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Track 03 | Umsatzsteuer: Einheitlichkeit von Vermietungsleistungen
Das Bundesfinanzministerium nimmt Stellung zur Anwendung der BFH-Rechtsprechung, wonach die Überlassung von Standplätzen durch den Veranstalter von Wochenmärkten an die Markthändler als einheitliche Vermietungsleistung anzusehen sein kann. Das Entgelt ist – anders früher gefordert – nicht länger aufzuteilen auf eine steuerfreie Grundstücksvermietung und eine steuerpflichtige Leistung besonderer Art.
Wir bleiben noch einen Moment bei der Umsatzsteuer. Konkret geht es um die Einheitlichkeit von Vermietungsleistungen. Sie erinnern sich: Anfang 2008 hatte der Bundesfinanzhof entschieden:
Überlässt der Veranstalter von Wochenmärkten Standplätze an die Markthändler kann dies als einheitliche Vermietungsleistung anzusehen sein.
Das Bundesfinanzministerium hat jetzt die Anwendung des BFH-Urteils geregelt. In dem BMF-Schreiben heißt es:
Die entscheidende Frage lautet: Liegt eine einheitliche Leistung vor? Oder handelt es sich um mehrere selbständige Einzelleistungen? Für die Beurteilung kommt es auf den wirtschaftlichen Gehalt der erbrachten Leistungen an. Jede Dienstleistung ist in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten. Anderers...