1. Nicht ernstlich zweifelhaft ist, dass unverzinsliche Gesellschafterdarlehen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen sind.
2. Dem steht nicht entgegen, dass ein Darlehen als eigenkapitalersetzend i. S. d. § 32a GmbHG anzusehen ist. Denn aus der
Qualifikation einer Forderung als eigenkapitalersetzend folgt nicht, dass sie steuerbilanziell als Eigenkapital des Schuldners
zu behandeln ist. Die leistungsverpflichtete Gesellschaft muss den ihr eigenkapitalersetzend zur Verfügung gestellten Betrag
weiterhin als Fremdkapital ausweisen
3. Der sich aus der Abzinsung des Gesellschafterdarlehens ergebende Gewinn kann nicht durch die Annahme einer Einlage neutralisiert
werden.
4. Die Verzinslichkeit eines Gesellschafterdarlehens ist als für die Besteuerung unbeachtliches Scheingeschäft i. S. d. §
41 Abs. 2 AO anzusehen, wenn die Gesellschafterin der GmbH gleichzeitig zur Abwendung der Überschuldung und dem Erhalt der
GmbH den Rangrücktritt für alle Gesellschafterdarlehen erklärt und die Verzinsungsabrede völlig unbeachtet gelassen wird.
Tatbestand
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 18/2009 S. 885 DStRE 2009 S. 1098 Nr. 18 EFG 2009 S. 1125 Nr. 14 EAAAD-21583
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