VAG (bis 2016) § 123h
VIII. Übergangsvorschriften
§ 123h Übergangsvorschrift zur Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 [1] [2]
§ 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in der ab dem geltenden Fassung ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem beginnt.
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IAAAD-21200