(Bargeld-)Geschenkgutschein ist Barlohn und kein Sachbezug
Leitsatz
1. Arbeitnehmern ausgegebene, bei Dritten einzulösende Warengutscheine sind nur dann als Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 1
EStG zu behandeln, wenn die Gutscheine auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache lautet.
2. Weist – hingegen – ein Gutschein ohne konkrete Bezeichnung der zu beziehenden Ware lediglich einen Geldbetrag aus, der
bei Einlösung des Gutscheins auf den Kaufpreis angerechnet wird, ist in einem solchen Fall von einer Barlohnzuwendung auszugehen.
Der Arbeitnehmer kann einen solchen Gutschein, wie Bargeld zum Kauf eines von ihm erst noch zu bestimmenden Artikels verwenden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 14/2009 S. 682 DB 2009 S. 2407 Nr. 45 DStRE 2010 S. 590 Nr. 10 EFG 2009 S. 1011 Nr. 13 PAAAD-21575
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