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Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 03 | Ehrenamtsfreibetrag: Verlängerung der Frist für Satzungsänderungen

Gemeinnützige Vereine können Vorstandsmitgliedern 500 € im Jahr als Aufwandsentschädigung steuerfrei zahlen. Bei pauschalen Zahlungen droht jedoch der Verlust der Gemeinnützigkeit, wenn die Satzung eine ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit vorschreibt. Das BMF hat die Frist für eine Satzungsänderung bei Zahlungen an einen ehrenamtlichen Vorstand bis zum verlängert.

Um eine Frist geht es auch bei unserem nächsten Thema: Dem Ehrenamtsfreibetrag, der durch das „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements” rückwirkend ab 2007 eingeführt wurde. Vom Ehrenamtsfreibetrag profitieren alle, die in Vereinen ehrenamtlich tätig sind und eine Aufwandsentschädigung erhalten. Die so genannte Ehrenamtspauschale setzt also die Erzielung von Einnahmen voraus.

Ende 2008 hatte das Bundesfinanzministerium in einem Einführungsschreiben zur Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 26a EStG Stellung genommen. Das BMF-Schreiben enthielt für gemeinnützige Vereine eine wichtige Frist.

Hintergrund ist: Gemeinnützige Vereine können Vorstandsmitgliedern 500 € im Jahr als Aufwandsentschädigung steuerfrei zahlen. Das setzt aber voraus, dass die Satzung das au...