OFD Münster - akt. Kurzinfo ESt Nr. 30

Abzug von Schulgeld als Sonderausgaben
§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG

OFD Münster Kurzinfo ESt Nr. 30 V.  Vollumfänglich aktualisiert am , ferner aktualisiert am , , , , , , , , , , und
Die Kurzinformationen Einkommensteuer Nr. 51/2002 vom und Nr. 34/2003 vom werden hiermit aufgehoben.

JStG 2009

Der Sonderausgabenabzug von Schulgeldzahlungen wurde durch das JStG 2009 im § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG mit Wirkung ab dem (§ 52 Abs. 24b S. 1 EStG) neu geregelt. Für noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide der VZ vor 2008 wurde eine besondere Regelung für Schulen im EU/EWR-Ausland getroffen (§ 52 Abs. 24b S. 2 EStG):

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Im werden Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG unter Beachtung der Änderungen durch das JStG 2009 behandelt.

I. Rechtslage bis einschließlich VZ 2007:

a) Im Inland belegene Schulen:

Der Abzug von Schulgeld als Sonderausgaben setzt nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG für Schulen im Inland bis einschl. VZ 2007 u. a. voraus, dass es sich um Entgelt für den Besuch

  • einer gemäß Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule oder

  • einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule

handelt. Über die Genehmigung bzw. Anerkennung entscheiden die zuständigen Ministerien der Länder (bzw. die zuständige nachgeordnete Behörde) mit Bindungswirkung für die Finanzämter (Hinweis auf das BStBl 2005 II S. 518).

Ersatzschulen und Ergänzungsschulen

Ersatzschulen gemäß Art. 7 Abs. 4 GG sind Schulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem jeweiligen Bundesland vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen. „Nach Landesrecht erlaubte” Ersatzschulen sind Schulen, welche die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 GG deswegen nicht erfüllen, weil eine vergleichbare Schule in dem jeweiligen Bundesland weder vorhanden noch vorgesehen ist, die aber dennoch nach dem Landesrecht als Ersatzschulen eigener Art genehmigt werden können.

Ergänzungsschulen sind inländische Schulen, die keine Ersatzschulen sind. Sie bedürfen – im Gegensatz zu Ersatzschulen – keiner Genehmigung und müssen lediglich die Aufnahme des Betriebs anzeigen. Schulgeld für den Besuch von Ergänzungsschulen ist nur begünstigt, wenn es sich um eine nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule handelt (s. o.).

Voraussetzung für den Schulgeldabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist deshalb, dass eine Privatschule gemäß Art. 7 Abs. 4 GG oder als Ersatzschule eigener Art nach Landesrecht tatsächlich als Ersatzschule genehmigt oder als allgemein bildende Ergänzungsschule tatsächlich anerkannt worden ist. Siehe dazu die BFH-Urteile vom , BStBl 1997 II S. 615, vom , BFH/NV 2003 S. 599, und vom , BStBl 1997 II S. 621.

Schulverzeichnisse:

Die bislang vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW erstellten Schulverzeichnisse stehen derzeit leider nicht mehr zur Verfügung.

Über das Bildungsportal des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen besteht jedoch die Möglichkeit, über den folgenden Link

http://www.schulministerium.nrw.de/BP/_suche1/SchuleSuchen/index.html

alle in Nordrhein-Westfalen belegenen, staatlich genehmigten Ersatzschulen abzufragen. Zunächst ist „Schule in einer bestimmten Region” zu wählen. Bei Eingabe des Rechtstatus „nur private Schulen” handelt es sich bei allen ausgegebenen Schulen um staatlich genehmigte Ersatzschulen, unabhängig davon, ob diese Bezeichnung der Schule beigefügt ist oder nicht.

Eine entsprechende NRW-weite Suchmaschine für die nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschulen existiert leider nicht.

