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Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 08 | Schadensersatzrente: Laufende Unterhaltsrenten ebenso wie Kapitalzahlungen steuerfrei

Eine Schadensersatzrente nach § 844 Abs. 2 BGB, die den durch den Tod des Ehegatten eingetretenen materiellen Unterhaltsschaden ausgleicht, unterliegt nicht der Einkommensteuer. Nach Auffassung des BFH ist der Besteuerungstatbestand des § 22 Nr. 1 EStG regelmäßig nur dann erfüllt, wenn die Leistungen andere steuerbare Einnahmen ersetzen.

Schadensersatzrenten für entgangenen Unterhalt unterliegen nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nicht der Einkommensteuer. Der BFH hatte über folgenden Fall zu entscheiden:

Der Ehemann der Klägerin war an den Folgen eines ärztlichen Fehlers verstorben. Die Versicherung des Arztes zahlte ihr daraufhin zum Ausgleich des materiellen Unterhaltsschadens und des Haushaltsführungsschadens eine Unterhaltsrente. Das Finanzamt erkannte an: Der Ersatz des Haushaltsführungsschadens führt nicht zu steuerbaren Bezügen. Soweit die Schadensersatzrente aber auf den materiellen Unterhaltsschaden entfällt, handelt es sich nach Auffassung des Finanzamts um sonstige Einkünfte, die nach § 22 Nr. 1 EStG zu versteuern seien.

Der BFH sieht dies zu Gunsten Betroffener anders. Danach liegen nur dann sonstige Einkünfte vor, wenn die Leistungen andere steuerbare ...