WertR ANLAGE 10 Muster-Erbbaurechtsvertrag für Wohnzwecke

ANLAGE 10 Muster-Erbbaurechtsvertrag für Wohnzwecke

Vorbemerkungen:

Dieses Muster eines Erbbaurechtsvertrags für Wohnzwecke hat eine Arbeitsgruppe unter Federführung des Deutschen Städtetags und des KSD Katholischer Siedlungsdienst erarbeitet.

Das Vertragsmuster soll dem Praktiker Orientierung über wesentliche inhaltliche Elemente eines Erbbaurechtsvertrags geben. Das Muster beschränkt sich dabei auf Erbbaurechte zum Zwecke des Wohnungsbaus, wobei als Regelfall der Neubau eines Gebäudes unterstellt ist. Bei bestehenden Bauwerken sind umfangreiche Änderungen und Anpassungen erforderlich.

Die Autoren des Mustervertrags wollen auf diesem Wege dazu beitragen, das Erbbaurecht in seiner praktischen Anwendung zu fördern, um es künftig vermehrt als ein Mittel zur Bereitstellung von Bauland einzusetzen.

Das Muster sollte nicht schematisch eingesetzt werden, es ist auf den jeweiligen Erbbaurechtsausgeber abzustellen.

Auf Besonderheiten bestimmter Gruppen von Erbbaurechtsausgebern wie Städte, gemeinnützige Stiftungen oder kirchliche Grundstückseigentümer konnte aufgrund der allgemeinen Verwendbarkeit des Musters nicht im Einzelnen eingegangen werden.

Erbbaurechtsvertrag
I. Grundlagen, gesetzlicher Inhalt
§ 1 Bestellung des Erbbaurechts
  1. Im Grundbuch … für … Band … Blatt … ist … als Eigentümer des Grundstücks der Gemarkung … eingetragen: Flurstück Nr. … zu … m2.

    Das Grundstück ist in Abteilung II und III des Grundbuchs nicht belastet.

  2. Der/die …
    – nachstehend „Grundstückseigentümer” genannt –

    bestellt/en hiermit dem/den …
    – nachstehend „Erbbauberechtigter/e” genannt –

    (ggf. als Mitberechtigte zu … Anteilen)

    an dem vorstehend bezeichneten Grundstück ein

    Erbbaurecht.

    Dies ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks Bauwerke nach Maßgabe dieses Vertrags zu haben. Art und Umfang der Baubefugnis ergeben sich aus § 3 des Vertrags.

  3. Das Erbbaurecht erstreckt sich auch auf den für die Bauwerke nicht erforderlichen Teil des Grundstücks, wobei diese wirtschaftlich die Hauptsache bleiben müssen.

  4. Das Erbbaurecht beginnt mit dem Tage seiner Eintragung im Grundbuch und endet mit Ablauf des [1]

31. Dezember ……

einunddreissigsten Dezember …

II. Vertraglicher – dinglicher – Inhalt des Erbbaurechts
§ 2 Errichtung und Nutzung von Bauwerken
  1. Der Erbbauberechtigte ist berechtigt und verpflichtet, auf dem Erbbaugrundstück auf seine Kosten ein Wohngebäude mit … Wohneinheiten, Garagen und dazugehörigen Nebenanlagen zu errichten und zu haben [2]

  2. Dem Grundstückseigentümer ist ein vollständiger Satz der zur Ausführung kommenden Pläne zu übergeben.

  3. Die Bauwerke dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Grundstückseigentümers ganz oder teilweise abgebrochen oder wesentlich verändert werden. Weitere Wohneinheiten oder eine Änderung der Grundnutzungsart Wohnen sind nur im Wege der Vertragsänderung möglich.