Die Bezirksregierungen Düsseldorf und Köln haben jeweils eine Liste bereitgestellt, der u. a. die nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschulen entnommen werden können:

http://www.bezreg-duesseldorf.nrw.de/BezRegDdorf/autorenbereich/Dezernat_48/PDF/ListeErgaenzungsschulen.pdf

http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/organisation/abteilung04/dezernat_48/freie_traegerschaft/ergaenzungsschulen/liste_ergaenzungsschule.pdf

Die übrigen Bezirksregierungen bieten leider keine entsprechenden Listen in ihrem Internetauftritt an. In Zweifelsfragen bitte ich daher, die zuständige Bezirksregierung direkt zu kontaktieren:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bezirksregierung Münster:
0251/411-0
Bezirksregierung Arnsberg:
02931/82-0
Bezirksregierung Detmold:
05231/71-0.

Hinweis:

Schulen des Gesundheitswesens sind keine genehmigten Ersatzschulen, da in Nordrhein-Westfalen diese Schulen gem. § 6 Abs. 2 SchulG [1] (Schulgesetz NRW) explizit nicht unter die Schulgesetze fallen und damit nicht der Schulaufsicht unterstehen. Zu den Schulen des Gesundheitswesens zählen insbesondere Krankenpflegeschulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen für Heilberufe und Heilhilfsberufe.

Private Hochschulen bzw. Fachhochschulen

Private Hochschulen bzw. Fachhochschulen sind in der Regel weder als Ersatzschulen genehmigt oder erlaubt bzw. als allgemein bildende Ergänzungsschulen anerkannt. Der beim BFH wegen der Versagung der Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen an eine Hochschule als nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde (Az. XI B 176/04; Vorinstanz EFG 2005 S. 353) wurde wegen Verfahrensmängeln entsprochen. Mit hat der BFH die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht Düsseldorf verwiesen.

Das Verfahren wurde hier unter dem Az. 18 K 375/06 E fortgeführt. Mit Urteil vom hat das FG Düsseldorf die Klage abgewiesen. In seiner Urteilsbegründung wies das FG Düsseldorf darauf hin, dass der BFH in früheren Entscheidungen ausdrücklich eine Genehmigung durch die Kultusbehörden als Ersatzschule gefordert habe. Die staatliche Anerkennung einer Hochschule beinhalte nicht ohne weiteres die staatliche Genehmigung oder Erlaubnis als Ersatzschule. Im Urteilsfall war der Hochschule keine solche Bescheinigung erteilt worden.

Gegen das , wurde zwischenzeitlich Revision eingelegt. Nachdem der Revision zunächst das Aktenzeichen VIII R 17/08 erteilt worden war, wird die Streitsache nunmehr unter dem neuen Aktenzeichen X R 30/08 geführt.

Unter dem Az. 15 K 3295/05 E, war beim FG Düsseldorf ein weiteres Klageverfahren anhängig, das im Hinblick auf das beim BFH unter dem Az. XI R 176/04 geruht hatte. Nachdem dieses Verfahren beendet wurde, ohne dass zur Sache entschieden wurde (s. o.), hat das FG Düsseldorf den Klägern vorab mitgeteilt, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe und hat damit die bestehende Verwaltungsauffassung, dass Studiengebühren an eine private Hochschule nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu berücksichtigen sind, bestätigt. Die Klage wurde daraufhin zurückgenommen. Das Verfahren vor dem FG Düsseldorf wurde daher eingestellt.

Erforderlicher Nachweis

Die Voraussetzungen für den Schulgeldabzug sind vom Stpfl. nachzuweisen – H 10.10 „Nachweis” EStH 2007.

