Entlastung von Abzugsteuern aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nach dem Kontrollmeldeverfahren – Erstreckung auf Kapitalerträge gemäߧ 50d Abs. 6 EStG
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren für Kapitalerträge (§ 50d Abs. 6 EStG) das Folgende:
I. Kontrollmeldeverfahren
1. Nach § 50d Abs. 6 i. V. m. Abs. 5 EStG kann das Bundeszentralamt für Steuern, soweit Absatz 2 nicht anwendbar ist, auf Antrag den Schuldner von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 EStG ermächtigen, in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung ein vereinfachtes Verfahren (Kontrollmeldeverfahren) anzuwenden. Im Kontrollmeldeverfahren unterlässt der Schuldner von sich aus bei Gläubigern, die in einem ausländischen Staat ansässig sind, mit dem ein entsprechendes DBA besteht, den Steuerabzug oder nimmt diesen nur nach dem gemäß dem DBA höchstens zulässigen Satz vor. Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Schuldner für jeden Gläubiger dem Bundeszentralamt für Steuern und dem für ihn zuständigen Finanzamt jeweils eine „Jahreskontrollmeldung” zu übersenden.
II. Ermächtigung zur Anwendung des Kontrollmeldeverfahrens
2. Ein Schuldner von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 EStG kann das Kontrollmeldeverfahren nur anwenden, wenn er hierzu auf seinen Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern ermächtigt worden ist. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen. In dem Antrag hat sich der Schuldner zu verpflichten,
die Jahreskontrollmeldung (Rn. 9) bis zum Ablauf des Monats Mai jeden Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr dem Bundeszentralamt für Steuern und dem für den Schuldner zuständigen Finanzamt zu übersenden;
den Ermächtigungsbescheid (Rn. 3) und je einen Abdruck der Jahreskontrollmeldung (Rn. 9) als Belege zu seinen Unterlagen zu nehmen;
dem Gläubiger die in Rn. 7 bezeichnete Mitteilung zu machen.
Der Schuldner hat außerdem anzuerkennen, dass die Ermächtigung zum Kontrollmeldeverfahren die Haftung nach § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG unberührt lässt.
Bestehende Anmeldungsverpflichtungen der Schuldner von Kapitalerträgen bleiben unberührt.
3. Die Ermächtigung zur Anwendung des Kontrollmeldeverfahrens wird von dem Bundeszentralamt für Steuern durch Bescheid erteilt, und zwar im Allgemeinen unbefristet, jedoch unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Die Ermächtigung kann mit Auflagen verbunden werden.
In dem Ermächtigungsbescheid weist das Bundeszentralamt für Steuern auf die nach Rn. 2 zu übernehmenden Verpflichtungen hin. Die Ermächtigung kann mit Wirkung vom 1. Januar des Kalenderjahres erteilt werden, in dem die Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren beantragt wurde. Rn. 8 bleibt unberührt.
Das für den Schuldner der Kapitalerträge örtlich zuständige Finanzamt (§ 44 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 EStG) erhält eine Abschrift des Ermächtigungsbescheids.
III. Anwendungsbereich des Kontrollmeldeverfahrens im Rahmen des § 50d Abs. 6 EStG
4. Das Kontrollmeldeverfahren kann auf folgende Kapitalerträge angewandt werden:
auf Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sowie
auf Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG.
In Bezug auf Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist das Kontrollmeldeverfahren nur auf Dividendenzahlungen auf Namensaktien, nicht aber auf Dividendenzahlungen auf Inhaberaktien oder Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder auf Kapitalerträge aus der Veräußerung oder der Abtretung von Dividendenansprüchen anzuwenden. Das Kontrollmeldeverfahren gilt ferner nur unter der Voraussetzung, dass der hinsichtlich der Kapitalerträge wirtschaftlich Berechtigte, dessen Abkommensberechtigung und Entlastungsanspruch ohne nähere Ermittlungen feststellbar ist. Das Bundeszentralamt für Steuern kann eine entsprechende Auflage in den Ermächtigungsbescheid aufnehmen.
Das Bundeszentralamt für Steuern kann die Anwendung des Kontrollmeldeverfahrens auf Zahlungen bestimmter Kapitalerträge und auf bestimmte Personen oder Personengruppen beschränken sowie Abweichungen zulassen.
5. Das Kontrollmeldeverfahren kann nur bei Gläubigern zugelassen werden, bei denen die gesamten während eines Kalenderjahres geleisteten Zahlungen den Bruttobetrag von 40.000 Euro nicht überschreiten.