§ 3 Bauverpflichtung

Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, die vorgesehenen Bauwerke innerhalb von … Jahren nach Abschluss dieses Vertrags bezugsfertig zu errichten. Die Bauwerke sind unter Verwendung guter und dauerhafter Baustoffe und unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und der Bauvorschriften zu erstellen [3]

§ 4 Unterhaltungsverpflichtung

Der Erbbauberechtigte hat die Bauwerke nebst Zubehör sowie das gesamte Erbbaugrundstück im ordnungsmässigen und zweckentsprechenden Zustand zu erhalten und die hierzu erforderlichen Instandsetzungen und Erneuerungen unverzüglich vorzunehmen.

§ 5 Versicherungsverpflichtung
  1. Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, die auf dem Erbbaugrundstück befindlichen Bauwerke zum frühestmöglichen Zeitpunkt gegen Brand-, Sturm- und Leitungswasserschäden in der Form einer gleitenden Neuwertversicherung auf eigene Kosten zu versichern. Eine Gewässerschadenversicherung ist abzuschliessen, soweit entsprechende Gefahren bestehen, z. B. bei Heizöllagerung. Die Versicherungen sind während der ganzen Laufzeit des Erbbaurechts aufrechtzuerhalten. Dem Grundstückseigentümer ist auf Verlangen das Bestehen der Versicherungen nachzuweisen.

  2. Kommt der Erbbauberechtigte trotz schriftlicher Mahnung dieser Verpflichtung binnen angemessener Frist nicht oder nur ungenügend nach, so ist der Grundstückseigentümer berechtigt, auf Kosten des Erbbauberechtigten für die Versicherung selbst zu sorgen.

  3. Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalls die Bauwerke in dem vorherigen Umfang wieder aufzubauen. Dabei sind die Versicherungs- oder sonstigen Entschädigungsleistungen in vollem Umfang zur Wiederherstellung zu verwenden. Bei Zerstörungen, die nicht durch eine Versicherung abgedeckt sind, ist der Erbbauberechtigte zum Wiederaufbau nur verpflichtet, wenn er die Nicht- oder Unterversicherung zu vertreten hat.

  4. Der Erbbauberechtigte trägt die Verkehrssicherungspflicht für seine Bauwerke und das Erbbaugrundstück allein. Er haftet dem Grundstückseigentümer gegenüber für alle bei der Ausübung des Erbbaurechts und der mit diesem verbundenen Rechte entstehenden Schäden, vor allem hat er ihn aus jeder Verkehrssicherungspflicht freizustellen [4].

  5. Zur Abdeckung der Haftung hat der Erbbauberechtigte eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme abzuschließen und auf Dauer des Erbbaurechts aufrecht zu erhalten. Kommt der Erbbauberechtigte der Versicherungspflicht nicht nach, so kann der Grundstückseigentümer auf Kosten des Erbbauberechtigten für die notwendige Versicherung sorgen.

§ 6 Lasten und Abgaben

Der Erbbauberechtigte hat alle auf das Erbbaugrundstück und das Erbbaurecht entfallenden einmaligen und wiederkehrenden öffentlichen und privatrechtlichen Lasten, Abgaben und Pflichten, die den Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer als solchen betreffen, einschließlich der Grundsteuer und gemeindlicher Lasten nach dem Kommunalabgabengesetz für die Dauer des Erbbaurechts zu tragen sowie für die Erfüllung aller behördlicher Auflagen zu sorgen. Ausgenommen sind Grundpfandrechte am Erbbaugrundstück.

§ 7 Besichtigungsrecht

Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, das Erbbaugrundstück und die Bauwerke nach vorheriger Ankündigung zu besichtigen oder durch Beauftragte besichtigen zu lassen.

§ 8 Zustimmungserfordernis/Verfügungsbeschränkung

Der Erbbauberechtigte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers [5]

  1. zur Veräußerung des Erbbaurechts im Ganzen oder von ideellen oder realen Teilen,

  2. zur Belastung des Erbbaurechts mit Grundpfandrechten, Dauerwohn- und Dauernutzungsrechten und Reallasten sowie zur Änderung des Inhalts eines dieser Rechte, wenn die Änderung eine weitere Belastung des Erbbaurechts enthält.

