ANLAGE 10 Muster-Erbbaurechtsvertrag für Wohnzwecke
Vorbemerkungen:
Dieses Muster eines Erbbaurechtsvertrags für Wohnzwecke hat eine Arbeitsgruppe unter Federführung des Deutschen Städtetags und des KSD Katholischer Siedlungsdienst erarbeitet.
Das Vertragsmuster soll dem Praktiker Orientierung über wesentliche inhaltliche Elemente eines Erbbaurechtsvertrags geben. Das Muster beschränkt sich dabei auf Erbbaurechte zum Zwecke des Wohnungsbaus, wobei als Regelfall der Neubau eines Gebäudes unterstellt ist. Bei bestehenden Bauwerken sind umfangreiche Änderungen und Anpassungen erforderlich.
Die Autoren des Mustervertrags wollen auf diesem Wege dazu beitragen, das Erbbaurecht in seiner praktischen Anwendung zu fördern, um es künftig vermehrt als ein Mittel zur Bereitstellung von Bauland einzusetzen.
Das Muster sollte nicht schematisch eingesetzt werden, es ist auf den jeweiligen Erbbaurechtsausgeber abzustellen.
Auf Besonderheiten bestimmter Gruppen von Erbbaurechtsausgebern wie Städte, gemeinnützige Stiftungen oder kirchliche Grundstückseigentümer konnte aufgrund der allgemeinen Verwendbarkeit des Musters nicht im Einzelnen eingegangen werden.
Erbbaurechtsvertrag
I. Grundlagen, gesetzlicher Inhalt
§ 1 Bestellung des Erbbaurechts
Im Grundbuch … für … Band … Blatt … ist … als Eigentümer des Grundstücks der Gemarkung … eingetragen: Flurstück Nr. … zu … m2.
Das Grundstück ist in Abteilung II und III des Grundbuchs nicht belastet.
Der/die …
– nachstehend „Grundstückseigentümer” genannt –bestellt/en hiermit dem/den …
– nachstehend „Erbbauberechtigter/e” genannt –(ggf. als Mitberechtigte zu … Anteilen)
an dem vorstehend bezeichneten Grundstück ein
Erbbaurecht.
Dies ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks Bauwerke nach Maßgabe dieses Vertrags zu haben. Art und Umfang der Baubefugnis ergeben sich aus § 3 des Vertrags.
Das Erbbaurecht erstreckt sich auch auf den für die Bauwerke nicht erforderlichen Teil des Grundstücks, wobei diese wirtschaftlich die Hauptsache bleiben müssen.
Das Erbbaurecht beginnt mit dem Tage seiner Eintragung im Grundbuch und endet mit Ablauf des [1]
31. Dezember ……
einunddreissigsten Dezember …
II. Vertraglicher – dinglicher – Inhalt des Erbbaurechts
§ 2 Errichtung und Nutzung von Bauwerken
Der Erbbauberechtigte ist berechtigt und verpflichtet, auf dem Erbbaugrundstück auf seine Kosten ein Wohngebäude mit … Wohneinheiten, Garagen und dazugehörigen Nebenanlagen zu errichten und zu haben [2]
Dem Grundstückseigentümer ist ein vollständiger Satz der zur Ausführung kommenden Pläne zu übergeben.
Die Bauwerke dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Grundstückseigentümers ganz oder teilweise abgebrochen oder wesentlich verändert werden. Weitere Wohneinheiten oder eine Änderung der Grundnutzungsart Wohnen sind nur im Wege der Vertragsänderung möglich.
§ 3 Bauverpflichtung
Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, die vorgesehenen Bauwerke innerhalb von … Jahren nach Abschluss dieses Vertrags bezugsfertig zu errichten. Die Bauwerke sind unter Verwendung guter und dauerhafter Baustoffe und unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und der Bauvorschriften zu erstellen [3]
§ 4 Unterhaltungsverpflichtung
Der Erbbauberechtigte hat die Bauwerke nebst Zubehör sowie das gesamte Erbbaugrundstück im ordnungsmässigen und zweckentsprechenden Zustand zu erhalten und die hierzu erforderlichen Instandsetzungen und Erneuerungen unverzüglich vorzunehmen.
