VAG (bis 2016) § 80a

IV. Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen

3. Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern [1]

§ 80a Beschwerden über Versicherungsvermittler [2]

1Versicherungsunternehmen müssen Beschwerden über Versicherungsvermittler, die ihre Versicherungen vermitteln, beantworten. 2Bei wiederholten Beschwerden, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sein können, müssen sie die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen.

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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3232).

2Anm. d. Red.: § 80a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3232).