(Deutsche) allgemein bildende Ergänzungsschulen in NRW erhalten über ihre Eigenschaft als anerkannte Ergänzungsschule regelmäßig keine gesonderte Bescheinigung. Stpfl. können diese Eigenschaft gegenüber der Finanzverwaltung mit Hilfe einer Kopie des der Schule erteilten „Bescheids über die Feststellung nach § 22 Abs. 1 Schulpflichtgesetz” bzw. bei Ergänzungsschulen, die erst nach dem anerkannt werden, durch die Entscheidung der zuständigen Bezirksregierung über die Feststellung nach § 118 Abs. 2 SchulG NRW nachweisen. Bei einer ausländischen oder internationalen allgemein bildenden Ergänzungsschule in NRW kann der Stpfl. den Nachweis der Anerkennung als Ergänzungsschule durch eine Kopie des Anerkennungsbescheids der Bezirksregierung bzw. bei einer Ergänzungsschule, die erst nach dem anerkannt wird, durch den Anerkennungsbescheid des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW führen.

b) im EU/EWR-Ausland belegene Schulen:

Die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG gilt für noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide gemäß § 52 Abs. 24b S. 2 EStG i. d. F. des JStG 2009 für Schulen im EU/EWR-Ausland mit der Maßgabe, dass eine staatliche Genehmigung als Ersatzschule bzw. eine Anerkennung als allgemein bildende Ergänzungsschule nicht erforderlich ist, sofern die Schule zu einem anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul- Jahrgangs- oder Berufschulabschluss führt.

Die Zuständigkeit für die Anerkennung der jeweiligen Bildungsabschlüsse und -nachweise ist derzeit noch nicht bekannt (Schul- oder Kultusministerium, Bezirksregierungen, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder etc.). Eine Liste der Schulen mit anerkanntem Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss steht leider (noch) nicht zur Verfügung.

Den Steuerpflichtigen trifft die Beweislast für das Vorliegen der schulrechtlichen Kriterien. Wird der erforderliche Nachweis mit Hinweis auf die ungewisse Zuständigkeit im Bescheinigungsverfahren nicht erbracht, kann der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG (noch) nicht gewährt werden. Es bestehen allerdings keine Bedenken, derartige Veranlagungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durchzuführen, damit die Schulgeldzahlungen bei Nachreichen einer entsprechenden Bescheinigung noch berücksichtigt werden können.

Sonderungsverbot:

Bei Schulgeldzahlungen an eine Schule im EU/EWR-Ausland ist für VZ bis einschließlich 2007 das Sonderungsverbot nicht mehr zu prüfen ( Punkt 6.).

Für die praktische Bearbeitung betroffener Steuerfälle bedeutet dies:

  • Die Bearbeitung zurückgestellter Einspruchsverfahren kann nunmehr wieder aufgenommen werden.

  • Im Veranlagungsverfahren kann die Bearbeitung abschließend/endgültig erfolgen.

  • In Fällen, in denen die Schulgeldzahlungen mit Hinweis auf das mögliche Sonderungsverbot unter dem Vorbehalt der Nachprüfung berücksichtigt wurden, kann der Vorbehalt der Nachprüfung nunmehr aufgehoben werden.

c) in Drittländern belegene Schulen:

Schulgeldzahlungen an in Drittländern belegene Schulen sind grundsätzlich vom Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ausgeschlossen, mit Ausnahme der Deutschen Schulen im Ausland.

Die Regelungen zum Schulgeldabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG gelten grundsätzlich auch für Deutsche Schulen im Ausland (Hinweis auf das BStBl 1997 II S. 617). Auch wenn diese Schulen mangels Anwendbarkeit des deutschen Schulrechts keine staatliche Genehmigung, Erlaubnis oder Anerkennung i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG erhalten können, ist diese Vorschrift nicht verfassungswidrig.

Allerdings ist eine Deutsche Schule im Ausland eine (begünstigte) Schule i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG, wenn sie von der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder anerkannt ist (Hinweis auf das BStBl 2005 II S. 518).

Die bislang auf den Internetseiten der Kultusmnisterkonferenz eingestellte Liste der anerkannten Deutschen Auslandsschulen wird derzeit überarbeitet. Bis zur Fertigstellung des aktualisierten Internetauftritts bitte ich die nachfolgende Liste, Stand , zu verwenden.

