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LG Bonn Beschluss v. - 30 T 658/08

Gesetze: § 325 HGB, § 335 HGB, § 18 FGG, § 48 VwVfG

Änderung eines festgesetzten Ordnungsgelds nicht möglich

Leitsatz

Das Bundesamt für Justiz ist zur Änderung einer Ordnungsgeldentscheidung nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB abgesehen vom Sonderfall des § 136 FGG wegen § 18 Abs. 2 FGG regelmäßig nicht befugt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BBK-KN Nr. 96/2009 (Offenlegung: Keine Korrektur eines verhängten Ordnungsgelds)
NWB-Eilnachricht Nr. 28/2009 S. 2128
StuB-Bilanzreport Nr. 11/2009 S. 438
OAAAD-21425

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