6. Hat der Schuldner Personen in das Kontrollmeldeverfahren einbezogen, bei denen dieser Höchstbetrag überschritten wird, so hat der Schuldner gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG von den die Jahreshöchstgrenze überschreitenden Kapitalerträgen die nach dem EStG zu erhebende Steuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Eine Entlastung von der Kapitalertragsteuer ist insoweit nur im Rahmen des Erstattungsverfahrens gemäß § 50d Abs. 1 EStG möglich. Die Jahreskontrollmeldung (Rn. 9) hat jedoch alle an diese Personen geleisteten Zahlungen zu umfassen.
Ein Steuerpflichtiger bezieht im Februar des Kalenderjahres 01 Kapitalerträge in Höhe von 10.000 Euro (Brutto), für die der Schuldner der Kapitalerträge vom Bundeszentralamt für Steuern auf seinen Antrag zur Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren ermächtigt wurde. In den Monaten Juli, August und Dezember des Kalenderjahres 01 bezieht der Steuerpflichtige weitere Kapitalerträge in Höhe von 5.000 Euro (Brutto), 15.000 Euro (Brutto) und 7.000 Euro (Brutto). Da die im Kalenderjahr 01 erzielten Kapitalerträge den Bruttobetrag von 40.000 Euro nicht übersteigen, hat der Schuldner der Kapitalerträge das Kontrollmeldeverfahren im Sinne der Rn. 5 ordnungsgemäß angewandt.
Ein Steuerpflichtiger bezieht im Monat Mai des Kalenderjahres 01 Kapitalerträge in Höhe von 38.000 Euro (Brutto), für die der Schuldner der Kapitalerträge vom Bundeszentralamt für Steuern auf seinen Antrag zur Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren ermächtigt wurde. Im Monat August des Kalenderjahres 01 bezieht der Steuerpflichtige weitere Kapitalerträge in Höhe von 5.000 Euro. Da die gesamten während des Kalenderjahres geleisteten Zahlungen nun den Bruttobetrag von 40.000 Euro überschreiten, ist von den die Jahreshöchstgrenze überschreitenden Kapitalerträgen in Höhe von 3.000 Euro die nach dem EStG zu erhebende Steuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
7. Ein Schuldner, der die Zahlungen an einen bestimmten Gläubiger in das Kontrollmeldeverfahren einbezieht und daher keine oder nur eine reduzierte Abzugsteuer einbehält, hat dies so früh wie möglich, spätestens bei der ersten in dieser Weise geleisteten Zahlung, dem Gläubiger mitzuteilen und ihn darauf hinzuweisen, dass die deutschen Finanzbehörden die Finanzbehörden seines Wohnsitz- oder Sitzstaates über diese und alle künftigen Zahlungen informieren können.
8. Das Kontrollmeldeverfahren kann bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG in Bezug auf den einzelnen Gläubiger rückwirkend innerhalb desselben Kalendermonats, für den die einbehaltene Abzugsteuer abzuführen ist (§ 44 Abs. 1 Satz 5 EStG), angewendet werden. Die nach dem einschlägigen DBA zuviel einbehaltene, aber noch nicht an das zuständige Finanzamt abgeführte Abzugsteuer ist dann gesondert oder zusammen mit weiteren Zahlungen an den betreffenden Gläubiger auszuzahlen.
Der Schuldner hat das in seinen Unterlagen zu vermerken. Soweit die Abzugsteuer bereits an das zuständige Finanzamt abgeführt worden ist, kann das Kontrollmeldeverfahren nicht rückwirkend angewendet werden.
Bei Kapitalerträgen im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist eine rückwirkende Anwendung ausgeschlossen.