§ 9 Heimfall

Der Grundstückseigentümer kann die Übertragung des Erbbaurechts auf sich oder einen von ihm zu bezeichnenden Dritten auf Kosten des Erbbauberechtigten als

– Heimfall –

verlangen, wenn

  1. der Erbbauberechtigte den in § 2 (Errichtung und Nutzung von Bauwerken), § 3 (Bauverpflichtung), § 4 (Unterhaltungsverpflichtung), § 5 (Versicherungsverpflichtung) und § 6 (Lasten und Abgaben) dieses Vertrags aufgeführten Verpflichtungen trotz Abmahnung zuwiderhandelt,

  2. der Erbbauberechtigte mit der Zahlung des Erbbauzinses in Höhe von zwei Jahresraten in Verzug ist,

  3. über das Vermögen des Erbbauberechtigten das Verfahren nach der Insolvenzordnung eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird,

  4. der Erbbauberechtigte eine eidesstattliche Offenbarungsversicherung abgegeben hat,

  5. die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Erbbaurechts angeordnet worden ist,

  6. der Erbbauberechtigte das Erbbaurecht veräussert, bevor mit der Bebauung begonnen worden ist,

  7. ein Veräusserungsvertrag über das Erbbaurecht abgeschlossen wurde, ohne dass der Erwerber in alle schuldrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Erbbaurechtsvertrag mit der Weiterübertragungsverpflichtung eingetreten ist.

§ 10 Vergütung bei Heimfall/Entschädigung bei Zeitablauf
  1. Macht der Grundstückseigentümer von seinem Heimfallanspruch gemäß § 9 Gebrauch oder erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf, so hat der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten eine Entschädigung zu zahlen. Die Entschädigung beträgt … des Verkehrswerts der Gebäude und der baulichen Anlagen zum Zeitpunkt des Heimfalls bzw. bei Zeitablauf. Verkehrswert der Gebäude und baulichen Anlagen ist der Wert, um den sich der Verkehrswert des als unbebaut und unbelastet angenommenen Grundstücks durch den Bestand der Gebäude und einer etwaigen vom Erbbauberechtigten bezahlten Erschließung des Grundstücks bei Ausübung des Heimfallrechts bzw. bei Zeitablauf des Erbbaurechts erhöht. Die Vergütung bzw. Entschädigung wird nur für die Bauwerke geleistet, die in § 2 genannt sind oder denen der Grundstückseigentümer nachträglich zugestimmt hat.

  2. Übernimmt der Grundstückseigentümer gemäß § 33 Erbbaurechtsverordnung Lasten, so sind diese auf die Vergütung anzurechnen. Übersteigen sie die Vergütung, so ist der Erbbauberechtigte verpflichtet, die überschiessenden Beträge dem Grundstückseigentümer zu erstatten.

  3. Kommt es über die Höhe der Entschädigungssumme zwischen den Beteiligten zu keiner Einigung, so soll diese der örtlich zuständige Gutachterausschuss gem. § 192 BauGB bestimmen [6]. Der von diesem festgelegte Betrag gilt als zwischen den Beteiligten vereinbart. Die Kosten des Gutachtens haben die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen.

  4. Für die Fälligkeit der Entschädigung gilt folgendes:

    1. Beim Heimfall hat die Übertragung des Erbbaurechts zu erfolgen, sobald die Höhe der zu zahlenden Entschädigung feststeht. Die Entschädigung ist bei Beurkundung der Übertragung ohne Zinsen zu bezahlen.

    2. Im Fall des Erlöschens des Erbbaurechts durch Zeitablauf ist die Entschädigung am Tag nach dem Erlöschen zu bezahlen.

III. Erbbauzins und Anpassungsklauseln
§ 11
  1. Der jährliche Erbbauzins beträgt € …, in Worten … Euro, errechnet mit … x  % aus inem Grundstückswert von … €/m2. Er ist im voraus bis zum … zu entrichten [7].