II. Rechtslage ab VZ 2008:

a) im Inland oder EU/EWR-Ausland belegene Schulen:

Um unterschiedliche Anforderungen an inländische bzw. EU/EWR-ausländische Privatschulen zu vermeiden, kommt es nunmehr allein auf den erreichten oder beabsichtigten Abschluss an. Die Frage, ob einer inländischen Schule eine staatliche Genehmigung als Ersatzschule oder die Anerkennung als allgemein bildende Ergänzungsschule erteilt worden ist, ist für VZ ab 2008 ohne Bedeutung.

Führt eine im EU-/EWR-Raum belegene Privatschule oder eine Deutsche Schule im Ausland

  • zu einem anerkannten Abschluss oder

  • einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss oder

  • bereitet sie hierauf vor

kommt ein Sonderausgabenabzug der Schulgeldzahlungen in Betracht.

Daher sind im Inland nicht nur – wie bisher – Entgelte an staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte allgemein bildende und berufsbildende Ersatzschulen sowie an allgemein bildende anerkannte Ergänzungsschulen einbezogen, sondern erstmalig auch solche an andere Schulen (z. B. berufsbildende Ergänzungsschulen einschließlich der Schulen des Gesundheitswesens) und solche Einrichtungen, die auf einen Beruf oder einen allgemein bildenden Abschluss vorbereiten.

Die Prüfung und Feststellung der schulrechtlichen Kriterien obliegt allein dem zuständigen inländischen Landesministerium (z. B. dem Schul- oder Kultusministerium), der Kultusministerkonferenz der Länder oder der zuständigen inländischen Zeugnisanerkennungsstelle. Die Finanzverwaltung ist – wie bisher – an deren Entscheidung gebunden und führt keine eigenen Prüfungen durch ( Punkt 1).

Der neue Höchstbetrag von 5.000 € wird auch in Fällen, in denen beide Elternteile anteilig die Kosten des Schulbesuchs tragen (z. B. weil sie nicht miteinander verheiratet sind), pro Elternpaar insgesamt nur einmal in jedem Veranlagungszeitraum gewährt. Zur Aufteilung des Höchstbetrags bei einem nicht zusammen veranlagten Elternpaar vgl. Punkt 5).

Beispiel:

Schulgeld, Jahresbetrag: 17.000 €

davon abzugsfähig 30 %: 5.100 €

Höchstbetrag: 5.000 €

Hochschulen/Fachhochschulen:

Hochschulen einschließlich der Fachhochschulen oder die ihnen im EU/EWR-Ausland gleichstehenden Einrichtungen sind keine Schulen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG, so dass Entgelte für den Besuch dieser Einrichtungen nicht berücksichtigt werden. Ein Abzug von Studiengebühren ist daher ausgeschlossen. Hochschulen/Fachhochschulen profitieren somit – wie bisher – nicht von der Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ( Punkt 4).

Erforderlicher Nachweis:

Der Steuerpflichtige hat nachzuweisen, dass die zu beurteilende Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsschulabschluss führt.

Die Zuständigkeit für die Anerkennung der jeweiligen Bildungsabschlüsse und -nachweise ist derzeit noch nicht bekannt (Schul- oder Kultusministerium, Bezirksregierungen, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder etc.). Eine Liste der Schulen mit anerkanntem Schul- Jahrgangs- oder Berufsabschluss steht leider (noch) nicht zur Verfügung.

Wird der erforderliche Nachweis mit Hinweis auf die ungewisse Zuständigkeit im Bescheinigungsverfahren nicht erbracht, kann der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG (noch) nicht gewährt werden. Es bestehen allerdings keine Bedenken, derartige Veranlagungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durchzuführen, damit die Schulgeldzahlungen bei Nachreichen einer entsprechenden Bescheinigung noch berücksichtigt werden können.

