1) Die Ansässigkeit eines Unternehmers bestimmt sich grundsätzlich nach der Unternehmerbescheinigung. Bei Zweifeln an der
wirtschaftlichen Realität des angegebenen Sitzes ist es dem Staat, bei dem die Erstattung beantragt wird, jedoch nicht verwehrt,
Nachforschungen gemäß der Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer zu ergreifen.
2) Zu den Kriterien festen Einrichtung und des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit.
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1257 Nr. 15 OAAAD-21584
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