§ 5 Versicherungsverpflichtung
Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, die auf dem Erbbaugrundstück befindlichen Bauwerke zum frühestmöglichen Zeitpunkt gegen Brand-, Sturm- und Leitungswasserschäden in der Form einer gleitenden Neuwertversicherung auf eigene Kosten zu versichern. Eine Gewässerschadenversicherung ist abzuschliessen, soweit entsprechende Gefahren bestehen, z. B. bei Heizöllagerung. Die Versicherungen sind während der ganzen Laufzeit des Erbbaurechts aufrechtzuerhalten. Dem Grundstückseigentümer ist auf Verlangen das Bestehen der Versicherungen nachzuweisen.
Kommt der Erbbauberechtigte trotz schriftlicher Mahnung dieser Verpflichtung binnen angemessener Frist nicht oder nur ungenügend nach, so ist der Grundstückseigentümer berechtigt, auf Kosten des Erbbauberechtigten für die Versicherung selbst zu sorgen.
Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalls die Bauwerke in dem vorherigen Umfang wieder aufzubauen. Dabei sind die Versicherungs- oder sonstigen Entschädigungsleistungen in vollem Umfang zur Wiederherstellung zu verwenden. Bei Zerstörungen, die nicht durch eine Versicherung abgedeckt sind, ist der Erbbauberechtigte zum Wiederaufbau nur verpflichtet, wenn er die Nicht- oder Unterversicherung zu vertreten hat.
Der Erbbauberechtigte trägt die Verkehrssicherungspflicht für seine Bauwerke und das Erbbaugrundstück allein. Er haftet dem Grundstückseigentümer gegenüber für alle bei der Ausübung des Erbbaurechts und der mit diesem verbundenen Rechte entstehenden Schäden, vor allem hat er ihn aus jeder Verkehrssicherungspflicht freizustellen [4].
Zur Abdeckung der Haftung hat der Erbbauberechtigte eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme abzuschließen und auf Dauer des Erbbaurechts aufrecht zu erhalten. Kommt der Erbbauberechtigte der Versicherungspflicht nicht nach, so kann der Grundstückseigentümer auf Kosten des Erbbauberechtigten für die notwendige Versicherung sorgen.
§ 6 Lasten und Abgaben
Der Erbbauberechtigte hat alle auf das Erbbaugrundstück und das Erbbaurecht entfallenden einmaligen und wiederkehrenden öffentlichen und privatrechtlichen Lasten, Abgaben und Pflichten, die den Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer als solchen betreffen, einschließlich der Grundsteuer und gemeindlicher Lasten nach dem Kommunalabgabengesetz für die Dauer des Erbbaurechts zu tragen sowie für die Erfüllung aller behördlicher Auflagen zu sorgen. Ausgenommen sind Grundpfandrechte am Erbbaugrundstück.
§ 7 Besichtigungsrecht
Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, das Erbbaugrundstück und die Bauwerke nach vorheriger Ankündigung zu besichtigen oder durch Beauftragte besichtigen zu lassen.
§ 8 Zustimmungserfordernis/Verfügungsbeschränkung
Der Erbbauberechtigte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers [5]
zur Veräußerung des Erbbaurechts im Ganzen oder von ideellen oder realen Teilen,
zur Belastung des Erbbaurechts mit Grundpfandrechten, Dauerwohn- und Dauernutzungsrechten und Reallasten sowie zur Änderung des Inhalts eines dieser Rechte, wenn die Änderung eine weitere Belastung des Erbbaurechts enthält.
