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Lohnsteuer | Abzug von Aufwendungen für anderweitig genutzte Räume im häuslichen Bereich
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ein Raum ist als häusliches Arbeitszimmer von anderen beruflich genutzten Zimmern im häuslichen Bereich abzugrenzen. (2) Räumlichkeiten die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, sind auch dann nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und so in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind. (3) Ist eine Zuordnung zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers nicht möglich, sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grds. unbeschränkt als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar.
Erst unter der neuen, durch das StÄndG 2007 geänderten Rechtslage dürfte das Urteil seine eigentliche Bedeutung entfal...