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BGH: Abkürzungen von Firmennamen erlaubt
Firmennamen, die lediglich aus einer Buchstabenkombination bestehen, sind nach einem jetzt erlaubt (Az. II ZB 46/07 NWB IAAAD-03163). Der zugrunde liegende Fall: Die Harpener M&A GmbH & Co. KG wollte sich in HM&A GmbH & Co. KG umbenennen. Das Amtsgericht hatte dies zunächst verweigert. Zu Unrecht, befand der BGH. Der Betriebsname muss lediglich so gewählt werden, dass Außenstehende im Rechts- und Wirtschaftsverkehr ohne Schwierigkeiten die Gesellschaft identifizieren können, die hinter dem Unternehmen stehe. Diese Bedingung war im Fall des Klägers erfüllt.