Gegenleistung bei Kauf eines Erbbaurechts mit Gebäude
Leitsatz
Bei großer Abweichung der Gegenleistung für den Erwerb des Erbbaurechts von dessen Verkehrswert ist der Grundbesitzwert (§
138 BewG i. V. m. § 8 Abs. 2 GrEStG) keine Ersatzbemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.
Die Vorschrift des § 13 Abs. 3 BewG lässt keine Begrenzung auf den gemeinen Wert des (Erbbau-)Grundstücks zu, sondern bezieht
sich auf den gemeinen Wert der wiederkehrenden Leistung.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1271 Nr. 20 EFG 2009 S. 1143 Nr. 14 NWB-Eilnachricht Nr. 24/2009 S. 1805 NAAAD-21593
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