VAG (bis 2016) § 92

V. Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

§ 92 Versicherungsbeirat [1]

(1) Zur Mitwirkung bei der Aufsicht besteht bei der Bundesanstalt ein Beirat aus Sachverständigen des Versicherungswesens.

(2)  1Der Versicherungsbeirat besteht aus acht, die verschiedenen Versicherungszweige ausgeglichen repräsentierenden Vertretern der Versicherungswirtschaft, davon zwei des Versicherungsvertriebs, acht Vertretern der Versicherungsnehmer und aus acht Vertretern der Versicherungswissenschaft sowie fachwissenschaftlicher Vereinigungen. 2Die Vertreter der Versicherungsnehmer setzen sich zusammen aus vier Vertretern von Verbraucherschutzorganisationen, je einem Vertreter der Versicherungsmakler, der Industrie, mittelständischen Vereinigungen sowie der Gewerkschaften.

(3)  1Die Mitglieder des Beirats werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. 2Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Die Mitglieder verwalten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt; für ihre Teilnahme an Sitzungen erhalten sie Tagegelder und Vergütung der Reisekosten.

(5) (weggefallen)

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: § 92 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3248).