Keine Anrechnung von Umsatzsteuerzahlungen der Organgesellschaft
auf die Steuerschuld des Organträgers bei nachträglich erkannter
Organschaft
Rückforderung vom Organträger als
Leistungsempfänger
Leitsatz
1. Auch nach Aufhebung der
gegenüber einer Organgesellschaft ergangenen Umsatzsteuerbescheide hat der
Organträger keinen unmittelbaren Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer,
welche die Organgesellschaft zugunsten ihres eigenen Umsatzsteuerkontos gezahlt
hat.
2. Wird die Organschaft erst
nachträglich erkannt, so sind nach Aufhebung der betreffenden
Steuerfestsetzungen die Steuerzahlungen der Organgesellschaft nicht auf die
Steuerschuld des Organträgers anzurechnen.
3. Durch eine dennoch erfolgte
Umbuchung und Anrechnung der von der Organgesellschaft geleisteten
Umsatzsteuerzahlungen auf seine eigene Umsatzsteuerschuld ist der
Organträger als Leistungsempfänger bereichert. Zu Unrecht
angerechnete Beträge können nach § 37 Abs. 2 AO
zurückgefordert werden.
Fundstelle(n): RAAAD-21570
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