BGH Beschluss v. - 4 StR 531/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StGB § 177 Abs. 1; StGB § 177 Abs. 2; StGB § 224 Abs. 1; StPO § 349 Abs. 2

Instanzenzug: LG Saarbrücken, vom

Gründe

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben ( § 349 Abs. 2 StPO), jedoch ist die Urteilsformel dahin zu ändern, dass der Angeklagte der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist.

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte entsprechend dem gemeinsamen Tatplan der Geschädigten heimlich bewusstseinstrübende Mittel (sog. "K.O.-Tropfen") verabreicht und dadurch dem früheren Mitangeklagten ermöglicht, mit ihr gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr auszuüben. Das Landgericht hat dies rechtlich zutreffend als gemeinschaftlich begangene Straftat nach § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB gewertet. Die Bezeichnung als "Vergewaltigung" im Urteilstenor ist jedoch fehlerhaft, da der Begriff der Vergewaltigung nur die in § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB genannten eigenen sexuellen Handlungen umfasst (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Mittäter 1; ; vgl. auch Fischer StGB 56. Aufl. § 177 Rdn. 75 m.w.N.). Die Urteilsformel war daher entsprechend zu berichtigen.

Dass das Landgericht den Angeklagten statt wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 StGB (vgl. ; vgl. auch Stree in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 224 Rdn. 2 c, 10, 11) nur wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt hat, beschwert den Angeklagten nicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
JAAAD-21658

1Nachschlagewerk: nein