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FG München Urteil v. - 6 K 1289/06

Gesetze: EStG 1997 § 5 Abs. 4a, EStG 1997 § 5 Abs. 1, HGB § 249 Abs. 1

Aufhebung von Tantiemevereinbarungen gegen Entschädigungszahlungen

Passivierung der Abfindung als Verbindlichkeit

Leitsatz

1. Verzichtet ein Arbeitnehmer gegen eine ihm unabhängig von einer zukünftigen Arbeitsleistung zustehende Abfindung für die Zukunft auf eine ihm zugesagte Gewinntantieme, so hat der Arbeitgeber in Höhe der dem Arbeitnehmer für die Aufhebung der Tantiemevereinbarung zugesagten Entschädigung auch dann eine Verbindlichkeit zu passivieren, wenn die Entschädigung noch nicht fällig ist.

2. Da der Arbeitnehmer die von ihm geschuldete Leistung mit dem Verzicht bereits erbracht hat, liegt kein schwedendes Geschäft vor.

3. Das Verbot der Passivierung von Verpflichtungen aus schwebenden Geschäften greift hingegen ein, wenn der Entschädigungsanspruch an die zukünftige Arbeitsleistung des Arbeitnehmers geknüpft ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
JAAAD-21577

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