Kraftfahrzeugsteuer;
Nichterhebung
der Steuer nach§ 10a
Abs. 3 KraftStGfür vor dem erstmals zugelassene Personenkraftwagen bei Umschlüsselung der
Emissionsklasse
Die Steuervergünstigung des § 10a KraftStG für Personenkraftwagen, die nach den Feststellungen der Zulassungsbehörde in die Emissionsklassen Euro 5 und Euro 6 eingestuft sind, kann nach Absatz 3 dieser Vorschrift in modifizierter Form auch für vor dem erstmals zugelassene Fahrzeuge gewährt werden. Voraussetzung ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 KraftStG, dass im Fahrzeugschein am Tag der erstmaligen Zulassung eine Schlüsselnummer ausgewiesen ist, die das Erfüllen der Voraussetzungen für die Steuervergünstigung bestätigt.
Nach Auffassung der für Verkehrsteuern zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder ist die letztgenannte Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn im Fahrzeugschein am Tag der erstmaligen Zulassung keine ausreichende Einstufung ausgewiesen war, die Zulassungsbehörde jedoch nachträglich die Einhaltung der für die Steuervergünstigung erforderlichen Emissionsklasse mit Wirkung ab dem Tag der erstmaligen Zulassung bestätigt. Die Bindungswirkung der Feststellungen der Zulassungsbehörde nach § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG erstreckt sich auch auf die Frage des Wirkungszeitpunkts.
Inhaltlich gleichlautend
Finanzministerium
Baden-Württemberg v. - 3
-S 6030/15
Niedersächsisches
Finanzministerium v. - S
6130 - 35 - 35
Senator der Finanzen Bremen v. - S
6000 - 10 -
1241
Fundstelle(n):
UAAAD-21543