  2. Der Erbbauzins ist im Hinblick auf die lange Laufzeit des Erbbaurechts wie folgt wertgesichert: Er ändert sich ohne weiteres beginnend mit dem auf den Vertragsabschluss folgenden 1. … (Monat) jeweils nach Ablauf von 3 Jahren in dem selben prozentualen Verhältnis, wie sich der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex für Deutschland im gleichen Zeitraum in Prozenten nach oben oder unten verändert hat. Klargestellt wird, dass § 9a Erbbaurechtsverordnung, dessen Inhalt vom Notar erläutert wird, unberührt bleibt.

  3. Der Erbbauzins samt Anpassungsklausel ist im Grundbuch als Reallast einzutragen.

  4. Als dinglicher Inhalt des Erbbauzinses wird vereinbart, dass die Reallast abweichend von § 52 Abs. 1 Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung mit ihrem Hauptanspruch bestehen bleibt, wenn der Grundstückseigentümer aus der Reallast oder der Inhaber eines im Range vorgehenden oder gleichstehenden dinglichen Rechts die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts betreibt.

  5. Bis zur Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch hat der Erbbauberechtigte an den Grundstückseigentümer ab Besitzübergang eine jährliche Nutzungsentschädigung in Höhe des in § 11 Ziff. 1 vereinbarten Erbbauzinses zu leisten.

IV. Gegenseitiges Vorkaufsrecht
§ 12

Der Grundstückseigentümer räumt dem jeweiligen Erbbauberechtigten am Erbbaugrundstück, der Erbbauberechtigte dem Grundstückseigentümer am Erbbaurecht das dingliche

Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle

ein. Für die Vorkaufsrechte gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

V. Weitere Vereinbarungen
§ 13 Gewährleistung
  1. Der Grundstückseigentümer haftet dafür, dass das Erbbaurecht die erste Rangstelle erhält. Die Haftung beschränkt sich darauf, alle möglichen und zumutbaren Schritte zur Erreichung des Rangs auf eigene Kosten durchzuführen. Für den Fall, dass der notwendige erste Rang nicht beschafft werden kann, sind beide Vertragsteile zum Rücktritt von den schuldrechtlichen Bestimmungen dieser Urkunde berechtigt. Die Rückabwicklungskosten trägt der Grundstückseigentümer, er hat auch dem Erbbauberechtigten die bis dahin bereits angefallenen Notar- und Grundbuchkosten zu erstatten. Eine bereits gezahlte Nutzungsentschädigung (Erbbauzins) ist nicht zu erstatten.

  2. Der Grundstückseigentümer haftet nicht für Sachmängel gleich welcher Art, insbesondere nicht für die Bodenbeschaffenheit, die Richtigkeit des angegebenen Flächenmaßes und für die Ausnutzbarkeit des Erbbaugrundstücks für die Zwecke des Erbbauberechtigten. Irgendwelche verdeckten Mängel am Erbbaugrundstück, insbesondere Kontaminationen oder Altlasten bzw. Tatsachen, die üblicher Weise dazu führen können, sind dem Grundstückseigentümer nicht bekannt. § 24 Abs. 2 Bundesbodenschutzgesetz wird abbedungen.

  3. Der Grundstückseigentümer übernimmt keine Haftung dafür, dass das Grundstück für die Errichtung der beabsichtigten Bauwerke und sonstigen Anlagen geeignet ist und dass die notwendigen behördlichen Genehmigungen erteilt werden.

§ 14 Zustimmung zur Belastung
  1. Der Grundstückseigentümer stimmt schon heute der einmaligen Belastung des Erbbaurechts mit Grundpfandrechten in Höhe bis zu insgesamt € … zuzüglich beliebiger Zinsen und Nebenleistungen zu [8]

  2. Die Zustimmung zur Belastung des Erbbaurechts gilt jedoch nur, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

    1. Das Grundpfandrecht wird im Rang nach dem Erbbauzins und dem Vorkaufsrecht des Grundstückseigentümers eingetragen.

    2. Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich, das Grundpfandrecht löschen zu lassen, wenn und soweit es sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, und sichert dies durch eine Vormerkung nach §§ 1179, 1163 BGB für den jeweiligen Grundstückseigentümer. Bei einer Grundschuld hat ferner der Erbbauberechtigte alle (jetzigen und künftigen) Ansprüche auf (ganze und teilweise) Rückgewähr der Grundschuld, und zwar die Ansprüche auf Rückabtretung, Verzicht oder Aufhebung, an den Grundstückseigentümer abzutreten und dies gleichfalls durch eine Vormerkung abzusichern.