§ 9 Heimfall
Der Grundstückseigentümer kann die Übertragung des Erbbaurechts auf sich oder einen von ihm zu bezeichnenden Dritten auf Kosten des Erbbauberechtigten als
– Heimfall –
verlangen, wenn
der Erbbauberechtigte den in § 2 (Errichtung und Nutzung von Bauwerken), § 3 (Bauverpflichtung), § 4 (Unterhaltungsverpflichtung), § 5 (Versicherungsverpflichtung) und § 6 (Lasten und Abgaben) dieses Vertrags aufgeführten Verpflichtungen trotz Abmahnung zuwiderhandelt,
der Erbbauberechtigte mit der Zahlung des Erbbauzinses in Höhe von zwei Jahresraten in Verzug ist,
über das Vermögen des Erbbauberechtigten das Verfahren nach der Insolvenzordnung eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird,
der Erbbauberechtigte eine eidesstattliche Offenbarungsversicherung abgegeben hat,
die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Erbbaurechts angeordnet worden ist,
der Erbbauberechtigte das Erbbaurecht veräussert, bevor mit der Bebauung begonnen worden ist,
ein Veräusserungsvertrag über das Erbbaurecht abgeschlossen wurde, ohne dass der Erwerber in alle schuldrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Erbbaurechtsvertrag mit der Weiterübertragungsverpflichtung eingetreten ist.
§ 10 Vergütung bei Heimfall/Entschädigung bei Zeitablauf
Macht der Grundstückseigentümer von seinem Heimfallanspruch gemäß § 9 Gebrauch oder erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf, so hat der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten eine Entschädigung zu zahlen. Die Entschädigung beträgt … des Verkehrswerts der Gebäude und der baulichen Anlagen zum Zeitpunkt des Heimfalls bzw. bei Zeitablauf. Verkehrswert der Gebäude und baulichen Anlagen ist der Wert, um den sich der Verkehrswert des als unbebaut und unbelastet angenommenen Grundstücks durch den Bestand der Gebäude und einer etwaigen vom Erbbauberechtigten bezahlten Erschließung des Grundstücks bei Ausübung des Heimfallrechts bzw. bei Zeitablauf des Erbbaurechts erhöht. Die Vergütung bzw. Entschädigung wird nur für die Bauwerke geleistet, die in § 2 genannt sind oder denen der Grundstückseigentümer nachträglich zugestimmt hat.
Übernimmt der Grundstückseigentümer gemäß § 33 Erbbaurechtsverordnung Lasten, so sind diese auf die Vergütung anzurechnen. Übersteigen sie die Vergütung, so ist der Erbbauberechtigte verpflichtet, die überschiessenden Beträge dem Grundstückseigentümer zu erstatten.
Kommt es über die Höhe der Entschädigungssumme zwischen den Beteiligten zu keiner Einigung, so soll diese der örtlich zuständige Gutachterausschuss gem. § 192 BauGB bestimmen [6]. Der von diesem festgelegte Betrag gilt als zwischen den Beteiligten vereinbart. Die Kosten des Gutachtens haben die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen.
Für die Fälligkeit der Entschädigung gilt folgendes:
Beim Heimfall hat die Übertragung des Erbbaurechts zu erfolgen, sobald die Höhe der zu zahlenden Entschädigung feststeht. Die Entschädigung ist bei Beurkundung der Übertragung ohne Zinsen zu bezahlen.
Im Fall des Erlöschens des Erbbaurechts durch Zeitablauf ist die Entschädigung am Tag nach dem Erlöschen zu bezahlen.
III. Erbbauzins und Anpassungsklauseln
§ 11
Der jährliche Erbbauzins beträgt € …, in Worten … Euro, errechnet mit … x % aus inem Grundstückswert von … €/m2. Er ist im voraus bis zum … zu entrichten [7].
