VAG (bis 2016) § 123h

VIII. Übergangsvorschriften

§ 123h Übergangsvorschrift zur Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 [1] [2]

§ 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in der ab dem geltenden Fassung ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem beginnt.

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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: § 123h eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2085).

2Anm. d. Red.: Aufgrund eines redaktionellen Irrtums des Gesetzgebers wurde der § 123h doppelt vergeben. Eine Berichtigung des Gesetzgebers ist daher abzuwarten.