V. Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
§ 85 Aufsicht über Geschäftstätigkeit im Ausland [1]
1Die Aufsicht erstreckt sich über das Inland hinaus auf die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr ausgeübte Geschäftstätigkeit. 2Dabei wird die Finanzaufsicht in alleiniger Zuständigkeit, die Aufsicht im Übrigen im Zusammenwirken mit der Aufsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates wahrgenommen.
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IAAAD-21200
1Anm. d. Red.: § 85 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1857).