Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Track 03 | Drittaufwand: Abziehbarkeit von zugewendeten Aufwendungen in Fällen des sog. abgekürzten Vertragswegs
Bei den Vermietungseinkünften ist nach der Rechtsprechung des BFH ein Werbungskostenabzug auch für solche Aufwendungen möglich, die ein Dritter im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen bezahlt. Nachdem der BFH seine Rechtsprechung bestätigt hat, erkennt die Finanzverwaltung die Rechtsfigur des abgekürzten Vertragswegs in engen Grenzen an.
Als Nächstes kommen wir zur Abziehbarkeit von zugewendeten Aufwendungen in Fällen des abgekürzten Vertragswegs. Es geht also um den so genannten Drittaufwand.
Nach einem Urteil des BFH aus dem Jahr 2005 ist bei den Vermietungseinkünften ein Werbungskostenabzug auch für solche Aufwendungen möglich, die ein Dritter im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen bezahlt.
Typisches Beispiel: Die Mutter eines Vermieters beauftragt im eigenen Namen einen Handwerker mit der Durchführung von Erhaltungsarbeiten an der vermieteten Wohnung ihres Sohnes. Sie bezahlt die Handwerkerrechnung, ohne den Betrag von ihrem Sohn zurückzufordern. In diesem Fall kann der Sohn die Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich geltend machen.
Zunächst hatte die Finanzverwaltung auf das positive BFH-Urteil mit e...