Sonderungsverbot:

Für Veranlagungszeiträume ab 2008 kommt dem Sonderungsverbot sowohl für Schulen im Inland als auch für im EU/EWR-Raum belegene Schulen keine Bedeutung mehr zu. Veranlagungen können daher bei Erfüllen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG endgültig durchgeführt werden.

b) im Drittland belegene Schulen:

Entgelte an Deutsche Schulen im Ausland bleiben – wie bisher – als Sonderausgaben abziehbar, selbst wenn sie außerhalb des EU-/EWR-Raums belegen sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 S. 4 EStG), vgl. insofern auch die Ausführungen unter I. c). Entgelte an andere Schulen außerhalb des EU-/EWR-Raums können – wie bisher – nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Für die VZ bis 2007 als auch ab 2008 gilt gleichermaßen:

Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist das Entgelt für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung nicht begünstigt. Der Steuerpflichtige hat daher durch eine entsprechende Bescheinigung der Schule nachzuweisen, wie hoch etwaige im Schulgeld enthaltene Beträge für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung sind. Anmeldegebühren für den Schulbesuch sind nur insofern als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG berücksichtigungsfähig, als sie zur Finanzierung des laufenden Schulbetriebs verwendet werden.

In der Praxis erheben begünstigte Privatschulen (Verfahrensweise derzeit nur bei Schulen im Inland bekannt) zur Finanzierung der Kosten regelmäßig, z. T. neben dem vertraglich geschuldeten Schulgeld, sogenannte Elternhilfe-Beiträge, die auf freiwilliger Basis entrichtet werden. In diesem Zusammenhang hat sich die Frage gestellt, ob die freiwilligen Elternbeiträge den Entgeltbegriff des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG erfüllen.

Die freiwilligen Elternbeiträge sind nicht deshalb von der Berücksichtigung als Schulgeld ausgeschlossen, weil es begrifflich an einem „Entgelt” fehlt.

Der Begriff des Entgelts ist in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht definiert. Ausschlaggebend ist, ob die Zahlungen der Eltern eine Gegenleistung für den Schulbesuch darstellen; dies ist der Fall, wenn die Zahlungen dazu dienen, die voraussichtlichen Kosten des normalen Schulbetriebs zu decken. Zum Entgelt für den Schulbesuch nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG gehören daher neben vertraglich geschuldeten Leistungen der Eltern an den Träger einer Privatschule zur Deckung der Betriebskosten auch freiwillige Zahlungen der Eltern an einen Förderverein der Schule, wenn dieser die Zahlungen satzungsgemäß an die Privatschule zur Deckung der Betriebskosten bzw. des Schulträger – Eigenanteils weiterleitet (, BStBl I 1992, 266). Diese Zahlungen sind unter den übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Es obliegt dem Steuerpflichtigen, durch eine Bescheinigung des Zahlungsempfängers nachzuweisen, inwieweit seine Zahlungen zur Deckung der Betriebskosten bzw. des Schulträger – Eigenanteils verwendet wurden (H 10.10 EStH 2007 „Nachweis”).

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW hat in diesem Zusammenhang zugesichert, an die Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen und die in ihr vertretenen Zusammenschlüsse von Ersatzschulträgern zu appellieren, die den jeweiligen Eltern ausgestellten Bescheinigungen um eine differenzierte Darstellung (Zahlungen zur Deckung des Betriebskostenanteils bzw. des Schulträger – Eigenanteils) zu ergänzen.

Soweit Eltern Zuwendungen leisten, die über den normalen Bedarf des Schulbetriebs hinausgehen, kann ein Spendenabzug in Frage kommen. Auf die EStG-Kartei NRW zu § 10b EStG Nr. 16 wird ergänzend hingewiesen.

OFD Münster v. - akt. Kurzinfo ESt Nr. 30

Fundstelle(n):
KAAAD-21824

1§ 6 Abs. 2 SchulG NRW:
Dieses Gesetz gilt nicht für die Verwaltungsschulen, die Ausbildungseinrichtungen für Heilberufe und Heilhilfsberufe sowie für die Einrichtungen der Weiterbildung, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.