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Track 08 | Werbungskosten: Strafrechtliche Geldauflage zur Schadenswiedergutmachung
Bewährungsauflagen zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens können nach einem aktuellen BFH-Urteil als Werbungskosten abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass die strafrechtliche Handlung beruflich oder betrieblich veranlasst gewesen war.
Bewährungsauflagen zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens können als Werbungskosten abgezogen werden. – So lässt sich ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs in einem Satz zusammenfassen. Über folgenden Fall hatte der BFH zu entscheiden:
Ein bei einer Baufirma beschäftigter Diplom-Ingenieur wurde wegen unzulässiger Preisabsprachen unter Baufirmen zu einer Strafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt. Dem Ingenieur wurde zur Auflage gemacht, einem Geschädigten als Wiedergutmachung 50.000 € zu zahlen. Der Ingenieur erfüllte die Bewährungsauflage, nachdem ihm sein Arbeitgeber einen entsprechenden Geldbetrag zur Verfügung gestellt hatte.
In seiner Einkommensteuererklärung setzte der Ingenieur den ihm vom Arbeitgeber erstatteten Betrag in Höhe von 50.000 € als zusätzlichen Arbeitslohn an. Den an den Geschädigten bezahlten Betrag in gleicher Höhe machte er als Werbungskosten