  3. Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich, zur Belastung des Erbbaurechts mit anderen als in § 8b) des Vertrages aufgeführten dinglichen Rechten sowie zur Änderung des Inhalts solcher Rechte die Zustimmung des Grundstückseigentümers einzuholen.

§ 15 Gesamtschuldner

Mehrere Erbbauberechtigte haften für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner. Bei der Begründung von Wohnungserbbaurechten/Teilerbbaurechten haftet jeder Wohnungseigentümer/Teileigentümer nur für seinen Anteil.

§ 16 Zwangsvollstreckungsunterwerfung
  1. Der Erbbauberechtigte – mehrere als Gesamtschuldner – unterwirft sich wegen seiner Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses, und, soweit rechtlich zulässig, auch wegen der Wertsicherungsklausel der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Eine vollstreckbare Ausfertigung ist auf Antrag ohne Fälligkeitsnachweis dem Eigentümer zu erteilen. Eine Umkehr der Beweislast ist damit nicht verbunden.

  2. Im Falle der Erhöhung des Erbbauzinses ist der Erbbauberechtigte verpflichtet, sich auf Verlangen des Grundstückseigentümers auch wegen des Erhöhungsbetrags in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen.

§ 17 Rechtsnachfolge

Soweit die Verpflichtungen dieses Vertrags nicht kraft Gesetzes auf die Rechtsnachfolger übergehen, ist jeder Vertragsteil verpflichtet, seine sämtlichen Verpflichtungen aus diesem Vertrag seinen sämtlichen Sonderrechtsnachfolgern mit Weiterübertragungsverpflichtung aufzuerlegen. Wenn ein Sonderrechtsnachfolger des Erbbauberechtigten nicht alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag übernimmt, kann der Grundstückseigentümer die nach § 8 des Vertrags erforderliche Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts verweigern.

§ 18 Ergänzende Vertragsauslegung
  1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags und des Erbbaurechts im übrigen nicht berührt. Die Vertragsteile sind dann verpflichtet, den Vertrag durch eine Regelung zu ergänzen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.

  2. Sofern Vereinbarungen aus dem Abschnitt II nicht mit dinglicher Wirkung möglich sind, gelten sie schuldrechtlich. Insoweit ist der Notar ermächtigt, den Antrag zurückzunehmen.

§ 19 Grundbuchanträge

Die Beteiligten sind über die Bestellung der nachfolgenden Rechte einig und bewilligen und der Erbbauberechtigte beantragt

……

§ 20 Vormerkung [9]
§ 21 Kosten
§ 22 Ausfertigung der Urkunde
§ 23 Belehrungen
§ 24 Ermächtigung des Notars

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAD-21508

1Laufzeit des Erbbaurechts, § 1 des Mustervertrags
Für die Laufzeit eines Erbbaurechts ist auf die Vorschriften von § 33 Abs. 2 II. WoBauG und § 1 Nr. 4 PreisklauselVO hinzuweisen. Unter dem Gesichtspunkt einer problemlosen Beleihung des Erbbaurechts mit Grundpfandrechten sollte die Laufzeit mindestens 75 Jahre betragen.
Da der Anfangszeitpunkt des Erbbaurechts nicht vor dessen Eintragung im Grundbuch liegen kann (§ 873 BGB), sollte an dieser Stelle noch ein Termin für den Besitzübergang eingefügt werden, mit dem Lasten und Nutzungen auf den Erbbauberechtigten übergehen.

