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Track 08 | Werbungskosten: Keine Abzugsbeschränkung bei Bewirtung von Mitarbeitern
Bewirtet ein leitender Arbeitnehmer mit variablen Bezügen seine Arbeitskollegen, insbesondere ihm unterstellte Mitarbeiter, so unterliegen die Bewirtungsaufwendungen nicht der Abzugsbeschränkung für Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass.
Bewirten leitende Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen Arbeitskollegen und Mitarbeiter auf eigene Rechnung, können sie die Bewirtungskosten als Werbungskosten absetzen. Der Nachweis einer beruflichen Veranlassung gelingt vor allem Arbeitnehmern mit einer variablen Vergütung. Aktuell hat der BFH klargestellt:
Bei der Bewirtung von Arbeitskollegen und Mitarbeitern durch Arbeitnehmer unterliegen die Bewirtungsaufwendungen nicht der Abzugsbeschränkung für Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass. Im Klartext: Die Kosten können in voller Höhe – also zu 100 % – und nicht nur in Höhe von 80 %, als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Das ist eine erfreuliche Klarstellung. Im Ergebnis wird einkommensteuerlich die Bewirtung untergebener Mitarbeiter durch einen leitenden Angestellten der Mitarbeiterbewirtung durch den Arbeitgeber gleichgestellt.