IV. Jahreskontrollmeldungen
9. Von dem Schuldner der Kapitalerträge, auf die das Kontrollmeldeverfahren Anwendung findet, ist für jeden Gläubiger bis zum 31. Mai jeden Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr jeweils eine Jahreskontrollmeldung beim Bundeszentralamt für Steuern und bei dem für ihn zuständigen Finanzamt einzureichen und als „Meldung über die im Jahr … gezahlten Kapitalerträge gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. 4 EStG” zu bezeichnen. Sie muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Name, Vorname sowie Sitz oder Ort der Geschäftsleitung des Schuldners;
Steuer- bzw. Wirtschafts-Identifikationsnummer des Schuldners;
Name, Vorname sowie Staat und Ort des Wohnsitzes/Sitzes oder der Geschäftsleitung des Gläubigers (einschließlich Postleitzahl, Straße, Hausnummer). Die Angabe eines Postfaches oder einer c/o-Anschrift ist nicht ausreichend;
Steuer-Identifikationsnummer („Taxpayer Identification Number” – TIN) des Gläubigers; bei Zahlungen an Empfänger mit Wohnsitz oder Sitz in den Vereinigten Staaten ist deren „Social Security Number”, „Employer’s Identification Number” oder TIN anzugeben;
Bruttobetrag und Art der Kapitalerträge, ausgedrückt durch genaue Angabe der Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 4 EStG;
von den Kapitalerträgen einbehaltener Steuerbetrag.
Das Bundeszentralamt für Steuern kann die Übersendung der Jahreskontrollmeldung auch auf CD-Rom oder einem anderen Datenträger nach einem von ihm vorgegebenen Datensatz zulassen. Dem zuständigen Finanzamt ist die Jahreskontrollmeldung hingegen nur in Papierform zuzuleiten.
Die Einreichung der Jahreskontrollmeldung lässt die Meldeverpflichtung nach § 45a EStG unberührt.
10. Unbeschadet der Zuständigkeit des Bundeszentralamtes für Steuern für das Entlastungsverfahren nach § 50d EStG obliegt es dem für den Schuldner der Kapitalerträge zuständigen Finanzamt, die ordnungsmäßige Abwicklung des Verfahrens im Rahmen des § 45a EStG zu prüfen. Zu diesem Zweck erhält es von dem Schuldner der Kapitalerträge eine Ausfertigung der Jahreskontrollmeldung.
11. Das Bundeszentralamt für Steuern wird nach Weisung des Bundesministeriums der Finanzen aufgrund der bestehenden Regelungen über den Austausch von Auskünften zur Durchführung der DBA Daten aus den Jahreskontrollmeldungen den zuständigen Finanzbehörden der in Betracht kommenden Staaten übermitteln. Mit dem Antrag auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren gilt die Zustimmung des Gläubigers und des Schuldners zur Weiterleitung der Angaben des Schuldners an den Wohnsitz- oder Sitzstaat des Gläubigers als erteilt (§ 50d Abs. 5 Satz 5 EStG).
V. Haftung
12. Die Ermächtigung zur Anwendung des Kontrollmeldeverfahrens lässt die Haftung im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG unberührt. Hat der Schuldner der Kapitalerträge das Kontrollmeldeverfahren nicht ordnungsgemäß angewendet, so wird eine nicht oder zu wenig einbehaltene oder abgeführte Steuer durch Haftungsbescheid nach § 44 Abs. 5 EStG i. V. m. § 191 Abs. 1 AO nacherhoben. Von der Geltendmachung der Haftung wird abgesehen, wenn die nicht ordnungsmäßige Anwendung des Kontrollmeldeverfahrens darauf beruht, dass der Schuldner der Kapitalerträge von dem Gläubiger hinsichtlich seiner Person oder seines Wohnsitzes/Sitzes getäuscht worden ist, sofern sich dem Schuldner der Kapitalerträge nicht nach den Umständen des Falles Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Gläubigers hätten aufdrängen müssen.
13. Der Haftungsbescheid wird von dem für den Schuldner der Kapitalerträge nach § 44 Abs. 1 Satz 5 EStG örtlich zuständigen Finanzamt erlassen; dieses wird aufgrund eigener Feststellungen (vgl. Rn. 10) oder auf Ersuchen des Bundeszentralamtes für Steuern tätig.
VI. Vordrucke
14. Das amtlich vorgeschriebene Muster für den Antrag auf die Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren und ein Muster der Jahreskontrollmeldung sind nur beim Bundeszentralamt für Steuern erhältlich. Beide Muster sowie weitere Informationen zum Kontrollmeldeverfahren sind auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern unter www.bzst.de zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgestellt.
VII. Erstmalige Anwendung
15. Dieses Schreiben gilt für Kapitalerträge, die ab 2009 geleistet werden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
BMF v. - IV B 5 -
S 2411/07/10021
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2009 I Seite 645
EStB 2009 S. 237 Nr. 7
EStB 2009 S. 273 Nr. 8
StB 2009 S. 225 Nr. 7
StBW 2009 S. 8 Nr. 13
EAAAD-22072