VAG (bis 2016) § 80a
IV. Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
3. Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern [1]
§ 80a Beschwerden über Versicherungsvermittler [2]
1Versicherungsunternehmen müssen Beschwerden über Versicherungsvermittler, die ihre Versicherungen vermitteln, beantworten. 2Bei wiederholten Beschwerden, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sein können, müssen sie die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen.
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IAAAD-21200