Körperschaftsteuersatz für Gewinne einer
inländischen Betriebsstätte einer EU-Kapitalgesellschaft
Werbeaufwendungen und Leistungen aus Managementverträgen als
verdeckte Gewinnausschüttung
Verfahren der Aussetzung der
Vollziehung
Leitsatz
1. Ob für den in den Jahren
1998-2000 erzielten Gewinn inländischer Betriebsstätten von
Kapitalgesellschaften aus EU-Mitgliedsstaaten auch dann der
Körperschaftsteuersatz für ausgeschüttete Gewinne und nicht
derjenige für einbehaltene Gewinne anzuwenden ist, wenn in dem zu
versteuernden Einkommen zum einen verdeckte Gewinnausschüttungen und zum
anderen nichtabziehbare Ausgaben, wie zum Beispiel die Körperschaftsteuer,
enthalten sind, ist offen und daher ernstlich zweifelhaft i. S. d. § 69
Abs. 2 Satz 2 FGO (BMF, Schreiben v, , IV B 7 – S
2800/07/0001, BStBl 2007 I, 766).
2. Mietet eine Kapitalgesellschaft
von ihrer Alleingesellschafterin einen Bus langfristig mit einem
mutmaßlich erheblichen Gewinnaufschlag, den sie zu Werbezwecken für
ein Produkt einsetzt, an dessen Vermarktung die Mietparteien gleichrangig
interessiert sind (auch eine Schwestergesellschaft), sind die Mietaufwendungen
– sofern z.B. die Bewirtschaftungskosten nicht geteilt werden –
wegen fehlender betriebswirtschaftlicher Nachvollziehbarkeit und
Unangemessenheit als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen.
3. Managementverträge, die eine
Kapitalgesellschaft mit den beiden sie mittelbar beherrschenden Gesellschaftern
abgeschlossen hat, sind nicht mit Werkverträgen, wie sie mit externen
Beratern für die Beratung in umgrenzten Geschäftsfeldern
abgeschlossen werden, zu vergleichen, wenn aus einer Gesamtwürdigung der
Vertragsbedingungen folgt, dass es sich um
Geschäftsführeranstellungsverträge handelt (hier: Behandlung der
Hälfte der gezahlten Vergütungen als verdeckte
Gewinnausschüttung; vgl. auch , DStRE 2008, 353).
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1147 Nr. 14 UAAAD-21582
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