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Track 16 | Verrechnungskonto: Abgrenzung zwischen Forderungen des Gesellschafters und Eigenkapital der Gesellschaft
Nach einer aktuellen Entscheidung des BFH kann ein mit Verlusten verrechenbares sog. Darlehenskonto eines Personengesellschafters Eigenkapital der Gesellschaft sein. Damit konnte im Streitfall ein Kommanditist auch Verlustanteile in Höhe dieses Kontos mit anderen positiven Einkünften ausgleichen.
Mit dem nächsten Urteil hat der BFH eine bedeutsame Frage geklärt für Gesellschafter von Personengesellschaften, deren Haftung begrenzt ist. Erfreulicherweise urteilte der BFH zu Gunsten des betroffenen Kommanditisten. Konkret ging es um die immer wieder streitige Abgrenzung zwischen Forderungen des Gesellschafters gegen die Gesellschaft einerseits und Eigenkapital der Gesellschaft andererseits. Sie kennen die Grundregel:
Ein von der Gesellschaft für den Gesellschafter geführtes Konto ist als Eigenkapital der Gesellschaft zu beurteilen, wenn ein Guthaben auf dem Konto mit Verlustanteilen des Gesellschafters verrechnet werden kann. Dabei reicht es aus, wenn eine solche Verrechnung erst bei Austritt des Gesellschafters aus der Gesellschaft vorgesehen ist.
Im Streitfall war zu entscheiden: Dürfen die Verlustanteile des Kommanditisten nach § 15a EStG mit and...