BFH Beschluss v. - VI S 10/08

Prüfungsmaßstab einer Anhörungsrüge; Ablehnung eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung und Tatbestandsergänzung sowie Urteilsergänzung

Gesetze: FGO § 133a, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 101 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

Die Anhörungsrüge führt nicht zum Erfolg.

1. Es kann offen bleiben, ob die gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Anhörungsrüge bereits unzulässig ist, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO in seiner ab dem geltenden Fassung entspricht. Auch aus der Begründung der Anhörungsrüge ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger), der seine Beschwerde gegen den Beschluss des Finanzgerichts des Saarlandes (FG) vom   1 K 2182/03 nicht begründet hatte, nicht zu Sach- oder Rechtsfragen im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren VI B 87/07 hat äußern können oder dass entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers vom erkennenden Senat unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen worden wäre. Der Einwand des Klägers, der Senat habe über den „falschen” FG-Beschluss entschieden, trägt schon deshalb nicht, weil das Aktenzeichen VI B 87/07 nach Vorlage der gegen den FG-Beschluss 1 K 2182/03 gerichteten Beschwerde durch das FG (§ 130 Abs. 1 FGO) nur für dieses Beschwerdeverfahren vergeben worden ist. Dies ist dem anwaltlich vertretenen Kläger auch mitgeteilt worden; deshalb ist nicht ersichtlich, dass der Kläger nur deshalb keine Beschwerdebegründung vorgelegt hat, weil ihm der genaue Gegenstand des Verfahrens nicht bekannt war. Auch der Hinweis des Klägers auf eine angebliche Divergenz zur Entscheidung des I. Senats des ist im Rahmen der Anhörungsrüge unbeachtlich. Selbst wenn der erkennende Senat zu einer anderen Rechtsauffassung als der I. Senat des BFH gelangt sein sollte, beruhte dies nicht auf einer Verkennung von Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 103 Abs. 1 GG. Im Übrigen kam es nach Auffassung des Senats für die Entscheidung über die Beschwerde des Klägers auf die Frage, ob über einen Antrag auf Urteils- oder Tatbestandsergänzung nicht durch Beschluss, sondern durch Urteil zu entscheiden ist (bejahend z.B. , BFH/NV 2003, 340, m.w.N.), nicht an. Denn der Senat hat eine Zulässigkeit der Beschwerde u.a. mit der Begründung verneint, dass auch nicht schlüssig vorgetragen sei, dass die Ablehnung der Ergänzung rechtsfehlerhaft gewesen ist; dabei hat er sich der im (BFH/NV 2008, 392) vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen. Schließlich führt auch der Einwand, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden, die Anhörungsrüge nicht zum Erfolg, denn mit diesem Vorbringen kann der Kläger im Rahmen des § 133a FGO nicht gehört werden. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in vollem Umfang nochmals zu überprüfen (z.B. BFH-Beschlüsse vom V S 12, 13/05, BFHE 211, 6, BStBl II 2006, 75; vom V S 20/05, BFH/NV 2006, 563, und vom XI S 11/08, juris).

2. Mit der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann der Kläger im Rahmen der Anhörungsrüge nicht gehört werden, weil nicht das Verfahrensgrundrecht des rechtlichen Gehörs betroffen ist (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 133a FGO Rz 3). Entsprechendes gilt für die gerügten Verstöße gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG sowie gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarats (vgl. auch , juris).

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133a Abs. 4 Satz 4 FGO).

4. Auf seinen Antrag ist dem Kläger Gelegenheit zur Akteneinsicht gegeben worden, von der er allerdings keinen Gebrauch gemacht hat.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Gerichtskosten richten sich nach Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum GerichtskostengesetzGKG— (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG i.d.F. des Anhörungsrügengesetzes vom , BGBl I 2004, 3220). Es fällt eine Festgebühr von 50 € an.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1129 Nr. 7
GAAAD-22093