Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Steuern mobil Nr. 8 vom

Track 04 | Solaranlagen: Abgrenzung zwischen Betriebsvorrichtungen und Gebäudebestandteilen

Die Thüringer Landesfinanzdirektion hat genaue Kriterien dafür festgelegt, ob Solaranlagen Betriebsvorrichtungen oder Gebäudebestandteile sind. Davon hängt nicht nur ab, ob Anlagen gesondert abgeschrieben werden dürfen. Wichtig ist die Unterscheidung auch bei der Grunderwerbsteuer.

Die Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes hat der Bundesrat vor der Sommerpause abgesegnet. Dazu passt gut eine aktuelle Verfügung der Thüringer Landesfinanzdirektion. Die LFD Erfurt legt genaue Kriterien dafür fest, ob Solaranlagen Betriebsvorrichtungen oder Gebäudebestandteile sind.

Aus mehreren Gründen ist die Unterscheidung wichtig. Zum einen für die Höhe der Abschreibung. Nur Betriebsvorrichtungen können als bewegliche Wirtschaftsgüter gesondert abgeschrieben werden. Gebäudebestandteile müssen hingegen auf die lange Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt werden. Zum anderen unterliegt beim Immobilienkauf der auf Betriebsvorrichtungen entfallende Kaufpreis nicht der Grunderwerbsteuer. Auch für die Bewertung kommt es auf die Unterscheidung an.

Grundsätzlich unterscheidet die Landesfinanzdirektion Thüringen zwei Arten von Solaranlagen:

Thermische Solaranlagen dienen der Wärmegewinnung ...