Der Erbbauzins ist im Hinblick auf die lange Laufzeit des Erbbaurechts wie folgt wertgesichert: Er ändert sich ohne weiteres beginnend mit dem auf den Vertragsabschluss folgenden 1. … (Monat) jeweils nach Ablauf von 3 Jahren in dem selben prozentualen Verhältnis, wie sich der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex für Deutschland im gleichen Zeitraum in Prozenten nach oben oder unten verändert hat. Klargestellt wird, dass § 9a Erbbaurechtsverordnung, dessen Inhalt vom Notar erläutert wird, unberührt bleibt.
Der Erbbauzins samt Anpassungsklausel ist im Grundbuch als Reallast einzutragen.
Als dinglicher Inhalt des Erbbauzinses wird vereinbart, dass die Reallast abweichend von § 52 Abs. 1 Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung mit ihrem Hauptanspruch bestehen bleibt, wenn der Grundstückseigentümer aus der Reallast oder der Inhaber eines im Range vorgehenden oder gleichstehenden dinglichen Rechts die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts betreibt.
Bis zur Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch hat der Erbbauberechtigte an den Grundstückseigentümer ab Besitzübergang eine jährliche Nutzungsentschädigung in Höhe des in § 11 Ziff. 1 vereinbarten Erbbauzinses zu leisten.
IV. Gegenseitiges Vorkaufsrecht
§ 12
Der Grundstückseigentümer räumt dem jeweiligen Erbbauberechtigten am Erbbaugrundstück, der Erbbauberechtigte dem Grundstückseigentümer am Erbbaurecht das dingliche
Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle
ein. Für die Vorkaufsrechte gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
V. Weitere Vereinbarungen
§ 13 Gewährleistung
Der Grundstückseigentümer haftet dafür, dass das Erbbaurecht die erste Rangstelle erhält. Die Haftung beschränkt sich darauf, alle möglichen und zumutbaren Schritte zur Erreichung des Rangs auf eigene Kosten durchzuführen. Für den Fall, dass der notwendige erste Rang nicht beschafft werden kann, sind beide Vertragsteile zum Rücktritt von den schuldrechtlichen Bestimmungen dieser Urkunde berechtigt. Die Rückabwicklungskosten trägt der Grundstückseigentümer, er hat auch dem Erbbauberechtigten die bis dahin bereits angefallenen Notar- und Grundbuchkosten zu erstatten. Eine bereits gezahlte Nutzungsentschädigung (Erbbauzins) ist nicht zu erstatten.
Der Grundstückseigentümer haftet nicht für Sachmängel gleich welcher Art, insbesondere nicht für die Bodenbeschaffenheit, die Richtigkeit des angegebenen Flächenmaßes und für die Ausnutzbarkeit des Erbbaugrundstücks für die Zwecke des Erbbauberechtigten. Irgendwelche verdeckten Mängel am Erbbaugrundstück, insbesondere Kontaminationen oder Altlasten bzw. Tatsachen, die üblicher Weise dazu führen können, sind dem Grundstückseigentümer nicht bekannt. § 24 Abs. 2 Bundesbodenschutzgesetz wird abbedungen.
Der Grundstückseigentümer übernimmt keine Haftung dafür, dass das Grundstück für die Errichtung der beabsichtigten Bauwerke und sonstigen Anlagen geeignet ist und dass die notwendigen behördlichen Genehmigungen erteilt werden.
§ 14 Zustimmung zur Belastung
Der Grundstückseigentümer stimmt schon heute der einmaligen Belastung des Erbbaurechts mit Grundpfandrechten in Höhe bis zu insgesamt € … zuzüglich beliebiger Zinsen und Nebenleistungen zu [8]
Die Zustimmung zur Belastung des Erbbaurechts gilt jedoch nur, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Das Grundpfandrecht wird im Rang nach dem Erbbauzins und dem Vorkaufsrecht des Grundstückseigentümers eingetragen.
Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich, das Grundpfandrecht löschen zu lassen, wenn und soweit es sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, und sichert dies durch eine Vormerkung nach §§ 1179, 1163 BGB für den jeweiligen Grundstückseigentümer. Bei einer Grundschuld hat ferner der Erbbauberechtigte alle (jetzigen und künftigen) Ansprüche auf (ganze und teilweise) Rückgewähr der Grundschuld, und zwar die Ansprüche auf Rückabtretung, Verzicht oder Aufhebung, an den Grundstückseigentümer abzutreten und dies gleichfalls durch eine Vormerkung abzusichern.
Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich, zur Belastung des Erbbaurechts mit anderen als in § 8b) des Vertrages aufgeführten dinglichen Rechten sowie zur Änderung des Inhalts solcher Rechte die Zustimmung des Grundstückseigentümers einzuholen.
§ 15 Gesamtschuldner
Mehrere Erbbauberechtigte haften für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner. Bei der Begründung von Wohnungserbbaurechten/Teilerbbaurechten haftet jeder Wohnungseigentümer/Teileigentümer nur für seinen Anteil.
§ 16 Zwangsvollstreckungsunterwerfung
Der Erbbauberechtigte – mehrere als Gesamtschuldner – unterwirft sich wegen seiner Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses, und, soweit rechtlich zulässig, auch wegen der Wertsicherungsklausel der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Eine vollstreckbare Ausfertigung ist auf Antrag ohne Fälligkeitsnachweis dem Eigentümer zu erteilen. Eine Umkehr der Beweislast ist damit nicht verbunden.
Im Falle der Erhöhung des Erbbauzinses ist der Erbbauberechtigte verpflichtet, sich auf Verlangen des Grundstückseigentümers auch wegen des Erhöhungsbetrags in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen.
§ 17 Rechtsnachfolge
Soweit die Verpflichtungen dieses Vertrags nicht kraft Gesetzes auf die Rechtsnachfolger übergehen, ist jeder Vertragsteil verpflichtet, seine sämtlichen Verpflichtungen aus diesem Vertrag seinen sämtlichen Sonderrechtsnachfolgern mit Weiterübertragungsverpflichtung aufzuerlegen. Wenn ein Sonderrechtsnachfolger des Erbbauberechtigten nicht alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag übernimmt, kann der Grundstückseigentümer die nach § 8 des Vertrags erforderliche Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts verweigern.
§ 18 Ergänzende Vertragsauslegung
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags und des Erbbaurechts im übrigen nicht berührt. Die Vertragsteile sind dann verpflichtet, den Vertrag durch eine Regelung zu ergänzen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
Sofern Vereinbarungen aus dem Abschnitt II nicht mit dinglicher Wirkung möglich sind, gelten sie schuldrechtlich. Insoweit ist der Notar ermächtigt, den Antrag zurückzunehmen.
§ 19 Grundbuchanträge
Die Beteiligten sind über die Bestellung der nachfolgenden Rechte einig und bewilligen und der Erbbauberechtigte beantragt
……
§ 20 Vormerkung [9]
§ 21 Kosten
§ 22 Ausfertigung der Urkunde
§ 23 Belehrungen
§ 24 Ermächtigung des Notars
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAD-21508
1Laufzeit des Erbbaurechts, § 1 des
Mustervertrags
Für die Laufzeit eines
Erbbaurechts ist auf die Vorschriften von § 33 Abs. 2 II. WoBauG
und § 1 Nr. 4 PreisklauselVO hinzuweisen. Unter dem
Gesichtspunkt einer problemlosen Beleihung des Erbbaurechts mit
Grundpfandrechten sollte die Laufzeit mindestens 75 Jahre
betragen.
Da der Anfangszeitpunkt des Erbbaurechts nicht vor
dessen Eintragung im Grundbuch liegen kann (§ 873 BGB), sollte
an dieser Stelle noch ein Termin für den Besitzübergang
eingefügt werden, mit dem Lasten und Nutzungen auf den Erbbauberechtigten
übergehen.
2Bauwerke, § 2
des Mustervertrags
Nicht nur bei Bauvorhaben
ausserhalb eines Bebauungsplangebietes empfiehlt sich die genaue Beschreibung
von Art und Maß der baulichen Nutzung.
