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Track 02 | Gestaltungsmissbrauch: Bundesfinanzministerium reagiert auf Neuregelung
Das Bundesfinanzministerium hat auf die ab 2008 geltende Neufassung der Regelung zum steuerlichen Gestaltungsmissbrauch reagiert. Der geänderte Anwendungserlass zur Abgabenordnung enthält erstmals allgemeine Weisungen zu § 42 AO. Umstritten ist das Verhältnis der Generalnorm zu speziellen Missbrauchsbekämpfungsregelungen in den steuerlichen Einzelgesetzen.
Als Erstes geht es um das Thema Gestaltungsmissbrauch. Die geplante drastische Verschärfung der Regelung zum steuerlichen Gestaltungsmissbrauch hat im letzten Jahr für viel Wirbel gesorgt. Gemessen an den kühnen Reformplänen im Referentenentwurf – und auch noch im Regierungsentwurf – ist § 42 AO dann aber vergleichsweise maßvoll geändert worden.
Die wichtigste echte Neuerung ist die partielle Umkehr der Beweislast. Der Steuerpflichtige muss nach der Neufassung beweisen, dass es für die gewählte Gestaltung beachtliche außersteuerliche Gründe gibt. Für einen Teil des Tatbestands ist damit die Beweislast auf den Steuerpflichtigen verlagert worden. Die inhaltliche Präzisierung des Begriffs „Missbrauch„ orientiert sich hingegen an der Rechtsprechung des BFH und hat deswegen in der Praxis keine großen Auswirkungen. Die Parole lautet dahe...