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BGH 25.03.2009 XII ZR 117/07, NWB 22/2009 S. 1648

Vertragsrecht | Aufklärungspflicht gegenüber dem Mieter eines Unfallersatzwagens

Bietet der Mietwagenunternehmer dem Unfallgeschädigten einen besonderen Tarif für Unfallersatzfahrzeuge an, der über dem Normaltarif liegt, und besteht daher die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Kosten nicht vollständig erstattet, muss er den Mieter darüber aufklären. Das Gericht wies den Vortrag des Mietwagenunternehmers zurück, er sei zur Aufklärung nur verpflichtet, wenn er dem Unfallgeschädigten einen Tarif anbiete, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt; auch die Ansicht des Berufungsgerichts, eine Aufklärungspflicht über mögliche Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des angebotenen Unfallersatztarifs könne erst angenommen werden, wenn dieser den Normaltarif um über 30 % übersteige, wies der BGH zurück.