3Bauverpflichtung,
§ 3 des Mustervertrags
Immer wieder wird
vor allem im Rahmen von Baulandumlegungen für kommunale Grundstücke
eine Verpflichtung zur Errichtung eines Bauwerks innerhalb einer bestimmten
Frist vorgeschrieben. Zur Vermeidung praktischer und rechtlicher Probleme kann
eine Regelung vereinbart werden, nach der bei begründetem Antrag einer
angemessenen Verlängerung der Bebauungsfrist zugestimmt werden
kann.
4Versicherungsverpflichtung, § 5 des
Mustervertrags
Nach Auffassung der Autoren des
Mustervertrags ist es möglich, die Regelung der Verkehrssicherungspflicht
und die Verpflichtung zur Versicherung dieses Risikos mit dinglicher Wirkung zu
vereinbaren. Diese Rechtsauffassung ist keineswegs einheitlich. Für den
Fall, dass dies anders beurteilt wird, enthält die salvatorische Klausel
in § 18 eine Formulierung, die es dem Notar bei grundbuchlichen
Vollzugsschwierigkeiten ermöglicht, insoweit seine Anträge
zurückzunehmen.
5Verfügungsbeschränkungen,
§ 8 des Mustervertrags
Kirchliche
Erbbaurechtsausgeber vereinbaren in der Regel in diesem Zusammenhang auch eine
Klausel, wonach der Erbbaurechtsnehmer die im Rahmen des Erbbaurechts
errichteten Bauwerke und die nicht überbauten Teile des
Erbbaugrundstücks nicht für Zwecke nutzen darf, die sich gegen die
Kirche wenden oder geeignet sind, das Ansehen der Kirche
herabzusetzen.
6Heimfallentschädigung, § 10
des Mustervertrags
Der Gutachterausschuss begutachtet
in der Regel in der Besetzung mit drei öffentlich bestellten und
vereidigten oder vergleichbar qualifizierten Sachverständigen. Ist eine
maßgebliche Beteiligung qualifizierter Sachverständiger an der
Begutachtung aufgrund landesspezifischer oder örtlicher Besonderheiten
nicht gewährleistet, stehen als Alternativen zur
Verfügung:
• Die Vertragsteile beauftragen
gemeinsam einen vom Präsidenten der IHK vorgeschlagenen
Sachverständigen oder
• jeder Vertragsteil
benennt einen öffentlich bestellten und vereidigten oder vergleichbar
qualifizierten Sachverständigen, beide Sachverständige werden mit der
Fertigung eines gemeinsamen Gutachtens beauftragt.
Existiert
eine kommunale Bewertungsstelle, so wird Kommunen empfohlen, diese vorrangig
zur Leistungsbestimmung heranzuziehen.
7Erbbauzins und
Anpassungsklauseln, § 11 des
Mustervertrags
Für Erbbaubaurechte in den neuen
Ländern nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz sind die dort in
§ 44 Abs. 1 angegebenen Fälligkeiten zu
beachten.
8Belastungszustimmung, § 14 des
Mustervertrags
Im vorliegenden Vertragsmuster ist zu
der Zustimmung zur Belastung des Erbbaurechts nicht gleichzeitig auch die
Zustimmung zur Veräusserung im Wege der Zwangsversteigerung erklärt.
Für den Grundpfandrechtsgläubiger empfiehlt sich deswegen ein
frühzeitiger direkter Kontakt mit dem Grundstückseigentümer, bei
kirchlichen Erbbaurechtsausgebern in der Regel der Kontakt mit der
zuständigen Aufsichtsbehörde, also z. B. dem zuständigen
Ordinariat oder dem Oberkirchenrat.
9Schlussvorschriften,
§ 20 bis 24 des Mustervertrages
Da in der Regel jeder
Notar in diesen Punkten über vorformulierte Bestimmungen verfügt,
wurde hier auf Vorschläge verzichtet.