az.: 1 K 1240/07), FG Hessen (Az.: 8 K 2151/07), FG Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 1 K 156/08), FG Niedersachsen ...