VAG (bis 2016) § 75
IV. Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
2. Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen [1]
§ 75 Entscheidung über Streitigkeiten [2]
Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und dem Versicherungsunternehmen über seine Obliegenheiten entscheidet die Aufsichtsbehörde.
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IAAAD-21200