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Zahlungen an ehrenamtlichen Vereins-Vorstand: Satzungsänderung bis
Das betrifft Vereine, die ihren Vorstandsmitgliedern steuerfreie Vergütungen nach § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von bis zu 500 € jährlich zahlen wollen, in ihrer Satzung aber derartige Zahlungen bislang nicht ausdrücklich zugelassen haben. Ohne entsprechende Erlaubnis in der Satzung droht aber der Verlust der Gemeinnützigkeit, weil die Vorstandsmitglieder ehrenamtlich tätig werden und daher ohne Erlaubnis in der Satzung keine Zahlungen annehmen dürfen. Nach dem bleibt die [i]VoraussetzungenGemeinnützigkeit erhalten, wenn
die Zahlungen nach dem 10. 10. 2007 geleistet wurden,
die Zahlungen nicht unangemessen hoch waren und
die Mitgliederversammlung bis zum eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglie...