1) Die Vermutung der Richtigkeit einer Buchführung kann durch einen inneren Betriebsvergleich mit einer sog. qualifizierten
Nachkalkulation widerlegt werden. Es muss der Nachweis erbracht werden, dass das Buchführungsergebnis sachlich schlechterdings
nicht zutreffen kann.
2) Das Ergebnis eines Zeitreihenvergleichs ist nicht geeignet, die Beweiskraft einer formell ordnungsgemäßen Buchführung gemäß
§ 158 AO zu verwerfen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2009 S. 265 Nr. 9 BB 2009 S. 1155 Nr. 22 BBK-Kurznachricht Nr. 14/2009 S. 677 DStR-Aktuell 2010 S. 11 Nr. 10 DStRE 2010 S. 500 Nr. 8 EFG 2009 S. 1092 Nr. 14 KÖSDI 2009 S. 16640 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 23/2009 S. 1722 StBW 2009 S. 2 Nr. 12 StBW 2009 S. 7 Nr. 11 StuB-Bilanzreport Nr. 14/2009 S. 545 StuB-Bilanzreport Nr. 4/2010 S. 155 IAAAD-21602
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