2Bauwerke, § 2 des Mustervertrags
Nicht nur bei Bauvorhaben ausserhalb eines Bebauungsplangebietes empfiehlt sich die genaue Beschreibung von Art und Maß der baulichen Nutzung.

3Bauverpflichtung, § 3 des Mustervertrags
Immer wieder wird vor allem im Rahmen von Baulandumlegungen für kommunale Grundstücke eine Verpflichtung zur Errichtung eines Bauwerks innerhalb einer bestimmten Frist vorgeschrieben. Zur Vermeidung praktischer und rechtlicher Probleme kann eine Regelung vereinbart werden, nach der bei begründetem Antrag einer angemessenen Verlängerung der Bebauungsfrist zugestimmt werden kann.

4Versicherungsverpflichtung, § 5 des Mustervertrags
Nach Auffassung der Autoren des Mustervertrags ist es möglich, die Regelung der Verkehrssicherungspflicht und die Verpflichtung zur Versicherung dieses Risikos mit dinglicher Wirkung zu vereinbaren. Diese Rechtsauffassung ist keineswegs einheitlich. Für den Fall, dass dies anders beurteilt wird, enthält die salvatorische Klausel in § 18 eine Formulierung, die es dem Notar bei grundbuchlichen Vollzugsschwierigkeiten ermöglicht, insoweit seine Anträge zurückzunehmen.

5Verfügungsbeschränkungen, § 8 des Mustervertrags
Kirchliche Erbbaurechtsausgeber vereinbaren in der Regel in diesem Zusammenhang auch eine Klausel, wonach der Erbbaurechtsnehmer die im Rahmen des Erbbaurechts errichteten Bauwerke und die nicht überbauten Teile des Erbbaugrundstücks nicht für Zwecke nutzen darf, die sich gegen die Kirche wenden oder geeignet sind, das Ansehen der Kirche herabzusetzen.

6Heimfallentschädigung, § 10 des Mustervertrags
Der Gutachterausschuss begutachtet in der Regel in der Besetzung mit drei öffentlich bestellten und vereidigten oder vergleichbar qualifizierten Sachverständigen. Ist eine maßgebliche Beteiligung qualifizierter Sachverständiger an der Begutachtung aufgrund landesspezifischer oder örtlicher Besonderheiten nicht gewährleistet, stehen als Alternativen zur Verfügung:
• Die Vertragsteile beauftragen gemeinsam einen vom Präsidenten der IHK vorgeschlagenen Sachverständigen oder
• jeder Vertragsteil benennt einen öffentlich bestellten und vereidigten oder vergleichbar qualifizierten Sachverständigen, beide Sachverständige werden mit der Fertigung eines gemeinsamen Gutachtens beauftragt.
Existiert eine kommunale Bewertungsstelle, so wird Kommunen empfohlen, diese vorrangig zur Leistungsbestimmung heranzuziehen.

7Erbbauzins und Anpassungsklauseln, § 11 des Mustervertrags
Für Erbbaubaurechte in den neuen Ländern nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz sind die dort in § 44 Abs. 1 angegebenen Fälligkeiten zu beachten.

8Belastungszustimmung, § 14 des Mustervertrags
Im vorliegenden Vertragsmuster ist zu der Zustimmung zur Belastung des Erbbaurechts nicht gleichzeitig auch die Zustimmung zur Veräusserung im Wege der Zwangsversteigerung erklärt. Für den Grundpfandrechtsgläubiger empfiehlt sich deswegen ein frühzeitiger direkter Kontakt mit dem Grundstückseigentümer, bei kirchlichen Erbbaurechtsausgebern in der Regel der Kontakt mit der zuständigen Aufsichtsbehörde, also z. B. dem zuständigen Ordinariat oder dem Oberkirchenrat.

9Schlussvorschriften, § 20 bis 24 des Mustervertrages
Da in der Regel jeder Notar in diesen Punkten über vorformulierte Bestimmungen verfügt, wurde hier auf Vorschläge verzichtet.